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Liquidatoren des Vereins

Abwicklung des Vereinsvermögens

Durch das Gesetz ist bestimmt, dass mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit das Vermögen des Vereins an die in der Satzung bestimmten Personen fällt, sodass eine Abwicklung (Liquidation) vorzunehmen ist. Durch die Satzung kann auch vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Organs bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen des Vereins einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen. Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Landes, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat. In dem letztgenannten Fall, dass dem Fiskus das Vereinsvermögen zufällt, wird keine Liquidation durchgeführt, stattdessen finden die erbrechtlichen Vorschriften Anwendung.

Mit Ausnahme der Insolvenzverfahrenseröffnung muss der Verein in allen anderen Fällen liquidiert werden, auch wenn keine Verbindlichkeiten vorhanden sind. Denn die Liquidation dient dem Schutz der Gläubiger und der Anfallberechtigten.

Grundsätzlich ist der Vorstand für die Liquidation verantwortlich. Es können aber auch dann andere Personen zu Liquidatoren bestellt werden, falls entweder eine entsprechende Regelung in der Satzung vorhanden ist oder durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung bzw. des zur Bestellung des Vorstandes zuständigen Organs, wenn der Vorstand gleichzeitig abberufen wird oder freiwillig sein Amt niederlegt. Wenn sich auf Grund der Liquidation nicht etwas anderes ergibt, haben die Liquidatoren grundsätzlich die rechtliche Stellung des Vorstands. Die Liquidatoren müssen zusammen mit ihrer Vertretungsbefugnis im Vereinsregister eingetragen werden.

Den Liquidatoren fallen sodann zahlreiche Aufgaben zu: Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen, um die Gläubiger befriedigen zu können. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt. Zudem müssen die Liquidatoren die laufenden Geschäfte des Vereins beenden, Forderungen einziehen, das restliche Vermögen in Geld umsetzen, die Überschüsse an den Anfallberechtigten auskehren und gegebenenfalls einen Insolvenzantrag stellen. Der Überschuss darf jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit verteilt werden [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 406-420].

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