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Einberufung der Mitgliederversammlung

Ort und Zeit der Mitgliederversammlung

Das Vereinsrecht regelt weder einen Ort der Mitgliederversammlung, noch eine Versammlungszeit. Die Satzung kann hierzu Bestimmungen treffen, muss es aber nicht. Die Regelung eines festen Versammlungsortes und einer festen Versammlungszeit in Vereinssatzungen ist aber unüblich. Die Satzungen beschränken sich häufig auf die Vorgabe, dass die Mitgliederversammlung im 1. oder 2. Quartal oder bis Ende März oder Ende Juni eines Jahres durchgeführt werden sollen. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung werden gewöhnlich vom Vorstand als Einberufungsorgan festgesetzt.

Der Versammlungsort muss für die Durchführung einer Mitgliederver-sammlung geeignet sein. Der Versammlungsort darf nicht zu klein sein. Es müssen alle Mitglieder Platz finden. Unangemessene Anforderungen bei der Einlasskontrolle dürfen nicht die Teilnahme von Mitgliedern verhindern. Die Versammlung darf nicht an einem Ort durchgeführt werden, den teilweise Mitglieder wegen eines ausgesprochenen Hausverbotes nicht betreten dürfen.

Beispiel:

Der Verpächter einer Reitanlage an einen Reitverein spricht gegenüber einigen Mitgliedern des Reitvereins ein Hausverbot hinsichtlich des Betretens des Versammlungsraumes der Reitanlage aus.

Wenn Mitgliedern der Zutritt zum Versammlungsort verweigert wird, können auf der Versammlung gefasste Beschlüsse nichtig sein.

Die Versammlungszeit muss verkehrsüblich und angemessen sein. Den Mitgliedern muss nach ihren Verhältnissen die Teilnahme an der Versammlung möglich und zumutbar sein. Daher kann bei einem Verein mit berufstätigen Mitgliedern der Versammlungsbeginn grundsätzlich nicht auf den Vormittag eines Werktages gelegt werden. Der rechtzeitig vorgetragene Wunsch einer nicht unerheblichen Zahl von Mitgliedern, sich am Sonntag nicht vor 11 Uhr zu versammeln, ist zu berücksichtigen. Unzumutbar und damit möglicher Unwirksamkeitsgrund für die Beschlüsse der Versammlung kann es sein, wenn bei von vornherein absehbar längerer Verhandlungsdauer der Versammlungsbeginn so spät angesetzt wird, dass die arbeitenden Mitglieder die Versammlung vor Beschlussfassung in den Nachtstunden wieder verlassen müssen.

Beispiel:

Beginn einer Mitgliederversammlung um 21:30 Uhr an einem Werktag bei zahlreichen Anträgen der Mitglieder sowie einer in der Tagesordnung angekündigten Satzungsneufassung.

Für einen Verein mit zahlreichen jugendlichen Mitgliedern kann das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JuSchG) Bedeutung erlangen.

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