Vorlesen

Rechte und Pflichten

Ausübung der Rechte

Grundsätzlich sind die Mitgliedschaftsrechte persönlich auszuüben. Nach § 38 2 BGB kann die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nämlich nicht einem anderen überlassen werden. Die Satzung kann jedoch etwas anderes bestimmen (§ 40 BGB). Von besonderer Bedeutung ist diese Regelung für die Ausübung des Stimmrechts. Insoweit gilt: Die Ausübung durch gesetzliche Vertreter wird, auch ohne besondere Regelung in der Satzung, grundsätzlich zulässig sein, soweit sich aus dem Vereinszweck nichts Gegenteiliges ergibt. Darüber hinaus kann die Satzung bei der Ausübung die Vertretung durch einen anderen ausdrücklich zulassen (zu Muster für eine Vollmacht siehe Burhoff, Vereinsrecht, Rn 555). Dann kann die Stimmabgabe auf jeden Fall durch ein anderes Mitglied erfolgen, ob auch durch Nichtmitglieder ist allerdings fraglich. M.E. ist das, weil mit dem Charakter des Idealvereins nicht zu vereinbaren, zu verneinen (so auch Palandt/Heinrichs, BGB, § 38 Rdn 3; a. A. Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, Rn 345 m.w.N.) Wie minderjährige Mitglieder ihre Mitgliedschaftsrechte, insbesondere ihr Stimmrecht ausüben, bestimmt sich zunächst nach der Satzung. Trifft sie keine Regelung, kann der gesetzliche Vertreter stets für den Minderjährigen abstimmen.

Darüber hinaus kommt es auf den Einzelfall an:

  • Die Stimmabgabe durch einen Geschäftsunfähigen (noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet; § 104 Nr. 1 BGB) ist unwirksam (§ 105 BGB).

  • Bei beschränkt Geschäftsfähigen (7 bis 18 Jahre alt) kann, wenn die Satzung keine Regelung trifft, der gesetzliche Vertreter stets für den Minderjährigen abstimmen. Die eigene Stimmabgabe des Minderjährigen ist grundsätzlich nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters wirksam (§§ 107, 111 Satz 1 BGB). In der Regel wird der gesetzliche Vertreter, der einem Minderjährigen den Beitritt zu einem Verein gestattet hat, damit einverstanden sein, dass der Minderjährige seine Mitgliedschaftsrechte und damit auch das Stimmrecht nach seinem Ermessen ausübt. Diese Vermutung ist jedoch nicht zwingend, so dass aus der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum Beitritt nicht stets auch die Einwilligung, dass ein Minderjähriger an Mitgliederversammlungen teilnehmen und abstimmen könne, abzuleiten ist. Vielmehr bleibt die Entscheidung über Teilnahme und Abstimmung grundsätzlich beim gesetzlichen Vertreter (Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, Rn 10; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn 564 ff.; zur Rechtsstellung eines Minderjährigen im Verein ausführlich auch Reichert, RdJ 1971 S. 234; Hammelbeck, NJW 1962 S. 722; Hofmann, Rpfleger 1986 S. 5). Dieser kann sie sich vorbehalten und sie vom Gegenstand der Beschlussfassung abhängig machen. Etwas anderes kann in den Fällen der §§ 112, 113 BGB gelten (siehe dazu auch Burhoff, Vereinsrecht, Rn 19, 65). 
    Stimmt also der Minderjährige mit Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters ab, so ist diese Stimmabgabe wirksam, wenn er die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters in schriftlicher Form vorlegt. Tut er das nicht, muß der Versammlungsleiter die Stimmabgabe des Minderjährigen sofort zurückweisen, anderenfalls ist/bleibt die Stimmabgabe wirksam (s. dazu § 111 Satz 2 BGB, der nach Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn 565, entsprechend anzuwenden ist). 
    Aus Gründen der Klarheit muß sich deshalb der Versammlungsleiter das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters mit der Stimmabgabe eines Minderjährigen nachweisen lassen. 
    Anstelle der schriftlichen Einwilligung ist es aber auch möglich, dass der gesetzliche Vertreter den Verein von seiner Einwilligung in Kenntnis setzt. Das ist auch vor der Mitgliederversammlung möglich. 
    Die Einwilligung könnte vom gesetzlichen Vertreter auch schon allgemein bei Eintritt des Minderjährigen in den Verein erklärt werden. Wegen der ggf. mit dem Stimmrecht durch Minderjährige entstehenden Schwierigkeiten, empfiehlt es sich, dieses in der Satzung zu regeln. So können z. B. Minderjährige vom Stimmrecht ausgeschlossen und nur ihren gesetzlichen Vertretern ein Stimmrecht eingeräumt werden. Das Stimmrecht kann aber auch die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, z. B. Altersgrenzen, erfordern (Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn 568).

Verschaffen Sie sich einen Überblick!

Die aktuellen Qualifizierungsgelegenheiten finden Sie hier!