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Ehrenamtliche/Freiweillige Mitarbeit

Worum geht es?

Ehrenamtliche  Mitarbeiter*innen haben unter bestimmten Voraussetzungen den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz im Ehrenamt

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind neben den abhängig Beschäftigten auch solche Personen versichert, die wie ein Arbeitnehmer für den Verein tätig sind und infolge dieser Tätigkeit zu Schaden kommen (gem. § 2 Abs. 2 SGB VII). Unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft kann dieses jede Person sein, die mit dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Vereins für diesen eine ernstliche Tätigkeit ausübt. Nicht versichert sind solche Tätigkeiten, die aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher Verpflichtung ausgeübt werden, z. B. die Ableistung von nach der Vereinssatzung vorgeschriebenen Pflichtarbeitsstunden.

Darüber hinaus können auch gewählte und beauftragte Ehrenamtsträger*innen in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen werden (gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII):

Gewählte Ehrenamtsträger*innen:

  • Personen, die ein durch die Satzung vorgesehenes offizielles Wahlamt bekleiden
  • Personen, die in ein durch die Satzung vorgesehenes Amt berufen werden, sofern die Satzung eine solche Berufung ermöglicht

Beauftragte Ehrenamtsträger*innen:

Personen, die im Auftrag oder mit Einwilligung des Vorstandes im Verein herausgehobene Aufgaben wahrnehmen, d. h. leitende, planende oder organisierende Tätigkeiten, die über einen längeren Zeitraum oder im Rahmen eines definierten Projektes ausgeübt werden.

Jeder Sportverein kann seine Ehrenamtsträger*innen durch einen entsprechenden Sammelantrag freiwillig versichern (www.vbg.de); es besteht aber auch die Möglichkeit für den/die einzelne/n Ehrenamtsträger*in, die Versicherung selbst zu beantragen. Der Beitrag für die freiwillige Ehrenamtsversicherung beträgt € 4,70 € pro Person und Jahr (Stand 2021).

Weitere Informationen über den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung über die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft finden sie hier.

(Quellen: § 2 Abs. 2 SGB VII, § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII, www.vbg.de)