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Anbieterkennzeichnung – Impressumspflicht in sozialen Medien

Verein muss als Anbieter der Social Media-Inhalte erkennbar sein!

Regelungen zur Anbieterkennzeichnung finden sich im Telemediengesetz (§ 5 TMG) und im Rundfunkstaatsvertrag (§ 55 RStV).

Laut Telemediengesetz besteht für Anbieter von Telemedienangeboten die gesetzliche Pflicht zur Anbieterkennzeichnung (das sogenannte Impressum). Die Impressumspflicht gilt auch für Social Media-Präsenzen (Facebook, Twitter, Instagram, YouTube & Co.) des Vereins. Vereinsprofile auf Facebook oder ein Twitter-Account des Vereins sind Telemedien im Sinne des Telemediengesetzes.

Wie bei der Vereins-Homepage muss das Impressum auf Social Media-Präsenzen den Namen und die Anschrift des Vereins sowie Namen und Anschrift(en) des/der Vertretungsberechtigten (Vorstand nach § 26 BGB) enthalten.

Eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung des Sportvereins beinhaltet:

  • vollständiger Name des Vereins einschließlich des Rechtsformzusatzes ("e.V.")
  • komplette Anschrift des Vereins (Sitz), ein Postfach genügt nicht
  • Telefonnummer, E-Mail-Adresse und ggf. Faxnummer
  • Angabe des Vorstandes nach § 26 BGB (jeweils mit Vor- und Nachnamen)
  • Registergericht und Vereinsregisternummer
  • soweit vorhanden die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw. die Wirtschafts-Identifikationsnummer

Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Inhalten (z. B. Vereinsnachrichten oder Berichte von Sportereignissen) ist auch eine Person mit Namen und Anschrift zu benennen, die für diese Texte die journalistische Verantwortung trägt (verantwortlich nach § 55 II Rundfunkstaatsvertrag/RStV).

Die o.g. Pflichtangaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

Praktische Umsetzung

Eine leicht erkennbare Einbindung der Anbieterkennzeichnung ist auf vielen Social Media-Präsenzen schwierig umsetzbar. Einen eigenen Menüpunkt, auf dem die laut Telemediengesetz erforderlichen Informationen eingebunden werden können, gibt es oftmals nicht.

Nach geltender Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 20.7.2006, Az. I ZR 228/03) ist es jedoch möglich, an geeigneter Stelle im Social Media-Profil des Vereins auf das Impressum der Vereins-Internetseite zu verlinken. „Leicht erkennbar“ ist der Link dann, wenn er maximal „2 Klicks von der Vereins-Homepage“ entfernt ist (mit maximal 2 Klicks erreichbar ist). Sind mehr als 2 Klicks erforderlich, ist die unmittelbare Erreichbarkeit nicht mehr gegeben.

Praxisbeispiele:

Quellen:

Bild 1: Hinweis auf das Impressum auf der Instagram-Präsenz des 1. FC Köln
https://www.instagram.com/1fckoeln/

Bild 2: Einbindung Impressum auf der Facebookseite des ASV Köln
https://www.facebook.com/ASVKOELN

Bild 3: Einbindung Impressum auf dem Twitter-Account des KSV Baunatal
https://twitter.com/KSVBaunatal

Bild 4: Hinweis auf das Impressum im YouTube-Kanal von Bayer 04 Leverkusen 
https://www.youtube.com/channel/UCSMZmPVql528Cph9WPvt0GA

Worauf Sie beim Teilen und Liken achten sollten

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