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Einberufung der Mitgliederversammlung durch Minderheit gem. § 37 BGB

Schriftlicher Antrag auf Einberufung der Mitgliederversammlung durch Minderheit

Die laut Satzung erforderliche Minderheit muss das Begehren auf Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich an das zur Einberufung der Mitgliederversammlung zuständige Vereinsorgan richten. Dies ist regelmäßig der Vorstand gem. § 26 BGB. Für den ordnungsgemäßen Zugang reicht der Eingang bei einem Vorstandsmitglied.

Das Verlangen muss von den Antragstellern eigenhändig unterschrieben worden sein (§ 37 Abs. 1, § 126 BGB). Die elektronische Form kann die Schriftform ersetzen (§ 126 Abs. 3 BGB). Die Mitglieder können einen gemeinsamen Antrag mit den erforderlichen Unterschriften versehen oder ihre Anträge in jeweils getrennten Schriftstücken abgeben (OLG Frankfurt, Rpfleger 1973, 400). Die Unterschrift unter dem Antrag muss leserlich sein und einem Mitglied zugeordnet werden können.

Das Verlangen auf Einberufung der Mitgliederversammlung muss den Zweck, also den bei Berufung zu bezeichnenden Beratungs- und Beschlussgegenstand und die Gründe angeben (§ 37 Abs. 1 BGB), die zur Berufung Anlass geben sollen. Zeit und Ort können die Antragsteller nicht vorgeben. Sie können aber einen Zeitrahmen angeben, den sie für die Einberufung der Mitgliederversammlung als angemessen erachten und nach dessen Ablauf sie einen Ermächtigungsantrag beim Amtsgericht stellen werden.

Mitglieder, die einen Antrag auf Einberufung initiieren wollen, haben einen Anspruch auf Herausgabe einer Mitgliederliste. Die personenbezogenen Daten der Mitglieder dürfen aber nur für diesen Zweck genutzt werden. Eine darüberhinausgehende Nutzung ist ein Verstoß gegen das Bundesdaten-schutzgesetz.

Dem ordnungsgemäß gestellten Antrag auf Einberufung der Mitgliederversammlung hat der Vorstand zu entsprechen. Nur wenn die Mitgliederversammlung für den Beschlussgegenstand nicht zuständig ist, und bei Rechtsmissbrauch kann das Verlangen durch den Vorstand abgelehnt werden. Hat das Einberufungsorgan, in der Regel der Vorstand, bereits eine Mitgliederversammlung mit dem beantragten Tagesordnungspunkt einberufen, dann besteht kein Rechtsanspruch auf Einberufung einer besonderen Versammlung auf den Minderheitenantrag hin.

Die Kosten der beantragten Mitgliederversammlung trägt der Verein.

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