Vorlesen

ABC DES SPONSORINGS

Hier finden Sie die wichtigsten Begriffe von A-Z zum Thema Sponsoring im Sportverein.

Um direkt zu einem Begriff, Stichwort oder Fachbegriff zu gelangen, drücken Sie bitte gleichzeitig Strg und F. Es erscheint ein Suchfeld in Ihrem Browserfenster, in das Sie den Suchbegriff eintragen können.

Name des Begriffes: Bürgerliches Gesetzbuch
Beschreibungen des Begriffes:

Grundlage für die Gestaltung von Sponsoringverträgen ist das im BGB geregelte Allgemeine Schuldrecht (§§ 305 BGB).

Der Sponsoringvertrag lässt sich keinem der in Gesetzen, insbesondere der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Schuldvertragstypen (z.B. Miet- oder Kaufvertrag) zuordnen. Grundlage für die Gestaltung von Sponsoringverträgen ist das im BGB geregelte Allgemeine Schuldrecht (§§ 305 BGB).

Das Allgemeine Schuldrecht sieht vor, dass die beiden Vertragsparteien (z.B. Sponsor und Sportverein) den Inhalt der getroffenen Vereinbarung individuell festlegen können. Den Vertragspartnern ist frei gestellt, welche Vertragsform sie wählen. Die Schriftform hat den Vorteil, dass Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nachprüfbar geregelt sind und eine Beweissicherung möglich ist.

Zurück

Wann ist man Sponsor und wann Mäzen? Sponsoring,Spendenwesen und Mäzenatentum. Was sind die Unterschiede?

Der zukunftsfähige Sportverein kommt am Thema Marketing nicht vorbei. Gutes Marketing ist unerlässlich.

Die aktuellen Qualifizierungsgelegenheiten finden Sie auf meinsportnetz.nrw