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Aufwandsentschädigung

 
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eliane
Gast





BeitragVerfasst am: Mi Jul 12, 2006 3:45 pm    Titel: Aufwandsentschädigung Antworten mit Zitat

Hallo

habe gerade diese Seite gefunden und hätte eine Frage bzgl. Aufwandsentschädigung von Vereinsmitgliedern.

Ein Mitglied unseres Tennisvereins hat eine Motorsense in stundenlanger Tüftelarbeit repariert und es fielen etwa 80.- Euro an Arbeitsstunden an.

Kann ich dies über eine Aufwandsentschädigung regeln oder muss ich ih etwa als kurzfristig Beschäftigten anmelden. Das wäre ja ein Witz.

Er selbst ist nicht zum Ausstellen von Rechnungen berechtigt, da er diese Reparatur in seiner Freizeit als Hobby vorgenommen hat.
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eliane
Gast





BeitragVerfasst am: Mi Jul 12, 2006 4:26 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe mich gerade weiter "durchgeklickt" und die Antwort auf meine Frage selbst gefunden.

Es ist wohl so, dass wohl wirklich NUR die entstandenen Kosten für die Reparatur erstattungsfähig sind jedoch nicht die angefallenen Arbeitsstunden.

Nun frage ich mich natürlich, WIE ich ihm eine Zuwendung machen kann ohne ihn extra als "kurzfristig Beschäftigten" anmelden zu müssen. Dann fallen nämlich 25% Lohnsteuer und die Zahlung einer geringfügigen Umlage an die Minijobzentrale der Knappschaft an.

Es lebe die Bürokratie!
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wal-bo



Anmeldungsdatum: 08.08.2006
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: Di Aug 08, 2006 7:19 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Aus der Vereinskasse ist das legal aus meiner Sicht nicht möglich. Wo kein Kläger, da kein Richter. Aber wenn ein Kläger, dann gibt es Ärger. Warum stellt ihr nicht einfach eine Dose auf oder fragt mal kurz rum. 80 Euro sind ja nicht die Welt.

wal-bo
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Mecki



Anmeldungsdatum: 02.05.2004
Beiträge: 253

BeitragVerfasst am: Di Aug 15, 2006 12:53 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wenn eine Entschädigung für Zeitaufwand gezahlt wird, handelt es sich um Arbeitsentgelt. Es ist aber nach § 22 Ziff. 3 EStG möglich, im Kalenderjahr an ein Mitglied bis zu 256,-- € steuer- und sozialversicherungsfrei als Aufwandsentschädigung auszuzahlen. Diese Zahlung ist in der persönlichen Einkommensteuererklärung des Mitgliedes anzugeben und bleibt nach § 22 Abs 3 EStG steuerfrei.

Es geht also doch etwas.
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wal-bo



Anmeldungsdatum: 08.08.2006
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: So Aug 27, 2006 1:49 am    Titel: Antworten mit Zitat

Dagegen ist nichts einzuwenden.

- Bis zu € 256 darf der Einkommensteurpflichtige jährlich soziaöversicherungs- und einkoimmenssteuerfrei erhalten.

Aber das spiegelt doch nur die Empfängerseite und die für den Empfänger gültigen Regel wider. Es zeigt aber nicht die Geber- bzw. Vereinsseite. Und die ist doch für mich als Verein erst einmal entscheidend.

- Handelt der Verein gegen die Bestimmungen zur Gemeinnützigkeit, wenn er einem Mitglied mehr als den Auslagenersatz für Mat. etc, der unstrittig ist, zukommen lässt?

Das ist für mich noch nicht eindeutig.

wal-bo
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wal-bo



Anmeldungsdatum: 08.08.2006
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: So Aug 27, 2006 1:50 am    Titel: Antworten mit Zitat

wal-bo hat Folgendes geschrieben:
Dagegen ist nichts einzuwenden.

- Bis zu € 256 darf der Einkommensteurpflichtige jährlich einkommenssteuerfrei erhalten.

Aber das spiegelt doch nur die Empfängerseite und die für den Empfänger gültigen Regel wider. Es zeigt aber nicht die Geber- bzw. Vereinsseite. Und die ist doch für mich als Verein erst einmal entscheidend.

- Handelt der Verein gegen die Bestimmungen zur Gemeinnützigkeit, wenn er einem Mitglied mehr als den Auslagenersatz für Mat. etc, der unstrittig ist, zukommen lässt?

Das ist für mich noch nicht eindeutig.

wal-bo
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Mecki



Anmeldungsdatum: 02.05.2004
Beiträge: 253

BeitragVerfasst am: Di Aug 29, 2006 5:27 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

richtig ist, dass kein Mitglied Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen erhalten darf. Dieses Verbot gilt aber nur dann, wenn es sich um unangemessene Zuwendungen handelt. Erledigt ein Mitglied für den verein Arbeiten oder Aufgaben, die nicht zu seinen generellen Mitgliederpflichten gehören, kann der Verein das Mitglied für dessen Arbeitsleistung bezahlen. Da die Reparatur sicherlich nicht zu den in der Satzung verankerten Mitgliederpflichten gehört, ist die Bezahlung zulässig und unschädlich.
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