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Festsetzungen von Beiträgen

Festsetzung einer Aufnahmegebühr

Nach der allgemeinen Definition in § 52 Abs. 1 AO dient ein Verein gemeinnützigen Zwecken, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

Förderung der Allgemeinheit bedeutet, dass der Verein nicht nur einem kleinen begrenzten Kreis dienen darf (siehe dazu allgemein Schleder, Steuerrecht der Vereine, Rn, 102 ff.; siehe auch Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 451 ff.).

Der Mitgliederkreis darf auch nicht infolge örtlicher oder beruflicher Abgrenzung "dauernd nur klein sein".

Der Kreis, dem die Förderung zugute kommt, darf auch nicht ein festabgeschlossener Personenkreis sein.

Beispiel
So erfüllt z. B. eine Betriebssportgemeinschaft, die lediglich auf die Förderung der Belegschaft eines Unternehmens ausgerichtet ist, nicht das Merkmal der Förderung der Allgemeinheit, es sei denn nach der Satzung können auch Personen Mitglied werden, die nicht zur Belegschaft gehören (Schleder, a.a.O., Rn. 103).

In der Praxis wird unterschieden, ob der Verein im wesentlichen seine Mitglieder fördert, wie z. B. ein Sportverein (siehe dazu 1.), oder ob seine Tätigkeit nach außen gerichtet ist (siehe dazu 2).

1.   Soll der Verein im wesentlichen seine Mitglieder fördern, muss der Erwerb der Mitgliedschaft grundsätzlich für jedermann möglich sein. 

Ein vorübergehender Aufnahmestopp, weil etwa die Kapazitäten der vereinseigenen (Sport-)Einrichtungen erschöpft sind, ist aber z.B. zulässig. 
Eine unzulässige Begrenzung des Mitgliederkreises kann dadurch eintreten, dass durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge der Allgemeinheit der Zugang zum Verein praktisch verwehrt wird. Dazu hat das BMF in einem Schreiben vom 20. 10. 1998 , IV (6-S O 171-11/98), abgedruckt u. a. in NJW 1999 S. 770 , Stellung genommen.

Im einzelnen gilt:

Bei (Sport-)Vereinen wird eine Förderung der Allgemeinheit noch angenommen, wenn die Beiträge und Umlagen zusammen im Durchschnitt 1.500 Euro je Mitglied und Jahr und die Aufnahmegebühr für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.500 Euro nicht übersteigen.

Daneben darf der Verein zusätzlich eine Investitionszulage erheben, und zwar höchstens 5.000 Euro innerhalb von 10 Jahren je Mitglied, wobei die Mitglieder die Möglichkeit haben müssen, die Zahlung der Umlage auf bis zu 10 Jahren zu verteilen).

Werden im Zusammenhang mit der Aufnahme Darlehen gewährt, bleiben solche mit einem Zinssatz von 5,5 % oder mehr unberücksichtigt. Von Darlehen mit geringerem Zinssatz wird der Zinsverzicht als zusätzlicher Mitgliedsbeitrag erfasst, das Darlehen selbst bleibt jetzt - anders die frühere Regelung - unberücksichtigt (wegen der Einzelh. s. das o. a. Schreiben und Schleder, a.a.O., Rn. 122).

Vorsicht ist auch bei Spenden geboten. Denn auch "Spenden" können, wenn sie nicht freiwillig geleistet werden, bei der Berechnung der Aufnahmegebühr mitherangezogen werden (vgl. wegen der Einzelh. das o. a. BMF-Schreiben; zur Auswirkung von Spenden auf die Gemeinnützigkeit eines Golfclubs s. u. a. FG Schleswig EFG 1996 S. 604; zusammenfassend zur Gemeinnützigkeit eines Golfclubs BFH NJW 1998 S. 928 [Ls.] = DStR 1997 S. 1679; eingehend zu Golf-Clubs auch Schleder, a.a.O., Rn. 106).

Bei "Zwangsspenden", bei denen es sich in Wahrheit um verkappte Aufnahmegebühren handelt, für die aber dennoch Spendenbescheinigungen ausgestellt und von den Spendern/Neumitgliedern beim FA eingereicht werden, muß zudem mit einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gerechnet werden (siehe dazu Praxis Steuerstrafrecht 1999 S. 211).

2.  Bei einem Verein, dessen gemeinnützige Tätigkeit nach außen gerichtet ist, d. h. anderen Personen als den Mitgliedern zugute kommt, darf der Kreis der geförderten Personen nicht fest abgeschlossen oder infolge seiner Abgrenzung dauernd nur klein sein. Auf den Zugang zur Mitgliedschaft und die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen kommt es bei einem solchen Verein nicht an (Schleder, a.a.O., Rdn 129).

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