Vorlesen

Kleinunternehmerregelung

Umsatzsteuer

Ein/e Selbstständige fällt unter die sog. Kleinunternehmerregelung (gem. § 19 UStG), wenn der Brutto-Umsatz

  • im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überstiegen hat

und

  • im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 €

nicht übersteigen wird.

Bei der Grenze von 50.000 € wird auf den voraussichtlichen Umsatz des kommenden Jahres abgestellt. Maßgeblich ist die Einschätzung zu Beginn des Kalenderjahres. Ein späteres unerwartetes Überschreiten der Grenze ist unerheblich.

Beispiel 1:

Eine Selbstständige erzielt 2021 einen Umsatz in Höhe von 20.000 €. Für 2022 rechnet sie mit einem Umsatz in Höhe von 40.000 €.

Die Selbstständige ist im gesamten Jahr 2022 Kleinunternehmerin.

Beispiel 1:

Ein Selbstständiger erzielt 2021 einen Umsatz in Höhe von 20.000 €, für 2022 rechnet er wegen eines Großauftrages mit einem Umsatz in Höhe von 60.000 €.

Der Selbstständige ist im gesamten Jahr 2022 nicht mehr als Kleinunternehmer zu behandeln. Zwar hat er die Grenze von 22.000 € im Jahr 2021 nicht überschritten, aber er geht davon aus, dass er im Jahr 2022 die Grenze von 50.000 € überschreiten wird. 

Nimmt jemand eine selbstständige Tätigkeit neu auf, kommt es allein auf den Umsatz im Gründungsjahr an, d. h. nur die Grenze von 22.000 € ist maßgeblich. Übt jemand die selbstständige Tätigkeit nur in einem Teil des Jahres aus, ist der Umsatz auf einen Jahres-Gesamtumsatz hochzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Hochrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln.

Beispiel:

Eine Existenzgründerin übt ihre Tätigkeit seit dem 15. Mai 2021 aus. Sie rechnet im Gründungsjahr 2021 mit einem Umsatz von 10.000 €.

Für 2021 ergibt sich ein hochgerechneter Jahresumsatz von 10.000 € x 12/8 = 15.000 €. Die Grenze von 22.000 € wird nicht überschritten. Daher ist die Existenzgründerin ist als Kleinunternehmerin anzusehen.

Überschreitet eine/e Selbstständige*r im laufenden Jahr die Umsatzgrenze von 22.000 €, gilt für sie/ihn im folgenden Jahr die Regelbesteuerung. Sie/Er ist im folgenden Jahr verpflichtet, ihre/seine Leistungen zuzüglich Umsatzsteuer zu berechnen und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Unterscheitet er/sie wieder die 22.000 €, ist er/sie im darauffolgenden Jahr wieder Kleinunternehmer*in.

Beispiel:

Ein Selbstständiger hat regelmäßige Jahresumsätze zwischen 15.000 € und 20.000 €. Im Jahr 2021 erzielt er einmalig einen Umsatz in Höhe von 25.000 €. Ab 2022 liegen die Jahresumsätze wieder zwischen 15.000 € und 20.000 €

Der Selbstständige ist im Jahr 2021 noch Kleinunternehmer, im Jahr 2022 unterliegt er der Regelbesteuerung. Ab dem Jahr 2023 ist er wieder Kleinunternehmer.

Vorteile der Kleinunternehmerregelung:

  • der/die Selbstständige muss keine Umsatzsteuer entrichten,
  • es gelten vereinfachte Aufzeichnungspflichten (nur die Einnahmen/Ausgaben und private Nutzungen/Entnahmen),
  • der/die Selbstständige muss keine USt-Voranmeldungen abgeben, sodnern nur eine USt-Jahreserklärung.

Nachteile der Kleinunternehmerregelung:

  • es ist kein Vorsteuerabzug möglich,
  • es ist kein USt-Ausweis in den eigenen Rechnungen zulässig.

Achtung: Weist ein/e Kleinunternehmer*in in einer Rechnung die Umsatzsteuer offen aus, schuldet er/sie dem Finanzamt den ausgewiesenen Steuerbetrag!

Ein/e Unternehmer*in, der/die die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung erfüllt, kann freiwillig auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten (sog. Option zur Regelbesteuerung). Das kann vorteilhaft sein, wenn hohe Vorsteuerbeträge aus geplanten Investitionen (z. B. Büro-Ausstattung, Betriebs-Pkw) zu erwarten sind und der Vorsteuerabzug wahrscheinlich höher sein wird als die für die Umsätze zu entrichtende Umsatzsteuer.

Option zur Regelbesteuerung:   

  • erfolgt durch formlose Erklärung gegenüber dem Finanzamt
  • die Umsätze werden nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuerrechts besteuert
  • ein Vorsteuerabzug ist möglich
  • die Erklärung bindet die/den Selbstständige*n mindestens für fünf Kalenderjahre
  • die Option ist bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung möglich

(Quelle: § 19 UStG, www.finanzverwaltung.nrw.de)