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Rechte und Pflichten

Austrittserklärung

Das Mitglied, das aus dem Verein ausscheiden will, muss seinen Austritt erklären. Die demgemäss erforderliche Austrittserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit dem Zugang an ein Vorstandsmitglied oder an das in der Satzung bestimmte Vereinsorgan (§ 130 BGB, § 28 Abs. 2 BGB) wirksam wird. Die Satzung kann eine Kündigungsfrist vorsehen, z. B. einen Monat vor Erreichen des Austrittstermins. Ist das nicht der Fall, wird der Austritt mit dem Zugang der Austrittserklärung sofort wirksam, wenn nicht ein bestimmter Austrittstermin (z. B. zum Ende des Kalenderjahres) vorgesehen ist. Ist nach der Satzung ein bestimmter Austrittstermin vorgesehen, nicht aber eine Kündigungsfrist, kann der Austritt noch am Terminstag wirksam erklärt werden. Erforderlich ist aber, dass die Erklärung dem Verein noch am selben Tag zugeht.

Beispiel:
Nach der Satzung ist der Austritt bis zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Ein erklärter Austritt ist dann wirksam, wenn die Austrittserklärung dem Verein noch am 31. Dezember des Jahres zugeht. Die Satzung kann für die Austrittserklärung Schriftform vorsehen. Das ist dann grundsätzlich als gewillkürte Schriftform i. S. des § 127 BGB anzusehen, so dass die Übermittlung der Austrittserklärung mittels Telefax diesem vereinsrechtlichen Formerfordernis genügt (BGH NJW-RR 1996 S. 866). Fraglich ist, ob in diesen Fällen der Austritt auch per E-Mail wirksam erklärt werden kann. Der gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe hat inzwischen entscheiden, dass in (Gerichts-) sog. bestimmenden Schriftsätze auch mit Computerfax mit eingescannter Unterschrift formwirksam eingereicht werden können (DStR 2000 S. 1362). Auf der Grundlage der dort angestellten Überlegungen müsste die Kündigung einer Vereinsmitgliedscahft per E-Mail (ebenfalls) wirksam sein, wenn eine durch Signatur geschützte E-Mail versandt wurde. Denn dann ist der Absender klar zu erkennen. Bei einer "ungeschützten" Mail wird man hingegen die Wirksamkeit kaum bejahen können. Wegen des ggf. erforderlichen Nachweises empfiehlt es sich für das austrittswillige Mitglied, den Austritt in einer Form zu erklären, die später diesen Nachweis auch ermöglicht, also i. d. R. Schriftform, und dem Verein seine Kündigung per Post zuzustellen.

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