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Ehrenamtliche / freiwillige Mitarbeit |
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Frist zur Satzungsänderung für die Nutzung des Ehrenamtsfreibetrages erneut verlängert
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Die Frist zur Satzungsänderung wurde erneut verlängert und zwar bis zum 31.12.2010. |
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Geringfügige und Gleitzonen-Beschäftigungen |
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Übungsleiter/innen und Betreuer/innen
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Bei einem Mini- bzw. Niedriglohn-Job kann neben dem maximalen Arbeitsentgelt von monatlich 400 bzw. 800 EURO ggf. zusätzlich der sog. Übungsleiter-Freibetrag in Anspruch genommen werden. |
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Geringfügige und Gleitzonen-Beschäftigungen |
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Kurzfristige Beschäftigungen mit Rahmenarbeitsverträgen
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Rahmenarbeitsverträge für gelegentliche Arbeitseinsätze im Sportverein sind eine interessante Möglichkeit sozialversicherungsfreier Beschäftigungen. |
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Musterverträge und -vereinbarungen |
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Musterfragebogen für geringfügige und Gleitzonen-Beschäftigungen
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Zur richtigen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung und Einordnung eines Mini- oder Gleitzonenjobbers ist es zwingend erforderlich, die jeweilige individuelle Fallgestaltung zu klären. Zu diesem Zweck sollte der Verein von dem/der Beschäftigten einen Personalfragebogen ausfüllen und unterzeichnen lassen. |
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Selbstständige Tätigkeit |
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Gesetzliche Rentenversicherungspflicht
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Bestimmte selbstständig tätige Personen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. |
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Selbstständige Tätigkeit |
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Merkmale der selbstständigen Tätigkeit
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Wenn jemand aufgrund einer werkvertraglichen Vereinbarung oder im Rahmen eines unabhängigen Dienstverhältnisses für den Verein tätig wird, liegt eine selbstständige Tätigkeit vor. Der Verein als Auftraggeber hat in diesem Fall keine Verpflichtungen zur Einbehaltung und Abführung von Steuern oder Sozialabgaben. |
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Selbstständige Tätigkeit |
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Selbstständige mit einem Hauptauftraggeber
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Selbstständig Tätige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur einen Auftraggeber haben, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, wenn sie keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. |
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Übungsleiter/innen und Betreuer/innen |
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Tätigkeit mit Einnahmen bis zu 2.100 EURO/Kalenderjahr
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Für Übungsleiter/innen und Betreuer/innen, die ausschließlich im Rahmen des sog. Übungsleiter-Freibetrages tätig sind, fallen grundsätzlich keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an, sie sind aber über ein Beitrags-Pauschalabkommen mit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversichert. |
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Übungsleiter/innen und Betreuer/innen |
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Voraussetzungen und Nicht-Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II
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Ist die Übungsleiter-Aufwandspauschale, die von Sportvereinen gezahlt wird, als Einkommen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende anzurechnen? |
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Übungsleiter/innen und Betreuer/innen |
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Tätigkeit mit mehr als 2.100 EURO/Kalenderjahr
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Bei einer Tätigkeit als Übungsleiter/in oder Betreuer/in im Sportverein gibt es verschiedene Mitarbeitsformen mit jeweils anderen rechtlichen Auswirkungen. |
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Übungsleiter/innen und Betreuer/innen |
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Übungsleiterfreibetrag auch für Ärzte
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Ärzte, die im Behindertensport tätig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen den Übungsleiterfreibetrag in Anspruch nehmen. |
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Übungsleiter/innen und Betreuer/innen |
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Selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung?
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Im Steuerrecht und im Sozialversicherungsrecht gibt es unterschiedliche Beurteilungskriterien für den Status der Übungsleiter/innen. |
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Übungsleiter/innen und Betreuer/innen |
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Der Übungsleiter-Freibetrag
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Bei bestimmten Nebentätigkeiten im Sportverein sind Vergütungen bis zur Höhe von 2.100 EURO/Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei. |
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Der Sportverein als Arbeitgeber |
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Merkmale der Arbeitnehmereigenschaft
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Eine abhängige Beschäftigung als Arbeitnehmer/in liegt immer dann vor, wenn der/die Mitarbeiter/in weisungsgebunden und in die Vereinsorganisation eingegliedert ist. Dann muss der Verein u. a. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abführen. |
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Der Sportverein als Arbeitgeber |
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Steuerrecht
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Bei einer abhängigen Beschäftigung muss der Sportverein in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber bestimmte steuerrechtliche Pflichten erfüllen. |
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Der Sportverein als Arbeitgeber |
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Arbeitsrecht
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Auch Arbeitnehmer/innen in Sportvereinen stehen - unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgeltes - unter dem Schutz des Arbeitsrechts. So haben sie z. B. Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf bezahlten Erholungsurlaub und auf Aushändigung eines Nachweises über die wesentlichen Arbeitsbedingungen. |
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Geringfügige und Gleitzonen-Beschäftigungen |
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Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts
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Bei der Prüfung, ob die für die Mini- bzw. Gleitzonen-Jobs vorgesehene Verdienstgrenze von 400 bzw. 800 EURO im Monat überschritten wird, ist vom regelmäßigen monatlichen Bruttoverdienst auszugehen. |
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Geringfügige und Gleitzonen-Beschäftigungen |
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Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen
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Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden - mit Ausnahme eines Minijobs neben einem Hauptjob - grundsätzlich zusammengerechnet. Dadurch fallen höhere Sozialversicherungsbeiträge und Steuern an.
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Geringfügige und Gleitzonen-Beschäftigungen |
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Hinzuverdienst-/Anrechnungsgrenzen bestimmter Personengruppen
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Für bestimmte Personengruppen, z. B. Arbeitslose, können sich - auch wenn die Voraussetzungen für einen Minijob erfüllt sind - besondere rechtliche Auswirkungen ergeben. |
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Geringfügige und Niedriglohn-Beschäftigungen |
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Übungsleiter/innen und Betreuer/innen
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Bei einem Mini- bzw. Niedriglohn-Job kann neben dem maximalen Arbeitsentgelt von monatlich 400 bzw. 800 EURO zusätzlich der sog. "Übungsleiter-Freibetrag" in Anspruch genommen werden. |
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Ehrenamtliche / freiwillige Mitarbeit |
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Der neue Ehrenamtsfreibetrag: Anspruchsvoraussetzungen
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Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten in gemeinnützigen Sportorganisationen sind seit dem 01.01.2007 insgesamt bis zur Höhe von 500 EURO/Kalenderjahr steuerfrei und seit dem 01.01.2008 auch sozialversicherungsfrei. |
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Ehrenamtliche / freiwillige Mitarbeit |
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Aufwendungsersatz
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Bei einer ehrenamtlichen Mitarbeit ist die Erstattung von Aufwendungen grundsätzlich nicht als Entgelt anzusehen. Deshalb fallen hierfür auch keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an. Auf den Aufwendungsersatz haben die ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen i. d. R. einen Rechtsanspruch. Der Aufwendungsersatz kann auf unterschiedliche Weise berechnet werden. |
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Musterverträge und -vereinbarungen |
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Mustervereinbarung
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Zahlung einer steuer- und sozialversicherungsfreien Entschädigung an Übungsleiter/innen (gem. § 3 Nr. 26 EStG)
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Musterverträge und -vereinbarungen |
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Geringfügige Beschäftigung als Sport-Übungsleiter/in
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Der folgende Mustervertrag zur geringfügigen Beschäftigung als Sport-Übungsleiter ist ein unverbindliches Muster. Die vertragliche Ausgestaltung von Mitarbeitsverhältnissen muss den individuellen Umständen angepasst sein. Musterverträge können insoweit nur als Anhaltspunkt und Vorschlag dienen. Eine Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen! |
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Formen der Mitarbeit und der Vergütung im Sportverein |
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Überblick
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Welche Formen der Mitarbeit und der Vergütung gibt es in den Sportvereinen? Welche steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen sind jeweils zu beachten? |
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Selbstständige Tätigkeit |
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Beitrags- und Meldepflichten gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung
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Rentenversicherungspflichtige Selbstständige müssen sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte melden. Für die Beitragsberechnung können sie zwischen dem Regelbeitrag und einem einkommensgerechten Beitrag wählen. |
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Formen der Mitarbeit und der Vergütung im Sportverein |
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Statusfeststellung
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Der Vereinsvorstand sollte zur Vermeidung von finanziellen Risiken besonders auf den richtigen Status seiner Mitarbeiter/innen achten. Rechtssicherheit erlangt der Verein in Zweifelsfällen nur, wenn er von der Möglichkeit der Anrufungsauskunft beim Finanzamt Gebrauch macht und sich zur sozialversicherungsrechtlichen Statusklärung an die DRV wendet. |
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Musterverträge und -vereinbarungen |
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Musterarbeitsvertrag
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Arbeitsvertrag |
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Der Sportverein als Arbeitgeber |
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Die Pflichten des Sportvereins im Überblick
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Bei einer abhängigen Beschäftigung muss der Sportverein in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber zahlreiche Pflichten erfüllen. Sie beziehen sich auf die Sozialversicherung, das Steuerrecht und das Arbeitsrecht. |
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Der Sportverein als Arbeitgeber |
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Sozialversicherungsmeldungen
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Abhängig Beschäftigte sind in Deutschland grundsätzlich im Sozial-versicherungssystem pflichtversichert. Sportvereine, die Arbeitnehmer/innen beschäftigen, müssen deshalb in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber bestimmte sozialversicherungsrechtliche Melde- und Nachweispflichten erfüllen. |
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Der Sportverein als Arbeitgeber |
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Sozialversicherungsbeiträge
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Abhängig Beschäftigte sind in Deutschland grundsätzlich im Sozialversicherungssystem pflichtversichert. Sportvereine, die Arbeitnehmer/innen beschäftigen, müssen deshalb Sozialversicherungsbeiträge abführen. |
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Geringfügige und Gleitzonen-Beschäftigungen |
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Überblick
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Geringfügige und Gleitzonen-Beschäftigungen sind Sonderformen der abhängigen Beschäftigung. Hierfür fallen niedrigere Lohnnebenkosten an. |
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Geringfügige und Gleitzonen-Beschäftigungen |
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Geringfügig entlohnte Beschäftigung
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Ein 400-EURO-Minijob ist für den/die Arbeitnehmer/in steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Verein muss jedoch pauschale Sozialversicherungsbeiträge und eine einheitliche Pauschalsteuer abführen. |
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Geringfügige und Gleitzonen-Beschäftigungen |
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Kurzfristige Beschäftigung
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Eine kurzfristige Beschäftigung ist - unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts - sozialversicherungsfrei, aber steuerpflichtig. Der Verein hat jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Arbeitslohn pauschal zu versteuern. |
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Geringfügige und Gleitzonen-Beschäftigungen |
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Gleitzonen-Beschäftigung
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Wenn das Arbeitsentgelt einer abhängigen Beschäftigung zwischen 400,01 und 800,00 Euro liegt, hat der/die Arbeitnehmer/in die Möglichkeit, niedrigere Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. |
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Ehrenamtliche / freiwillige Mitarbeit |
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Der neue Ehrenamtsfreibetrag: Höhe und Bezugszeitraum
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Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten im Sport sind ab dem 01.01.2007 insgesamt bis zur Höhe von 500 EURO/Kalenderjahr steuerfrei und ab dem 01.01.2008 steuer- und sozialversicherungsfrei, bei einer höheren Vergütung kann der neue Ehrenamtsfreibetrag ggf. als Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenpauschale genutzt werden. |
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Ehrenamtliche / freiwillige Mitarbeit |
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Formen ehrenamtlicher / freiwilliger Mitarbeit
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Ehrenamtliche Mitarbeit ist jedes freiwillige und unentgeltliche Engagement für den Verein. Dabei ist die Erstattung von Aufwendungen grundsätzlich nicht als Entgelt anzusehen. |
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Ehrenamtliche / freiwillige Mitarbeit |
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Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz
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Ehrenamtliche Mitarbeiter/innen haben unter bestimmten Voraussetzungen den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Für diesen Personenkreis gibt es ein Beitragspauschalabkommen mit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. |
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Musterverträge und -vereinbarungen |
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Freier-Mitarbeiter-Vertrag als Sport-Übungsleiter/in
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Der folgende Mustervertrag ist ein unverbindlicher Vorschlag des LandesSportBundes Nordrhein-Westfalen e.V. Eine Haftung wird ausgeschlossen. |
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