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Bezahlte Mitarbeit


  Ehrenamtliche / freiwillige Mitarbeit
Frist zur Satzungsänderung für die Nutzung des Ehrenamtsfreibetrages erneut verlängert
  Die Frist zur Satzungsänderung wurde erneut verlängert und zwar bis zum 31.12.2010.
 
  Geringfügige und Gleitzonen-Beschäftigungen
Übungsleiter/innen und Betreuer/innen
  Bei einem Mini- bzw. Niedriglohn-Job kann neben dem maximalen Arbeitsentgelt von monatlich 400 bzw. 800 EURO ggf. zusätzlich der sog. Übungsleiter-Freibetrag in Anspruch genommen werden.
 
  Geringfügige und Gleitzonen-Beschäftigungen
Kurzfristige Beschäftigungen mit Rahmenarbeitsverträgen
  Rahmenarbeitsverträge für gelegentliche Arbeitseinsätze im Sportverein sind eine interessante Möglichkeit sozialversicherungsfreier Beschäftigungen.
 
  Musterverträge und -vereinbarungen
Musterfragebogen für geringfügige und Gleitzonen-Beschäftigungen
  Zur richtigen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung und Einordnung eines Mini- oder Gleitzonenjobbers ist es zwingend erforderlich, die jeweilige individuelle Fallgestaltung zu klären. Zu diesem Zweck sollte der Verein von dem/der Beschäftigten einen Personalfragebogen ausfüllen und unterzeichnen lassen.
 
  Selbstständige Tätigkeit
Gesetzliche Rentenversicherungspflicht
  Bestimmte selbstständig tätige Personen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.
 
  Selbstständige Tätigkeit
Merkmale der selbstständigen Tätigkeit
  Wenn jemand aufgrund einer werkvertraglichen Vereinbarung oder im Rahmen eines unabhängigen Dienstverhältnisses für den Verein tätig wird, liegt eine selbstständige Tätigkeit vor. Der Verein als Auftraggeber hat in diesem Fall keine Verpflichtungen zur Einbehaltung und Abführung von Steuern oder Sozialabgaben.
 
  Selbstständige Tätigkeit
Selbstständige mit einem Hauptauftraggeber
  Selbstständig Tätige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur einen Auftraggeber haben, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, wenn sie keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
 
  Übungsleiter/innen und Betreuer/innen
Tätigkeit mit Einnahmen bis zu 2.100 EURO/Kalenderjahr
  Für Übungsleiter/innen und Betreuer/innen, die ausschließlich im Rahmen des sog. Übungsleiter-Freibetrages tätig sind, fallen grundsätzlich keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an, sie sind aber über ein Beitrags-Pauschalabkommen mit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversichert.
 
  Übungsleiter/innen und Betreuer/innen
Voraussetzungen und Nicht-Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II
  Ist die Übungsleiter-Aufwandspauschale, die von Sportvereinen gezahlt wird, als Einkommen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende anzurechnen?
 
  Übungsleiter/innen und Betreuer/innen
Tätigkeit mit mehr als 2.100 EURO/Kalenderjahr
  Bei einer Tätigkeit als Übungsleiter/in oder Betreuer/in im Sportverein gibt es verschiedene Mitarbeitsformen mit jeweils anderen rechtlichen Auswirkungen.
 
  Übungsleiter/innen und Betreuer/innen
Übungsleiterfreibetrag auch für Ärzte
  Ärzte, die im Behindertensport tätig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen den Übungsleiterfreibetrag in Anspruch nehmen.
 
  Übungsleiter/innen und Betreuer/innen
Selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung?
  Im Steuerrecht und im Sozialversicherungsrecht gibt es unterschiedliche Beurteilungskriterien für den Status der Übungsleiter/innen.
 
  Übungsleiter/innen und Betreuer/innen
Der Übungsleiter-Freibetrag
  Bei bestimmten Nebentätigkeiten im Sportverein sind Vergütungen bis zur Höhe von 2.100 EURO/Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei.
 
  Der Sportverein als Arbeitgeber
Merkmale der Arbeitnehmereigenschaft
  Eine abhängige Beschäftigung als Arbeitnehmer/in liegt immer dann vor, wenn der/die Mitarbeiter/in weisungsgebunden und in die Vereinsorganisation eingegliedert ist. Dann muss der Verein u. a. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abführen.
 
  Der Sportverein als Arbeitgeber
Steuerrecht
  Bei einer abhängigen Beschäftigung muss der Sportverein in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber bestimmte steuerrechtliche Pflichten erfüllen.
 
  Der Sportverein als Arbeitgeber
Arbeitsrecht
  Auch Arbeitnehmer/innen in Sportvereinen stehen - unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgeltes - unter dem Schutz des Arbeitsrechts. So haben sie z. B. Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf bezahlten Erholungsurlaub und auf Aushändigung eines Nachweises über die wesentlichen Arbeitsbedingungen.
 
  Geringfügige und Gleitzonen-Beschäftigungen
Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts
  Bei der Prüfung, ob die für die Mini- bzw. Gleitzonen-Jobs vorgesehene Verdienstgrenze von 400 bzw. 800 EURO im Monat überschritten wird, ist vom regelmäßigen monatlichen Bruttoverdienst auszugehen.
 
  Geringfügige und Gleitzonen-Beschäftigungen
Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen
  Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden - mit Ausnahme eines Minijobs neben einem Hauptjob - grundsätzlich zusammengerechnet. Dadurch fallen höhere Sozialversicherungsbeiträge und Steuern an.  
 
  Geringfügige und Gleitzonen-Beschäftigungen
Hinzuverdienst-/Anrechnungsgrenzen bestimmter Personengruppen
  Für bestimmte Personengruppen, z. B. Arbeitslose, können sich - auch wenn die Voraussetzungen für einen Minijob erfüllt sind - besondere rechtliche Auswirkungen ergeben.
 
  Geringfügige und Niedriglohn-Beschäftigungen
Übungsleiter/innen und Betreuer/innen
  Bei einem Mini- bzw. Niedriglohn-Job kann neben dem maximalen Arbeitsentgelt von monatlich 400 bzw. 800 EURO zusätzlich der sog. "Übungsleiter-Freibetrag" in Anspruch genommen werden.
 
  Ehrenamtliche / freiwillige Mitarbeit
Der neue Ehrenamtsfreibetrag: Anspruchsvoraussetzungen
  Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten in gemeinnützigen Sportorganisationen sind seit dem 01.01.2007 insgesamt bis zur Höhe von 500 EURO/Kalenderjahr steuerfrei und seit dem 01.01.2008 auch sozialversicherungsfrei.
 
  Ehrenamtliche / freiwillige Mitarbeit
Aufwendungsersatz
  Bei einer ehrenamtlichen Mitarbeit ist die Erstattung von Aufwendungen grundsätzlich nicht als Entgelt anzusehen. Deshalb fallen hierfür auch keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an. Auf den Aufwendungsersatz haben die ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen i. d. R. einen Rechtsanspruch. Der Aufwendungsersatz kann auf unterschiedliche Weise berechnet werden.
 
  Musterverträge und -vereinbarungen
Mustervereinbarung
  Zahlung einer steuer- und sozialversicherungsfreien Entschädigung an Übungsleiter/innen (gem. § 3 Nr. 26 EStG)
 
  Musterverträge und -vereinbarungen
Geringfügige Beschäftigung als Sport-Übungsleiter/in
  Der folgende Mustervertrag zur geringfügigen Beschäftigung als Sport-Übungsleiter ist ein unverbindliches Muster. Die vertragliche Ausgestaltung von Mitarbeitsverhältnissen muss den individuellen Umständen angepasst sein. Musterverträge können insoweit nur als Anhaltspunkt und Vorschlag dienen. Eine Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen!
 
  Formen der Mitarbeit und der Vergütung im Sportverein
Überblick
  Welche Formen der Mitarbeit und der Vergütung gibt es in den Sportvereinen? Welche steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen sind jeweils zu beachten?
 
  Selbstständige Tätigkeit
Beitrags- und Meldepflichten gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung
  Rentenversicherungspflichtige Selbstständige müssen sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte melden. Für die Beitragsberechnung können sie zwischen dem Regelbeitrag und einem einkommensgerechten Beitrag wählen.
 
  Formen der Mitarbeit und der Vergütung im Sportverein
Statusfeststellung
  Der Vereinsvorstand sollte zur Vermeidung von finanziellen Risiken besonders auf den richtigen Status seiner Mitarbeiter/innen achten. Rechtssicherheit erlangt der Verein in Zweifelsfällen nur, wenn er von der Möglichkeit der Anrufungsauskunft beim Finanzamt Gebrauch macht und sich zur sozialversicherungsrechtlichen Statusklärung an die DRV wendet.
 
  Musterverträge und -vereinbarungen
Musterarbeitsvertrag
  Arbeitsvertrag
 
  Der Sportverein als Arbeitgeber
Die Pflichten des Sportvereins im Überblick
  Bei einer abhängigen Beschäftigung muss der Sportverein in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber zahlreiche Pflichten erfüllen. Sie beziehen sich auf die Sozialversicherung, das Steuerrecht und das Arbeitsrecht.
 
  Der Sportverein als Arbeitgeber
Sozialversicherungsmeldungen
  Abhängig Beschäftigte sind in Deutschland grundsätzlich im Sozial-versicherungssystem pflichtversichert. Sportvereine, die Arbeitnehmer/innen beschäftigen, müssen deshalb in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber bestimmte sozialversicherungsrechtliche Melde- und Nachweispflichten erfüllen.
 
  Der Sportverein als Arbeitgeber
Sozialversicherungsbeiträge
  Abhängig Beschäftigte sind in Deutschland grundsätzlich im Sozialversicherungssystem pflichtversichert. Sportvereine, die Arbeitnehmer/innen beschäftigen, müssen deshalb Sozialversicherungsbeiträge abführen.
 
  Geringfügige und Gleitzonen-Beschäftigungen
Überblick
  Geringfügige und Gleitzonen-Beschäftigungen sind Sonderformen der abhängigen Beschäftigung. Hierfür fallen niedrigere Lohnnebenkosten an.
 
  Geringfügige und Gleitzonen-Beschäftigungen
Geringfügig entlohnte Beschäftigung
  Ein 400-EURO-Minijob ist für den/die Arbeitnehmer/in steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Verein muss jedoch pauschale Sozialversicherungsbeiträge und eine einheitliche Pauschalsteuer abführen.
 
  Geringfügige und Gleitzonen-Beschäftigungen
Kurzfristige Beschäftigung
  Eine kurzfristige Beschäftigung ist - unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts - sozialversicherungsfrei, aber steuerpflichtig. Der Verein hat jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Arbeitslohn pauschal zu versteuern.
 
  Geringfügige und Gleitzonen-Beschäftigungen
Gleitzonen-Beschäftigung
  Wenn das Arbeitsentgelt einer abhängigen Beschäftigung zwischen 400,01 und 800,00 Euro liegt, hat der/die Arbeitnehmer/in die Möglichkeit, niedrigere Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.
 
  Ehrenamtliche / freiwillige Mitarbeit
Der neue Ehrenamtsfreibetrag: Höhe und Bezugszeitraum
  Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten im Sport sind ab dem 01.01.2007 insgesamt bis zur Höhe von 500 EURO/Kalenderjahr steuerfrei und ab dem 01.01.2008 steuer- und sozialversicherungsfrei, bei einer höheren Vergütung kann der neue Ehrenamtsfreibetrag ggf. als Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenpauschale genutzt werden.
 
  Ehrenamtliche / freiwillige Mitarbeit
Formen ehrenamtlicher / freiwilliger Mitarbeit
  Ehrenamtliche Mitarbeit ist jedes freiwillige und unentgeltliche Engagement für den Verein. Dabei ist die Erstattung von Aufwendungen grundsätzlich nicht als Entgelt anzusehen.
 
  Ehrenamtliche / freiwillige Mitarbeit
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz
  Ehrenamtliche Mitarbeiter/innen haben unter bestimmten Voraussetzungen den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Für diesen Personenkreis gibt es ein Beitragspauschalabkommen mit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft.
 
  Musterverträge und -vereinbarungen
Freier-Mitarbeiter-Vertrag als Sport-Übungsleiter/in
  Der folgende Mustervertrag ist ein unverbindlicher Vorschlag des LandesSportBundes Nordrhein-Westfalen e.V. Eine Haftung wird ausgeschlossen.
 
 
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