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Nichts für die Schublade: Die Vereinssatzung

Die Welt dreht sich weiter, aber die Vereinssatzung bleibt bestehen. So ist das ganz und gar nicht: Um als Verein zukunftsfähig aufgestellt zu sein, muss die Satzung immer wieder angepasst werden.

„Im Ernst: Satzungsfragen brennen uns nicht so auf den Nägeln. Uns beschäftigt vielmehr, wo wir unsere Übungsleiter herbekommen oder anderes, das unmittelbar Tagesgeschäft ist.“ Jens König,  geschäftsführender Vorstand der LippeBaskets, spricht aus, was viele denken. Die Satzung steht, ist vielleicht bei Gründung in einem Kraftakt formuliert worden und wurde danach nie wieder angefasst.

Das kann sich rächen. Spätestens dann, wenn das Finanzamt auf der Matte steht und dem Verein die Gemeinnützigkeit aberkennt. Aber dazu später. Zunächst erklärt Vereinsberater Dietmar Fischer die Basics: „Der rechtliche Rahmen der Vereine besteht aus vier Elementen: dem BGB, der Abgabenordnung, der Satzung und den Vereinsordnungen.“ Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) hält die grundsätzlichen Regelungen vor. Die können teilweise durch die Satzung abgeändert werden. „Wenn ich mir aber nicht genug Gedanken mache, bin ich an das BGB gebunden“, warnt Fischer. Und nennt ein Beispiel: „Laut BGB kann ich meinen Vereinszweck nur mit Zustimmung aller Mitglieder ändern. Ein Verein mit 1.000 Mitgliedern wäre in seiner Entwicklung blockiert, wenn er in seiner Satzung nicht von vornherein vorgesehen hat, dass eine Zweidrittel- oder Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür ausreicht.“

Tatsächlich bietet das BGB einen großen Spielraum, den Vereine nutzen können, um mit Hilfe der Satzung ihre Führungsstrukturen zu gestalten. Der Ratschlag lautet also: Die Satzung so individuell wie rechtlich möglich zu fassen – und die Gestaltungsmöglichkeiten sind wirklich vielfältig.

Trotzdem muss die Satzung von Zeit zu Zeit auf den Prüfstand. Denn rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen ändern sich, Förderrichtlinien werden novelliert, die ständige Rechtsprechung ergibt Neues. Auch der Alltag im Verein verlangt Satzungsanpassungen. Wieder hat der Berater zwei Beispiele parat: „Der Datenschutz ist in den letzten Jahren viel wichtiger geworden. Er sollte auf jeden Fall in der Satzung berücksichtigt werden!“ Und: „Eine Haftungserleichterung sollte für alle ehrenamtlich Tätigen gelten, also nicht nur – wie es das BGB vorsieht - für Vorstände und Mitglieder, sondern etwa auch für Ehepartner von Mitgliedern oder für ehrenamtlich helfende Eltern. Das bringt dem Ehrenamtlichen Handlungssicherheit: Er haftet dann nur noch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.“

Darauf muss der Laie aber erst mal kommen. Darum raten die Vereinsberater des LSB unisono, die Satzung alle paar Jahre an die aktuelle Vereinsentwicklung anzupassen. Die Mühe ist gering, denn es gibt zwei einfache Wege: Der Verein kann seine Satzung zum LSB schicken und bekommt eine kostenlose, juristische Stellungnahme. Oder der Verein beantragt ein Informationsgespräch vor Ort. Dabei „scannen“ die Berater die Satzung auf Problemstellen. Dann wird gemeinsam entschieden, ob die alte Satzung überarbeitet wird oder ganz neu und individuell erstellt wird. Die Berater begleiten auf Wunsch auch die Mitgliederversammlung, erstellen Checklisten und kümmern sich um den Inhalt für ein wasserdichtes Protokoll.

Dietmar Fischer, LSB-Vereinsberater:

„Wir haben eine alte Satzung eines Vereins neben die Mustersatzung des LSB gelegt und daraus in mehreren Abenden Arbeit eine neue erarbeitet. Ein Punkt allerdings war in der Mitgliederversammlung plötzlich strittig: wie nämlich die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgen soll. Die alte Satzung benannte die örtliche Tageszeitung als Einberufungsform. Die neue Satzung sieht Einladungen per E-Mail und Vereinshomepage vor. Das schließt ja eine freiwillige zusätzliche Einladung über die Zeitung sowie über Aushänge nicht aus.“

Jens König, Geschäftsführer LippeBaskets, Werne:

„Wir waren ein Verein im Verein und haben 2014 den letzten Schritt in die Unabhängigkeit gemacht. Das war Anlass, die Satzung zu überarbeiten und Lücken zu schließen.“

Karin Schulze Kersting, LSB-Vereinsberaterin:

„Fast alle Satzungen am Markt basieren auf einer ganz alten Mustersatzung, die immer nur geringfügig angepasst wurde. Mit den LippeBaskets haben wir die Gemeinnützigkeit in die neuen Formulierungen gefasst. Auch bei Zweck und Zweckverwirklichung muss man heute viel konkreter sein und nach der Vorgabe der Abgabenverordnung formulieren, um alle steuerlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.“

Volker Nöller, Vorsitzender BSG Bogestra Bochum:

„Das Finanzamt hat uns plötzlich die Gemeinnützigkeit entzogen. Wir haben pauschale Zuschüsse gezahlt, das hat das Finanzamt dann gestoppt.“

Doris Bettenbrock, Geschäftsführerin, TSV Westfalia Westerkappeln:

„Unsere Satzung war total überaltet, bis hin zu Bezeichnungen und Begriffen. Außerdem haben wir die Tennisabteilung als neue, funktionale Untergliederung in die Satzung einbeziehen müssen. Die hat aber zum Beispiel ganz andere Haftungsvoraussetzungen. Das war kompliziert.“