Wenn eine der beiden Sponsoringvertragsparteien im Vertrag festgeschriebene Leistungen nicht erbringt, greifen die im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegten Regelungen des Allgemeinen und Besonderen Schuldrechts.
In einer solchen Situation müssen die Rechtsfolgen von nicht erbrachten Leistungen geprüft werden und anschließend eine Entscheidung getroffen werden. Neben den Regeln des Allgemeinen Schuldrechts ist dabei das Recht ähnlicher, gesetzlich geregelter Vertragstypen anzuwenden.
Die Regelungen der folgenden Vertragstypen können unter Umständen zum Tragen kommen:
- Kaufvertrag (§ 433 ff BGB)
- Miet- und Pachtvertrag (§ 535 ff BGB)
- Dienstvertrag (§ 611 ff BGB)
- Werkvertrag (§ 633 ff BGB)
- Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 ff BGB)
Einen Muster-Sponsoringvertrag finden Sie hier.