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Umlagen

Umlagen

Bei der Umlage handelt es sich um eine besondere Form des Vereinsbeitrags. Sie kann an Stelle eines laufenden/jährlichen Mitgliedsbeitrages oder zusätzlich zu diesem festgesetzt werden. Ebenso wie der "normale" Mitgliedsbeitrag bedarf die Festsetzung aber einer Bestimmung in der Satzung, die die Erhebung einer Umlage vorsieht. Es kann also nicht einfach der Vorstand eine "Umlage" beschließen, um dadurch z.B. ein Defezit in der Vereinskasse zu decken.
Das gilt auch, wenn der Vorstand zur Bestimmung des laufenden Mitgliedsbeitrags (der Höhe nach) berechtigt ist (Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verin, Rn. 120; Müller MDR 1992 S. 924; Stöber, handbuch zum Vereinsrecht, Rn. 213).
Die Bestimmung in der Satzung, die die Erhebung einer Umlage regelt/zulässt, muss auch dem Grunde nach bestimmen, wofür und wann Umlagen erhobenw erden können. Sie sollte auch die zulässige Höhe der Umlage festlegen, um einen Streit im Verein darüber zu vermeiden (vgl. dazu OLG München -RR 1998 S. 966). Die Umlage kann als Geldleistung vorgesehen werden. Sie kann aber auch in Form einer Sach- oder Dienstleistung bestimmt sein (AG Grevenbroich 1991 S. 2646; dazu BVerfG 1991 S. 2626), also z.B. in der Arbeitsleistung zur Errichtung eines Clubhauses für einen Tennis- oder anderen Sportverein).

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