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Anmeldungsprüfung des Gerichtes und Eintragung des Vereins

Zwischenverfügung, Beschwerde und Eintragungsangaben

Nach Einreichung der Anmeldung des Vereins beim Registergericht prüft der Rechtspfleger, ob alle zwingenden Vorschriften eingehalten wurden. Wurden Vorschriften verletzt in Form von z.B. fehlender Angabe des Vereinsnamens, wird durch Beschluss des Rechtspflegers die Eintragung des Vereins ins Vereinsregister abgelehnt. In der Regel wird aber vorher durch den Rechtspfleger eine Zwischenverfügung erlassen, um dem Verein Gelegenheit zu geben das Eintragungshindernis aufzuheben. Sowohl der die Eintragung ablehnende Beschluss als auch die Zwischenverfügung können mit der Beschwerde angefochten werden [Kersten/Bühling, Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 121 Rn. 20]. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses/der Zwischenverfügung an die Beteiligten. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses/der angefochtenen Zwischenverfügung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss/diese Verfügung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Der Rechtspfleger kann dann selbst der Beschwerde abhelfen. Geschieht das nicht, weil der Rechtspfleger an seiner Überzeugung weiterhin festhält, entscheidet das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht über die Beschwerde.

Das Gericht überprüft auch die Satzung des Vereins. Wird diese durch das Gericht beanstandet, muss der Verein sie ändern. Dazu reicht vor der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister ein Mehrheitsbeschluss aus, falls die Satzung nichts anderes bestimmt. Die geänderte Satzung ist dem Gericht dann ohne erneute Anmeldung auszuhändigen. Praktikabel ist es, wenn die Gründungsmitglieder z.B. einer Person des Vorstandes eine rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen, um die Änderung der Satzung herbeizuführen [Kersten/Bühling, Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 121 Rn. 21].

Im Vereinsregister eingetragen werden der Name des Vereins, der Sitz, der Errichtungstag der Satzung, die Mitglieder des Vorstandes und die Vertretungsregelungen. Ein Anspruch des Vereins auf Eintragung des Vereinsnamens mit einem bestimmten Schriftbild besteht nicht. Wenn der Verein mit den vorstehend genannten Angaben ins Vereinsregister eingetragen ist, erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein" ("e.V."). Der Verein ist nicht nur zum Führen dieses Zusatzes verpflichtet, sondern er sollte den Zusatz allein aus haftungsrechtlichen Gründen auch stets führen. Durch den staatlichen Hoheitsakt - die Eintragung des Vereins ins Vereinsregister - ist der Verein nun rechtsfähig. Die Eintragung wird in dem durch das Landesrecht bestimmten elektronischen Veröffentlichungsmedium bekanntgemacht. Der Vorstand wird von der Eintragung benachrichtigt [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 26-29].

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