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Hybride und virtuelle Mitgliederversammlung

Was ist möglich und jeweils zu beachten?

Nach § 32 Absatz 1 BGB werden die Angelegenheiten des Vereins grundsätzlich durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Damit ist eine Versammlung in Präsenzform gemeint.
Wollten Vereine in der Vergangenheit Versammlungen in anderen Formen abhalten, dann war dafür eine besondere Satzungsgrundlage erforderlich. Mit Beginn der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber im COVID-19-Abmilderungsgesetz die Möglichkeit geschaffen, dass Vereine auch ohne Satzungsgrundlage Beschlussfassungen der Mitglieder im Wege der hybriden bzw. virtuellen Versammlung herbeiführen konnten. Diese gesetzlichen Möglichkeiten sind aber zum 31.08.2022 ausgelaufen.

Einberufung einer hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlung bedarf keiner Satzungsgrundlage mehr

Mittlerweile hat der Gesetzgeber auf die Erfahrungen aus der Corona-Pandemie reagiert und dauerhaft gesetzlich die Möglichkeiten geschaffen, eine virtuelle oder eine hybride Mitgliederversammlung durchzuführen.
Seit dem 21.03.2023 gilt ein neuer § 32 Absatz 2 BGB. Dieser lautet wie folgt:


„Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und ihre Rechte ausüben können oder müssen (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“


Zur Klarstellung: Unterscheidung zwischen hybrider und virtueller Versammlung

Bei der hybriden Mitgliederversammlung versammeln sich die Mitglieder grundsätzlich an einem Versammlungsort, andere Mitglieder können aber per elektronischer Kommunikation teilnehmen und ihre Rechte ausüben. Von einer virtuellen Versammlung ist die Rede, wenn kein Versammlungsort vorgesehen ist, sondern alle Mitglieder ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen.
Unter elektronischer Kommunikation ist nicht nur eine Bild- und Tonübertragung zu verstehen, sondern auch eine Telefonkonferenz und der Austausch und die Abstimmung per Chat, per E-Mail oder Abstimmungstools.
Wichtig: Bei der Berufung muss bereits angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte, also insbesondere das Teilnahme-, Rede- und Stimmrecht, ausüben können.
 

Wer kann wie über die Form der Versammlung entscheiden?

Die Entscheidung darüber, ob eine Versammlung in hybrider Form stattfinden soll, trifft das Einberufungsorgan, also regelmäßig der Vorstand. Das einzelne Vereinsmitglied hat also keinen Anspruch darauf, auf elektronischem Wege an der Versammlung teilzunehmen, wenn der Vorstand dies nicht beschlossen hat.
 

Vorratsbeschluss bei rein virtueller Mitgliedersammlung

Nach der gesetzlichen Regelung kann der Vorstand also von sich aus zu einer hybriden Mitgliedersammlung jederzeit einladen. Soll dagegen eine rein virtuelle Mitgliedersammlung einberufen werden, dann bedarf es zunächst eines dahingehenden Vorratsbeschlusses. Für diesen Beschluss gelten die allgemeinen Regeln des Vereinsrechts bzw. der Satzung des Vereins. Wenn nicht etwas Abweichendes geregelt ist, dann reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus.

Der Beschluss könnte zum Beispiel lauten:
„Der Vorstand wird ermächtigt, zukünftig Mitgliederversammlungen auch in Form der virtuellen Versammlung einzuberufen.“
 

Möglichkeiten des Auschlusses einer hybriden oder virtuellen Versammlung

Grundsätzlich bedarf es für die Einberufung einer hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlung jetzt keiner Satzungsgrundlage mehr. Dennoch kann in der Satzung Abweichendes geregelt werden, da § 32 BGB dispositiv ist (vgl. § 40 BGB). So kann in der Satzung auch die Möglichkeit ausgeschlossen werden, hybride oder virtuelle Versammlungen durchzuführen, wenn die Mitglieder dies mit der satzungsändernden Mehrheit wünschen und beschließen.
Übrigens: Wegen des Verweises in § 28 BGB auf § 32 BGB gelten die Regelungen zur hybriden bzw. virtuellen Mitgliederversammlung auch für den aus mehreren Personen bestehenden Vorstand.


Autor: Elmar Lumer

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