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Gemeinnützigkeit

Die Förderung der Allgemeinheit

Unter „Allgemeinheit i.S.d. AO ist die Bevölkerung von Deutschland bzw. ein Ausschnitt daraus zu verstehen. Bei dem Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, handelt es sich um nationales Recht, das im Ausland nicht gilt. Es enthält die Voraussetzungen, unter denen Körperschaften, die in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig sind, von der Steuer befreit werden können.

Die Befreiungen bedürfen einer Rechtfertigung. Diese ist das besondere Interesse, das der Staat an der am Gemeinwohl orientierten Tätigkeit der Körperschaften hat. Der deutsche Staat gewährt privaten gemeinnützigen Körperschaften Steuerbefreiungen, weil sie ihm -entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip -Gemeinwohlaufgaben abnehmen, die er sonst selbst erfüllen und für die er Steuermittel aufwenden müsste.

Die Abgabenordnung (AO) legt fest, wie Förderung der Allgemeinheit zu verstehen ist. Danach kann die Allgemeinheit nur gefördert werden, wenn anzunehmen ist, dass der Kreis, der zu Fördernden weder fest verschlossen ist noch sich aufgrund besonderer Merkmale (z.B. bestimmte Berufsgruppe) auf nur wenige Personen beschränkt. Eine Begrenzung ist nur unschädlich, wenn sie sich an dem steuerbegünstigten Zweck orientiert.

Die Mitgliedschaft darf für weite Bevölkerungskreise auch nicht durch zu hohe Eintrittsgelder und Mitgliedsbeiträge praktisch ausgeschlossen werden. Bei Vereinen, deren Tätigkeit in erster Linie ihren Mitgliedern zugutekommt (z. B. Sportvereine), ist eine Förderung der Allgemeinheit noch anzunehmen, wenn

  • die Mitgliedsbeiträge und Mitgliederumlagen zusammen im Durchschnitt 1.023 Euro je Mitglied und Jahr und
  • die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommen Mitglieder im Durchschnitt 1.534 Euro

nicht übersteigen.

Diese Grenzen gelten für natürliche Personen. Für Firmen oder Vereine als Mitglieder haben sie keine Gültigkeit.

Die Förderung der Allgemeinheit ist lediglich eine Auflage für gemeinnützige Körperschaften. Beim Verfolgen mildtätiger Zwecke kann es regelmäßig vorkommen, dass der Kreis der Geförderten klein oder abgeschlossen ist (z.B. Behinderte, Kranke oder Kriegsflüchtlinge).

Investitionsumlage

Daneben kann von den Mitgliedern ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit für konkrete Investitionen oder größere Reparaturen eine Investitionsumlage erhoben werden. Die Investitionsumlage ist auf einen Betrag je Mitglied von maximal 5.113 Euro über einen Zeitraum von 10 Jahren begrenzt, d.h. die Mitglieder müssen die Möglichkeit haben, die Zahlung der Umlage auf bis zu 10 Jahresraten zu verteilen.

Investitionsumlagen sind keine steuerlich abziehbaren Spenden.

Freizeitaktivitäten
Die Förderung von Freizeitaktivitäten außerhalb des Bereichs des Sports ist nur dann als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen, wenn die Freizeitaktivitäten hinsichtlich der Merkmale, die ihre steuerrechtliche Förderung rechtfertigen, mit den im § 52 Abs. 2 Nr. 23 genannten Freizeitgestaltungen identisch sind. Es reicht nicht aus, dass die Freizeitgestaltung sinnvoll und einer der in § 52 Abs. 2 Nr. 23 genannten ähnlich ist.

Die Förderung des Baus und Betriebs von Schiffs-, Auto-, Eisenbahn- und Drachenflugmodellen ist identisch im vorstehenden Sinne mit der Förderung des Modellflugs, die Förderung des CB-Funkens mit der Förderung des Amateurfunkens. Diese Zwecke sind deshalb als gemeinnützig anzuerkennen.

Nicht identisch im vorstehenden Sinne mit den in § 52 Abs. 2 Nr. 23 genannten Freizeitaktivitäten und deshalb nicht als eigenständige gemeinnützige Zwecke anzuerkennen sind z.B. die Förderung des Amateurfilmens und -fotografierens, des Kochens, von Brett- und Kartenspielen und des Sammelns von Gegenständen, wie Briefmarken, Münzen und Autogrammkarten, sowie die Tätigkeit von Reise- und Touristik-, Sauna-, Geselligkeits-, Kosmetik-, und Oldtimer-Vereinen.

Bei Vereinen, die das Amateurfilmen und -fotografieren fördern, und bei Oldtimer-Vereinen kann aber eine Steuerbegünstigung wegen der Förderung von Kunst oder (technischer) Kultur in Betracht kommen.

Quellen:

§§ 51 bis 68 AO, AEAO zu § 52, Nr. 1, 

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