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Was muss eine Satzung regeln?

Muster für eine Satzungregelung - Vergütungen für die Vereinstätigkeit

Bei den parlamentarischen Beratungen wurde der Freibetrag regelmäßig als "Ehrenamtspauschale" bezeichnet. Diese Bezeichnung wird sich wohl durchsetzen. Mit dieser Regelung fördert der Gesetzgeber die Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit bei einem als gemeinnützig anerkannten Verein.

Für Einnahmen, die der Steuerpflichtige für seine nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich erhält, fällt bis zur Höhe von 500,00 Euro keine Lohn- oder Einkommensteuer an.

Die nach § 3 Nr. 26 a EStG steuerfreien Einnahmen sind von der Sozialversicherungspflicht befreit (§ 14 Absatz 3 Satz 3 SGB IV). Die Befreiung gilt erst ab dem 01.01.2008.

Durch die neu geschaffene "Ehrenamtspauschale" für eine "nebenberufliche Tätigkeit" ist es in der Vereinsarbeit und bei der Gestaltung der Satzung von erheblicher Bedeutung die ehrenamtliche Tätigkeit von der Vergütung im Rahmen eines Anstellungsvertrages oder Dienstvertrages zu trennen.

Die Vereinstätigkeit, für die nur ein Auslagenersatz in Betracht kommt, wird als ehrenamtliche Tätigkeit bezeichnet. Der ehrenamtlich Tätige erhält für seine Opfer an Zeit und Arbeitskraft, also auch für seinen Verdienstausfall, keinerlei Entschädigung (OLG Celle NdsRpfl. 1993, 244/245). Der klassische Aufwendungsersatz umfasst Auslagen des Vereins- oder Vorstandsmitglieds, die in seiner Eigenschaft im Verein und damit im Interesse des Vereins entstanden sind, wie Reisekosten, Telefon- und Portokosten etc.

Davon abzugrenzen ist eine vom Verein an seine Organmitglieder gezahlte Vergütung. Eine Vergütung wird im Rahmen eines Anstellungsvertrages gezahlt. Wird eine Vergütung vom Verein an seine Vorstandsmitglieder gezahlt, handelt es sich nicht mehr um eine ehrenamtliche Tätigkeit. Ein entsprechender Dienstvertrag sollte immer schriftlich vereinbart werden. Eine Aufwandspauschale stellt eine Vergütung dar.


Merke:
Erhält das Vorstandsmitglied oder Vereinsmitglied eine (auch niedrige) Vergütung (zum Beispiel in Form einer Pauschale für Aufwendungen), dann liegt ein Anstellungsvertrag in der Form eines Dienstvertrages vor (§§ 611, 675 BGB).
Erhält das Vorstandsmitglied nur einen Aufwendungsersatz (§ 670 BGB), ist es ehrenamtlich tätig. Es wird dann ein Auftragsverhältnis gem. §§ 662 ff. BGB begründet.


Diese Unterscheidung ist wichtig.

Viele Satzungen von Sportvereinen regeln, dass der Vorstand und alle Amtsträger ehrenamtlich tätig werden.

Wenn eine Satzung die ehrenamtliche Tätigkeit seiner Amtsträger vorsieht, darf eine Vergütung bzw. eine Aufwandspauschale nicht gezahlt werden. Es darf dann nur ein konkreter Aufwendungsersatz gezahlt werden.

Für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen bei Gemeinnützigkeit muss die tatsächliche Geschäftsführung mit den Satzungsbestimmungen in Einklang stehen (§ 63 AO). Bei Missbräuchen kann die Gemeinnützigkeit entzogen werden.

Die Zahlung einer Vergütung in Form der Ehrenamtspauschale muss somit auch eine Rechtsgrundlage in der Satzung haben.
Sollte die Satzung nur eine "ehrenamtliche Tätigkeit" vorsehen, aber eine Vergütung in Form der "Ehrenamtspauschale" gezahlt werden, verstößt die tatsächliche Geschäftsführung gegen die Satzung.

Aus diesem Grunde ist eine Änderung der Satzung empfehlenswert, wenn eine Vergütung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG an die Amtsträger gezahlt werden soll

Muster für eine Satzungsregelung:

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

  2. Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

    Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

  3. Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

  4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
    Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.

  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten.  Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

  6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

  7. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

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