Um diesen neuen sog. "Ehrenamtsfreibetrag" nach § 3 Nr. 26 a EStG in Anspruch nehmen zu können, müssen gleichzeitig die folgenden sechs Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss eine begünstigte Tätigkeit ausgeübt werden.
- Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden.
- Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft erbracht werden.
- Die Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.
- Für die Einnahmen aus der Tätigkeit darf nicht bereits - ganz oder teilweise - die Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 12 EStG) oder der sog. Übungsleiter-Freibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) in Anspruch genommen werden.
- Die Vereinssatzung muss für sogenannte Tätigkeitsvergütungen eine Bezahlung des Vorstandes ausdrücklich erlauben.
Begünstigte Tätigkeiten
Der Ehrenamtsfreibetrag sieht im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag keine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten vor, ausgenommen ist jedoch die Tätigkeit als Sportler/in. Die Tätigkeit muss für den ideellen Bereich oder im Zweckbetrieb ausgeübt werden, Tätigkeiten in der Vermögensverwaltung oder im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind nicht begünstigt.
Beispiele für begünstigte Tätigkeiten:
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Vorsitzende/r, Geschäftsführer/in, Schatzmeister/in, Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit, Jugendleiter/in, etc.
- Abteilungsleiter/in
- Bürokraft in der Geschäftsstelle (sofern der Aufgabenbereich dem ideellen Bereich oder dem Zweckbetrieb zuzuordnen ist)
- Hausmeister/in, Platzwart/in, Gerätewart/in, Reinigungskraft (sofern die Räume/Plätze/ Geräte dem ideellen Bereich oder dem Zweckbetrieb zuzuordnen sind)
Beispiele für nicht begünstigte Tätigkeiten:
- Sportler/in
- Verkauf von Speisen oder Getränken bei einer Vereinsveranstaltung oder in der Vereinsgaststätte
- Verkauf von Sportartikeln im Sportshop
- Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von geselligen Veranstaltungen, für die ein Eintrittsgeld erhoben wird
- Akquise von Werbepartnern für Bandenwerbung, Trikotwerbung, Anzeigen in der Vereins-zeitung, etc.
Nebenberuflichkeit
Ob eine Tätigkeit als nebenberuflich beurteilt wird, richtet sich ausschließlich nach dem zeitlichen Umfang der Tätigkeit; sie gilt als nebenberuflich, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können deshalb auch Personen nebenberuflich tätig sein, die überhaupt keinen Hauptberuf im steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sinne ausüben, z. B. Hausfrauen/männer, Vermieter/innen, Studierende, Rentner/innen oder Arbeitslose.
Übt jemand mehrere verschiedenartige Tätigkeiten gem. § 3 Nr. 26 a EStG aus, ist die Nebenberuflichkeit für jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen, mehrere gleichartige Tätigkeiten werden aber zusammengefasst. Eine Tätigkeit wird auch nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist. Bei schwankender wöchentlicher Arbeitszeit oder wenn die Tätigkeit nur einige Wochen oder Monate dauert, wird die erreichte Stundenzahl auf das gesamte Kalenderjahr bezogen.
Öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft
Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Universität, Fachhochschule, Schule, Volkshochschule) oder einer gemeinnützigen Körperschaft (z. B. Sportverein, Sportbund, Sportverband) ausgeübt werden.
Förderung gemeinnütziger Zwecke
Gemeinnützige Zwecke sind z. B. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (§ 52 (2) Nr. 3 AO), der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 (2) Nr. 4 AO), der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 (2) Nr.7 AO), des Sports (§ 52 (2) Nr. 21 AO) oder des bürgerschaftlichen Engagements (§ 52 (2) Nr. 25 AO).
Ehrenamtsfreibetrag neben Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen oder Übungsleiter-Freibetrag
Der Ehrenamtsfreibetrag kann für eine andere Tätigkeit, die neben einer nach § 3 Nr. 12 EStG (Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen) oder § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungs-leiter-Freibetrag) begünstigten Tätigkeit - bei einer anderen oder derselben Körperschaft - ausgeübt wird, zusätzlich in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeiten nebenberuflich ausgeübt werden (s. o.), voneinander trennbar sind, gesondert vergütet werden und die dazu getroffenen Vereinbarungen eindeutig sind.
Beispiel:
Ein Übungsleiter kann von demselben Verein für seine Übungsleitertätigkeit eine steuer- und sozialversicherungsfreie Vergütung nach § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiter-Freibetrag) erhalten und gleichzeitig, z. B. für seine Kassierertätigkeit, den Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG beanspruchen.
Vereinssatzung
Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (sog. Tätigkeitsvergütungen) an den Vorstand ist nur dann zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen ist (BMF-Schreiben vom 14.10.2009). Ein Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vortsandes regelt und der dennoch Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder zahlt, verstößt gegen das gemeinnützigkeitsrechtliche Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 (1) AO)!
Eine Vergütung ist auch dann anzunehmen, wenn sie nach der Auszahlung an den Verein zurückgespendet oder durch Verzicht auf die Auszahlung eines entstandenen Vergütungsanspruchs an den Verein gespendet wird.
Der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen (z.B. Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten) ist auch ohne eine entsprechende Regelung in der Satzung zulässig. Ein Einzelnachweis der Auslagen ist nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen; dies gilt nicht, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Arbeits- oder Zeitaufwand abgedeckt werden soll. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein (§ 55 (1) Nr. 3 AO).
Stand: Januar 2010
be50035
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