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Selbstständig tätig Lehrer*innen und Erzieher*innen

Gesetzliche Rentenversicherungspflicht für Selbstständige

Die gesetzliche Rentenversicherungspflicht für selbstständige Lehrer*innen und Erzieher*innen besteht schon seit 1922, sie ist jedoch lange Zeit nicht so streng beachtet worden. Durch die Regelungen zur sog. Scheinselbstständigkeit im Jahr 1999 ff. sind die Prüfstellen der Sozialversicherungsträger jedoch wieder stärker auf diese Personengruppe aufmerksam geworden.

Versicherungspflichtig sind selbstständig tätige Lehrer*innen und Erzieher*innen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keine/n sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer*in  beschäftigen (mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt über 520 €/Monat).

Bei selbstständigen Lehrer*innen steht – unabhängig von der Institution, an der sie tätig werden - das Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Gruppen- oder Einzelunterricht im Vordergrund. Der Lehrbegriff wird dabei sehr weit ausgelegt, eine bestimmte pädagogische Qualifikation wird nicht vorausgesetzt; so gehört Nachhilfe ebenso dazu wie Golf- oder Aerobicunterricht. Auch selbstständige Coaches, Berater*innen, Trainer*innen, Moderator*innen, Supervisor*innen und andere Personen können als "Lehrer*in" tätig sein. Die Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnung ist unerheblich, ausschlaggebend ist immer der Inhalt der Tätigkeit. 

Als selbstständige Erzieher*innen gelten Personen, deren Tätigkeit auf die Charakterschulung und Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen gerichtet ist.

Selbstständige Lehrer*innen und Erzieher*innen müssen sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung anmelden; für die Beitragsberechnung können Sie zwischen dem Regelbeitrag und einem einkommensgerechten Beitrag wählen.

(Quellen: § 2 Satz 1 Nr. 1 u. § 190a Abs. 1 SGB VI, www.deutsche-rentenversicherung.de)