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Rechte und Pflichten

Eintrittsvoraussetzungen

§ 58 Nr. BGB bestimmt nur, dass die Satzung Bestimmungen über den Eintritt der Mitglieder enthalten muss. Nicht geregelt wird, wie sich im Einzelnen der Eintritt des neuen Mitglieds vollziehen muss. Das bedeutet, dass der Verein u.a. auch bei der Festlegung der Voraussetzungen für die den Erwerb der Mitgliedschaft frei ist.

Die Satzung kann also bestimmen,

  • ob jede beliebige Person oder nur natürliche oder nur juristische Personen Mitglied werden können
  • ob die Mitgliedschaft auch an bestimmte Eigenschaften wie z. B. Beruf, Alter, Geschlecht, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit knüpfen soll(s. z. B. AG Wiesbaden NZM 1999 S. 776 zu einer Satzung, nach der Mitglied in einem Mieterschutzverein nur Mieter sein können),
  • dass nur eine begrenzte Anzahl von Mitgliedern vorgesehen ist,
  • dass für die Mitgliedschaft die vorherige Aufforderung zum Beitritt erforderlich sein soll.

Bei der Aufstellung der Satzung sollte auf die Festlegung der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft bei der Formulierung der entsprechenden Satzungsbestimmung große Sorgfalt verwendet werden. Denn die Kriterien, von denen der Verein die Aufnahme eines neuen Mitglieds ggf. abhängig machen will, können dafür entscheidend sein, ob der Verein i. S. des § 52 Abs. 1 AO die Allgemeinheit fördert und u. a. deshalb als gemeinnützig anzuerkennen ist (wegen weiterer Einzelheiten und Nachweisen aus der Rechtsprechung Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 62)..Das gilt insbesondere auch für die (zu hohe) Festsetzung einer Aufnahmegebühr (s. dazu "Eintritt von Mitgliedern Festsetzung einer Aufnahmegebühr").

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