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Einberufung der Mitgliederversammlung

Absetzung und Verlegung einer Mitgliederversammlung

Gelegentlich wollen Vereinsvorstände in ihrer Funktion als Einberufungs-organ eine bereits einberufene Mitgliederversammlung absagen oder verlegen. Regelmäßig wird dann gefragt, ob dies rechtmäßig ist. Eine bereits einberufene Mitgliederversammlung kann von dem zuständigen Einberufungsorgan widerrufen (abgesetzt) werden (OLG Hamm vom 04.07.1980 – 15 W 177/79). Dies ist sogar dann möglich, wenn die Versammlung auf begründetes Verlangen einer Minderheit einberufen wurde (§ 37 BGB; OLG HH vom 18.04.1997 – 11 U 29/97). Die Absage ist möglich bis zur Eröffnung der Versammlung.

Dies gilt auch für die Verlegung der Mitgliederversammlung vor deren Beginn. Verlegung ist die Berufung der Mitgliederversammlung zu einem neuen Termin, verbunden mit dem Widerruf der alten Einberufungs-erklärung.

Widerruf und Verlegung müssen eindeutig und (wenn noch möglich) in der für die Berufung vorgeschriebenen Form erfolgen. Die Verlegung muss auch die satzungsgemäße Einberufungsfrist wahren Die satzungsmäßige Berufungsfrist ist für die Erstberufung und für die Verlegung der Mitgliederversammlung zu beachten (Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Auflage, Randnr. 653).

Widerruf und Verlegung dürften aber nur aus einem wichtigen Grund erlaubt sein. Bei Verstößen durch den Vorstand können wegen einer Verletzung der Einberufungspflicht Schadensersatzansprüche des Vereins oder von Mitgliedern gegen den Vorstand entstehen.

Wenn Mitglieder sich zu einer abgesagten oder verlegten Mitgliederversammlung gleichwohl treffen, können durch diese Mitglieder keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden.

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