Vorlesen

Selbstständige mit einem Hauptauftraggeber

Gesetzliche Rentenversicherungspflicht für Selbstständige

Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind Personen, die

  • im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keine/n sozialversicherungspflichtige/n Arbeitnehmer*in (mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt über 520 €/Monat) beschäftigen

und

  • auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Art und Inhalt der Tätigkeit spielen bei dieser Personengruppe keine Rolle.

Von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber ist auszugehen, wenn diese im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt. Bei einer im Voraus begrenzten, lediglich vorübergehenden Tätigkeit für einen Auftraggeber (z. B. im Rahmen eines Projektes) wird keine Dauerhaftigkeit angenommen, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt. Im Einzelfall sind sogar noch längere Projektzeiten möglich, hierfür ist jedoch eine Zukunftsprognose bei Auftragsbeginn erforderlich. Eine Bindung an einen Auftraggeber wird aber auch dann angenommen, wenn sich zeitlich begrenzte Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber regelmäßig wiederholen.

Die Voraussetzung im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein bewirkt, dass durch eine Tätigkeit in nur unbedeutendem Umfang für andere Auftraggeber die Rentenversicherungspflicht nicht entfällt. Dieses Erfordernis wird als erfüllt angesehen, wenn ein/e Selbstständiger*r mindestens 5/6, (83,4 %) ihrer/seiner gesamten Einkünfte aus den zu beurteilenden Tätigkeiten alleine aus einer dieser Tätigkeiten erzielt. Dabei gelten Konzernunternehmen und Kooperationspartner als ein Auftraggeber.

Die Selbständigen mit einem Hauptauftraggeber werden auch „arbeitnehmerähnliche Selbstständige“ genannt“. Sie sind „echte“ Selbstständige und nicht zu verwechseln mit sog. „Scheinselbstständigen“.

Selbstständige mit einem Hauptauftraggeber müssen sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung anmelden; für die Beitragsberechnung können Sie zwischen dem Regelbeitrag und einem einkommensgerechten Beitrag wählen.

Folgende Personen, die als Selbstständiger*r mit einem Hauptauftraggeber rentenversicherungspflichtig sind, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit (gem. § 6 Abs. 1a SGB VI):

  • Existenzgründer*innen für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit (das gilt auch für die Aufnahme einer zweiten selbstständigen Tätigkeit, außer wenn eine bestehende selbstständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen Tätigkeit nicht wesentlich verändert worden ist).
  • Personen die das 58. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie die selbstständige Tätigkeit schon vor dem 01.01.1999 ausgeübt haben, aber erst später erstmals unter die Definition der Selbstständigen mit einem Hauptauftraggeber gefallen sind.

Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht wirkt vom Vorliegen der Voraussetzungen an, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird, bei späterer Antragstellung erst ab Eingang des Antrages bei der Deutschen Rentenversicherung.

(Quellen: § 2 Satz 1 Nr. 9, § 6 Abs. 1a, § 190a Abs. 1 SGB VI, www.deutsche-rentenversicherung.de)