Vorlesen

Der Gründungsakt

Anmeldung zum Vereinsregister

Für die Gründung des Vereins erforderlich ist zunächst, daß die Regelungen, die für den künftigen Verein verbindlich sein sollen, in einer Satzung niedergelegt werden.
Eigentlicher Gründungsakt ist dann die Einigung der Gründungsmitglieder, daß die Satzung verbindlich sein, der Verein ins Vereinsregister eingetragen und somit Rechtsfähigkeit erhalten soll.
Dieser von den Vereinsgründern geschlossene Vertrag bedarf grds. keiner Form.
Praktisch ist aber wegen § 59 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wonach bei der Anmeldung die Satzung in Ur- und Abschrift beizufügen ist, die Einhaltung der Schriftform notwendig.
An dem Gründungsvertrag beteiligen müssen sich mindestens zwei Personen.
Da aber die Eintragung nach § 56 BGB grds. nur erfolgen soll, wenn der Verein mindestens sieben Mitglieder hat, ist es sinnvoll, mit der Gründung so lange zu warten, bis sich mindestens sieben Personen daran beteiligen (zur Ausnahme bei einem religiösen Verein s. Burhoff, Vereinsrecht, 4. Aufl., Rn 12)

Verschaffen Sie sich einen Überblick!

Die aktuellen Qualifizierungsgelegenheiten finden Sie hier!