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Anerkennung Geldspende/ Aufwandsanspruch

 
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Marieke
Gast





BeitragVerfasst am: Di März 14, 2006 1:42 pm    Titel: Anerkennung Geldspende/ Aufwandsanspruch Antworten mit Zitat

Hallo,

wir haben in unserer Satzung verankert, dass unsere Vorstandsmitglieder ihre Aufwendungen ersetzt bekommen. Da der Verein zur Zeit nicht so gut
mit Mitteln bestellt ist überlegen wir, ob die Mitglieder nicht erst dem Verein eine Geldspende zukommen lassen könnten, damit wir nachher den Anspruch begleichen könnten.

Ist dies eine Umgehung des Spendenrechts? Und welche Konsequenzen hätte dies für unseren Verein?

schönen gruß,
Marieke
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Mecki



Anmeldungsdatum: 02.05.2004
Beiträge: 253

BeitragVerfasst am: Mi März 15, 2006 9:35 am    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

steuerrechtlich ist es möglich, dass der Verein dem Vorstand seine Auslagen ersetzt und die jeweilige Person den erhaltenen Betrag wieder an den Verein spendet und dafür eine Spendenbescheinigung erhält. Dies ist keine Umgehung des Spendenrechtes.

Konsequenzen für den Verein sehe ich nicht, ein Vorstandsmitglied kann jederzeit auf den Aufwendungsersatz verzichten.

Noch eine Bemerkung zur Regelung in der Satzung. Ich gehe davon aus, dass die Vorstände nur ihre Auslagen (Telefon, Fahrtkosten etc.) ersetzt bekommen. Sofern auch Zeitaufwand erstattet wird, handelt es sich um ein steuerpflichtiges Entgelt, der Verein muss Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abführen und der Empfänger muss die erhaltenen Beträge bei der Einkommenssteuererklärung angeben.
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Marieke
Gast





BeitragVerfasst am: Mi März 15, 2006 11:36 am    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Mecki,

bei uns wäre es gerade anders herum, erst die Spende durch das Vostandsmmitglied und danach die Auszahlung.

Ein Verzicht von Seiten des Vorstandsmitglieds findet gerade nicht statt.

Wäre dies auch unbedenklich?

Vielen Dank schon einmal für deine Hilfe!

Marieke
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Mecki



Anmeldungsdatum: 02.05.2004
Beiträge: 253

BeitragVerfasst am: Mi März 15, 2006 2:57 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

eine Spende an den Verein ist jederzeit möglich. Das Vorstandsmitglied kann also den Betrag X spenden und der Verein erstattet später dem Vorstand seine Auslagen. Rechnerisch kommt dies sicherlich einem Verzicht gleich, wenn ich zunächst den Betrag, der mir zusteht, aus meinem Vermögen spende und dann wiedererhalte, ergibt dies eine Nullsumme. Allerdings habe ich den Vorteil, dass ich eine steuerlich absetzbare Spendenquittung erhalte. Die Reihenfolge, erst Spende, dann Zahlung oder umgekehrt, ist egal. Allerdings sollten zwischen Spende und Auszahlung etwas Zeit liegen und der gespendete Betrag sollte nicht exakt dem Auszahlungsbetrag enstpechen.
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ulrike hempel
Gast





BeitragVerfasst am: So März 19, 2006 10:34 am    Titel: Anerkennung Geldspende / Aufwandsanspruch Antworten mit Zitat

Zu dieser Anfrage folgendes:
das, was hier besprochen wird, wird steuerrechtlich als Rückspende bezeichnet.
Eine Rückspende ist möglich, wenn a) ein Rechtsanspruch auf die Vergütung besteht (Satzung, Vertrag)
und b) die Vergütung nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts gegen Spendenquittung steht.
Der Verein muss wirtschaftlich in der Lage sein, diese Vergütung auch tatsächlich leisten zu können ! Also bei finanziellen Problemen erst die Spende, dann die Auszahlung der Vergütung. Hier muss Geld fließen.
Wenn die finanziellen Mittel ausreichen, muss kein Geld fließen.
Die Leistungsfähigkeit bei Rückspenden ist ein Prüfungsschwerpunkt der Finanzverwaltung, wenn geprüft wird, ob nach Gemeinnützigkeitsrecht die Mittelverwendung beachtet worden ist.
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Mecki



Anmeldungsdatum: 02.05.2004
Beiträge: 253

BeitragVerfasst am: So März 19, 2006 6:36 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Ulrike,

m.E. geht es hier nicht um Aufwendungsersatz, was als Arbeitslohn anzusehen ist, sondern und die Erstattung von Auslagen (Telefon, Fahrtkosten etc.). Hierauf besteht grundsätzlich Anspruch, ohne dass die Satzung dies regelt. Der Vorstand wird nämlich im Auftrag des Vereins tätig und hat daher einen Anspruch nach § 670 BGB auf Erstattung seiner Auslagen. Selbstverständlich kann ich meinem Verein Geld spenden und der Verein erfüllt mit den Spenden seine Verpflichtungen. Zutreffend ist, dass hier Geld fließen muss, ansonsten kann das Finanzamt die Anerkennung der Spende verweigern und auch Anlass haben, die Gemeinnützigkeit zu überprüfen.

Problematisch ist der Fall, dass der Vorstand seinen Zeitaufwand bezahlt erhält. Erstens muss hierfür eine Rechtsgrundlage bestehen (entweder durch die Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung) und zweitens müssen hierfür Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Außerdem kann für die Erbringung von Dienstleistungen keine Spendenquittung ausgestellt werden.

Richtig ist, dass man prüfen muss, ob der Verein überhaupt noch in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Ist dies nicht der Fall, sollte der Vorstand über einen Insolvenzantrag nachdenken. Dieser muss rechtzeitig gestellt werden, ansonsten droht die persönliche Haftung des Vorstandes.
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ulrike



Anmeldungsdatum: 19.03.2006
Beiträge: 1
Wohnort: 44627 Herne

BeitragVerfasst am: Mi März 22, 2006 4:25 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Mecki,
als Leiterin des Steuerungsteams Steuern habe ich mir diesen Beitrag angesehen.
Der Vorstand darf im Kalenderjahr 256,-- € steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten. Diese Zahlung ist in der persönlichen Einkommensteuererklärung des Vorstandsmitgliedes anzugeben und bleibt nach § 22 Abs 3 EStG steuerfrei.
Die Vorschriften für Rückspenden, die ich genannt habe, gelten nicht nur für Arbeitsentgelt, sondern sind auch bei Aufwandsentschädigungen anzuwenden.
_________________
lg ulrike
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Mecki



Anmeldungsdatum: 02.05.2004
Beiträge: 253

BeitragVerfasst am: Mi März 22, 2006 6:15 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Ulrike,

der Anspruch des Vorstandes muss sich nicht unbedingt aus der Satzung ergeben, der Anspruch ergibt sich aus § 670 BGB. Danach besteht ein Anspruch auf Auslagenersatz per Gesetz.

Es ist also möglich, dem Verein gegenüber eine Spende zu erbringen und der Verein erstattet später dem Vorstand die tatsächlichen Auslagen. Grundsätzlich sind daher auch Rückspenden zulässig. Richtig ist, dass ein tatsächlicher Geldfluss erfolgen muss.
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Gugu



Anmeldungsdatum: 06.01.2010
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: Mo Jan 11, 2010 2:01 pm    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="Mecki"] Allerdings sollten zwischen Spende und Auszahlung etwas Zeit liegen und der gespendete Betrag sollte nicht exakt dem Auszahlungsbetrag enstpechen.[/quote]


Was hätte dies denn für Konsequenzen? Wenn der Verein z.Zt. die finanziellen Mittel nicht aufbringen kann, habe ich gehört, ist es durchaus möglich, dass das Mitglied, dem ein Aufwendungsersatz zusteht, die Höhe des ausstehenden Betrags spenden kann und dann direkt zurück erhält. Stimmt das? Oder gibts damit Probleme, wie ich dem obigen Zitat entnehme?
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Mecki



Anmeldungsdatum: 02.05.2004
Beiträge: 253

BeitragVerfasst am: Di Jan 12, 2010 9:59 am    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

bei Spenden ist mit großer Sorgfalt vorzugehen, um kein Probleme in steuerlicher Hinsicht zu bekommen. Jeder Zusammenhang zwischen Spende und Auszahlung sollte daher vermieden werden. Spenden gehören zu den Einnahmen aus dem sogenannten ideelen Bereich, d.h. sie müssen verwendet werden, um den in der Satzung beschriebenen Zweck des Vereins zu verfolgen. Wird die Spende nur erbracht, um einem Vorstandsmitglied einen Vorteil zu verschaffen, so kann dies kritisch sein. Daher sollte zwischen dem Zeitpunkt der Spende und dem derAuszahlung immer ein gewisser Zeitraum liegen. Auch sollten Auszahlung und Spendenbetrag nicht hunderprozentig gleich sein.

Es ist daher unter Berücksichtigung dieser Überlegungen auch möglich, zunächst eine Spende zu erbringen und später eine Auszahlung zu erhalten.
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Gugu



Anmeldungsdatum: 06.01.2010
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: Di Jan 12, 2010 8:30 pm    Titel: Antworten mit Zitat

danke für die schnelle Antwort!
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