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Begriff und Rechtsnatur der Vereinssatzung

Abgrenzung von der Vereinssatzung

Im Vereinsrecht wird von Vereinsverfassung und Vereinssatzung gesprochen. Diese Begriffe sind nicht inhaltsgleich. Der Begriff "Vereinsverfassung" ist der umfassendere Begriff. Die Vereinsverfassung ist die rechtliche Grundordnung des Vereins. Zu ihr gehören nach der Rechtsprechung des BGH (siehe NJW 1967 S. 1268) die Bestimmungen über Namen, Zweck und Sitz, über Erwerb, Verlust und Inhalt der Mitgliedschaft, über Aufgaben und Arbeitsweise der Vereinsorgane sowie die Grundregeln über die Beitragspflicht (BGH NJW 1989 S. 1724; 1995 S. 2981 [für einen Verein, der durch seine Beiträge umfangreiche Leistungen an die Mitglieder finanziert]). Die Vereinsverfassung enthält somit die das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen. Die Vereinsverfassung wird festgelegt durch die zwingenden Normen des Vereinsrechts. Das sind die in den §§ 26 ff. BGB enthaltenen Vorschriften, die nach § 40 BGB nicht durch die Satzung abgeändert werden dürfen. Zwingendes Recht können aber auch ungeschriebene Rechtsgrundsätze sein, wie z. B. der Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitglieder. Die Vereinsverfassung wird weiter festgelegt durch die vom Verein erlassene Satzung und schließlich, soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen hat, durch die ergänzend geltenden dispositiven, d. h. nachgiebigen, Vorschriften des BGB. 

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