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Haftung für Verletzungen von Urheberrechten und Markenrechten

Markenrecht und Abmahnung

Einige Vereine haben schon zu spüren bekommen, wie tückisch unser Rechtssystem
in solchen Fällen sein kann:
Zu einem regelrechten "Sport" hat sich das Versenden von Abmahnungen entwickelt.
Gerade in diesem Bereich ist das Einholen anwaltlichen Rates dringend zu
empfehlen. Denn entscheidend bei einer Abmahnung ist die richtige Reaktion. Weder überhastete Stellungnahmen noch schlichtes Ignorieren sind probate Mittel.
Mit dem World Wide Web ist das Geschäft mit den Abmahnungen aufgeblüht, denn
nun gibt es ein Meer von Veröffentlichungen, in dem mit Suchmaschinen nach
konfliktträchtigen Bezeichnungen gefischt werden kann.
Unter Marken versteht man eine Kennzeichnung zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen von denen der Mitbewerber. Sie individualisieren damit eine Ware oder Dienstleistung.
Der Markenschutz entsteht mit der Eintragung eines Zeichens als Marke in das beim Deutschen Patentamt in München geführte Register. Der gleiche Schutz kann
entstehen, wenn eine Markenbezeichnung umfassend bekannt ist (z.B. Tempo-
Taschentücher).
Anmeldeberechtigt für die Eintragung von Marken ist jede Person. Eine Eintragung
kann nicht vorgenommen werden bei

  • fehlender Unterscheidungskraft der Bezeichnung
  • einem fehlenden Freihaltebedürfnis bei Angaben, die ausschließlich
    beschreibender Art sind
  • einer üblich gewordenen Bezeichnung, die einem Gattungsbegriff ähnlich
    aber nicht deckungsgleich ist
  • einer Täuschungsabsicht, einem Verstoß gegen die guten Sitten oder die
    Einbeziehung von staatlichen Symbolen.

Mit der Eintragung der Marke ist der Inhaber berechtigt, es jedem Dritten zu
verbieten diese Marke ohne Zustimmung zu benutzen. Das gilt auch für solche
Zeichen, die der Marke nur ähnlich sind, wenn Gefahr von Verwechslungen besteht.
Je nach dem Bekanntheitsgrad einer Markenbezeichnung wirkt dieser Schutz auch
außerhalb des geschützten Waren- und Dienstleistungsbereichs.

Beispiele für geschützte Markenbegriffe im Sport:

  • Tae Bo
  • Tae Do
  • Zumba

Vereine, die entsprechende Angebote unterbreiten, müssen entweder andere Namen dafür verwenden oder dem Rechteinhaber eine Lizenzgebühr bezahlen.

Pflichten und Schranken 

Diesen Rechten stehen aber auch Pflichten und Schranken gegenüber. So ist jeder
Markeninhaber verpflichtet, die Marke innerhalb angemessener Zeit (5 Jahren) im
geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Wird die Nutzung der Marke durch Dritte über 5
Jahre geduldet, so ist das Untersagungsrecht verwirkt. Dasselbe gilt, wenn der
Berechtigte von der Verletzung seines Rechts Kenntnis erlangt und zwischenzeitlich
3 Jahre vergangen sind. Die Schutzdauer der Anmeldung beträgt 10 Jahre und kann
verlängert werden. Wird die Marke 5 Jahre lang nicht benutzt, verfällt das Recht.

Macht der Markeninhaber seine Rechte geltend, dann kann er Unterlassung und
Schadenersatz verlangen. Dies kann durch eine Abmahnung vorbereitet werden.
Eine Markenverletzung kann auch von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden. Bei
der Verwendung ausländischer Marken besteht die Möglichkeit der Beschlagnahme
durch die Zollverwaltung.

Unterlassungsanspruch

Mit der Abmahnung wird ein Unterlassungsanspruch außergerichtlich geltend
gemacht. In der Regel wird ein Anwalt beauftragt, den Nutzer auf den wettbewerbsrechtlichen Verstoß hinzuweisen und von diesem eine Unterlassungserklärung,
gesichert durch eine Vertragsstrafe, zu fordern. Dabei wird kurz der Sachverhalt, der
der Abmahnung zu Grunde gelegt wird, beschrieben und der Wettbewerbsverstoß
begründet. Der Angeschriebene wird aufgefordert, ein bestimmtes Verhalten zu
unterlassen und ein Vertragsstrafeversprechen abzugeben. Gerichtliche Schritte
werden angedroht. Gleichzeitig wird regelmäßig Schadenersatz für die entstandenen Anwaltskosten gemacht.

Abmahnschreiben ernst nehmen

Abmahnschreiben müssen immer ernst genommen werden, selbst wenn der Vorwurf
unverständlich oder absurd erscheint. In der Regel wird die abmahnende Stelle nach
Ablauf der Frist eine einstweilige Verfügung beantragen, bei der im Normalfall der
Antragsgegner vor Erlass nicht gehört wird. Die Verfügung hat deshalb für ein
nachfolgendes Gerichtsverfahren prägende Bedeutung.

Kann dem Verlangen zur Unterlassung ohne Schwierigkeiten nachgekommen
werden, etwa weil es sich um eine Versehen handelt oder die mit der
Markenbezeichnung versehene Sportveranstaltung künftig anders bezeichnet oder
nicht mehr durchgeführt wird, dann sollte der Unterlassungsanspruch erfüllt werden.
Dadurch wird die Gefahr einer einstweiligen Verfügung oder Klage gebannt. Wenn
der Vorwurf eindeutig und der Verstoß klar ist, sind auch die geltend gemachten
Kosten zu tragen.

Wenn der Verein doch nichts von dem Markenschutz wusste?

Die Unkenntnis spielt nach deutschem Recht keine Rolle. Bei einem Verstoß hat der Markeninhaber stets die Möglichkeit zu sanktionieren.

Was tun, wenn der Fall in meinem Verein eingetreten ist?

Da der Verletzer des Markenrechts keine juristische Handhabe besitzt, versuchen Sie, mit dem Rechteinhaber einen Vergleich herbeizuführen. Argumentieren Sie, dass der Verein gemeinwohlorientiert ohne Gewinnstreben arbeitet, die Verletzung des Markenrechts aus Unkenntnis geschah und versichern Sie, dass es keinen Wiederholungsfall geben wird. Stellen Sie sicher, dass die strittige Begrifflichkeit überall entfernt wird, wo der Verein sie publiziert hat, insbesondere auf der Homepage des Vereins, ggf. auf Einträgen in Sozialnetzwerken wie Facebook etc. Seriöse Unternehmen, die die Abmahnung nicht als Geschäftsmodell betreiben, zeigen sich möglicherweise nachsichtig und verzichten auf Schadenersatz. Eine Garantie hierfür gibt es allerdings nicht.
Den Rechtsweg zu beschreiten ist allerdings nicht erfolgversprechend, sondern verursacht voraussichtlich nur zusätzliche Kosten. 

Sportbegriffe als Marken 

Häufig sind Sportbegriffe als Marken eingetragen, selbst wenn Zweifel an der
Schutzwürdigkeit besteht. Es empfiehlt sich deshalb, regelmäßig auf
Abmahnschreiben sofort zu reagieren und einen Anwalt mit der Abwicklung zu
beauftragen. Dieser kann feststellen, ob die Abmahnung überhaupt wirksam ist,
welche Reaktion im Einzelfall geboten ist und wie die Risikoverteilung aussieht, wenn
eine streitige Auseinandersetzung beabsichtigt ist. In Eilfällen empfiehlt es sich,
Verbindung mit dem WLSB aufzunehmen um dort zu klären, ob es in Markenfragen
erfahrene Anwälte vor Ort gibt. Diese können auch über die Rechtsanwaltskammer
erfragt bzw. über folgende Internetseite abgefragt werden:
http://www.anwaltverein-stuttgart.de.

Quelle: Württembergischer Landessportbund e.V.

Stand: Februar 2003
Da Hinweise und Fakten dem Wandel der Rechtsprechung und der Gesetzgebung unterliegen, kann für die oben aufgeführten
Informationen keine Haftung übernommen werden. Wir empfehlen im Einzelfall ergänzend steuerlichen oder rechtlichen Rat
einzuholen.

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