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Zuwendungsrecht

Haftungsfalle Zuwendungsrecht

Der Verein hat dem Spender gegenüber die Zuwendung zu bestätigen. Stellt der Verein eine falsche Bescheinigung aus oder verwendet er die Spende nicht im gemeinnützigen Bereich, dann haftet der Verein und unter Umständen diejenigen, die im Verein dafür verantwortlich sind, dass eine falsche Bescheinigung ausgestellt oder die Spende nicht zweckentsprechend verwendet wurde.
Das Gesetz unterscheidet zwischen der Ausstellerhaftung und der Veranlasserhaftung. Die Ausstellerhaftung trifft diejenigen, die eine falsche Spendenbescheinigung ausstellen. Das ist zum einen der naheliegende Fall, wenn eine Spende bescheinigt wird, die gar nicht oder nicht in der angegebenen Höhe geflossen ist. Es liegt auf der Hand, dass es sich hierbei um einen schweren Missbrauch handelt, der sogar die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährdet.

Die Ausstellerhaftung kann aber auch greifen, wenn über Leistungen oder Nutzungen eine Spendenbescheinigung ausgestellt wird oder beispielweise die Wertangaben auf der Sachzuwendungsbestätigung unzutreffend sind.

Beispiel aus der Vereinspraxis: Ein Verein bestellt beim örtlichen Sportgeschäft Trikotsätze für die Jugendmannschaften. Aufgrund eines Fehlers des Sportgeschäfts ist der aufgedruckte Vereinsname fehlerhaft. Der Verein nimmt die Trikots nicht ab, das Sportgeschäft muss neu liefern. Nach zwei Jahren tritt das Sportgeschäft an den Verein heran und möchte die Trikotsätze mit dem Fehldruck dem Verein spenden, da sie unverkäuflich sind und er die Lagerfläche benötigt. Die Trikotsätze hatte der Inhaber seinerzeit für 7.500 Euro eingekauft und an den Verein für 12.000 Euro verkauft. Über diesen Betrag hätte er gerne eine Spendenbescheinigung.

Lösung: Hier sind die Besonderheiten zu beachten, die bei einer Sachspende von einem Unternehmer gelten. Der Verein darf lediglich den Teilwert bescheinigen, keinesfalls jedoch einen geplanten oder üblichen Verkaufspreis. Bescheinigt er den Verkaufspreis von 12.000 Euro, ist die Bestätigung falsch. Der Verein haftet für den Differenzbetrag von 4.500 Euro.

Nicht nur das Ausstellen einer falschen Bestätigung kann zur Haftung führen, sondern auch die nicht zweckentsprechende Verwendung.

Beispiel: Der Getränkefachmarkt spendet dem Verein 10 Kästen Wasser für die Jugend als Pausengetränk. Das Wasser wird stattdessen am Getränkestand beim Heimspiel verkauft.

Die Höhe der Aussteller- und Veranlasserhaftung beträgt 30 Prozent des unrichtig angegebenen Betrages bzw. des Wertes der fehlverwendeten Spende. Stammt die Spende aus einem Betriebsvermögen erhöht sich die Haftungssumme um weitere 15 Prozent aus dem jeweiligen Wert. Die Haftung beträgt dann 45 Prozent.

Es haften grundsätzlich die Empfängerkörperschaft als auch diejenigen Personen, die für die Körperschaft handeln, also die Aussteller der falschen Zuwendungsbestätigung bzw. die Personen, die eine Fehlverwendung zu verantworten haben. Während die Ausstellerhaftung vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln voraussetzt, gilt die Veranlasserhaftung verschuldensunabhängig. Allerdings schreibt das Gesetz vor, dass in diesen Fällen vorrangig die Empfängerkörperschaft, also der Verein, in Anspruch genommen werden soll. Diese Regelung stellt aber keinen Freibrief für die Verantwortlichen im Verein dar. Aufgrund der fehlerhaften Veranlassung könnte der Verein diese in Regress nehmen. Dann müsste der Verein einem unentgeltlich tätigen Vorstand vorsätzlich oder grob fahrlässiges Verhalten nachweisen.

Der Spender jedenfalls genießt grundsätzlich Vertrauensschutz und kann von der Richtigkeit der Angaben in der Zuwendungsbestätigung ausgehen. Dies gilt nur dann nicht, wenn er die Angaben durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

Im Glossar zu Steuerrechtsbegriffen finden Sie kurze Erläuterungen zu häufig vorkommenden Schlagworten im Kontext des Steuerrechts.