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Rechtliche Grundlagen der Öffentlichkeitsarbeit

Formvorschriften für Geschäftsbriefe und E-Mail-Signaturen

Seit dem 1. Januar 2007 unterliegen Geschäftsbriefe (gleich welcher Form, z.B. auch Faxe und E-Mails) der sogenannten „Fußleistenpflicht“.

Die Regelung gilt nur für Unternehmen, die im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind.

Für eingetragene Vereine gibt es keine entsprechende Regelung.

Allerdings müssen Sportvereine, die Gewerbetreibende im Sinne der Gewerbeordnung sind (z.B. als Reiseveranstalter) in ihrer Geschäftskorrespondenz Angaben machen zu:

  • Name des Vereins
  • Rechtsformzusatz (e.V.)
  • Vollständige Anschrift (Sitz des Vereins)
  • Gesetzlicher Vorstand
  • Amtsgericht
  • Vereinsregisternummer

Zur Vermeidung rechtlicher Risiken schadet es aber nicht, wenn alle vom Verein versandte Geschäftskorrespondenz (inkl. E-Mails) mit den vollständigen Angaben zum Absender versehen werden.

E-Mails, Faxe usw., die nicht Geschäftsbriefe ersetzen, sondern nur der internen Kommunikation dienen, unterliegen nicht der Fußleistenpflicht.

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