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Gründungsversammlung

Teilnehmer an der Gründung

Gründungsteilnehmer

Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen als Gründer auftreten. Setzen sich die Gründungsmitglieder aus natürlichen und juristischen Personen (z. B. GmbH) zusammen, so ist für die Mindestzahl von sieben Mitgliedern die Zahl der natürlichen Personen maßgebend (OLG Köln NJW 1989 S. 173). Das gilt auch, wenn der Verein als Dachverband andere Vereine zu Mitgliedern hat (LG Hamburg Rpfleger 1981 S. 198; a. A. LG Mainz MDR 1978 S. 312).

Auch ein nicht rechtsfähiger Verein kann Vereinsgründer sein (LG Duisburg JW 1933 S. 2167).
Bei der Gründung müssen die Gründer geschäftsfähig sein, also i. d. R. achtzehn Jahre alt. Sie dürfen weder entmündigt noch geisteskrank sein. Ist ein Gründer beschränkt geschäftsfähig, also sieben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt, kann er sich an der Gründung beteiligen, wenn er dadurch lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt (§ 107 BGB).

Beispiel:

Es soll ein Sportverein mit einer Jugendabteilung gegründet werden. Folgende Satzungsbestimmungen sind vorgesehen:
Die Mitglieder der Jugendabteilung werden kostenlos für eine bestimmte Sportart ausgebildet, Vereinsbeiträge in Geld sind nicht zu leisten, auf der Mitgliederversammlung sind sie nur teilnahme- nicht aber stimmberechtigt.

Einen solchen Verein können sechs Erwachsene und ein 17jähriger gründen (Burhoff, Vereinsrecht, 4. Aufl., Rn 58). Da der Minderjährige meist wegen der Mitgliedschaftspflichten nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, bedarf er i. d. R. der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (so auch Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rdn 16).
Die Regelung in § 110 BGB (sog. Taschengeldparagraph) hilft hier meist auch nicht, da das Mitglied häufig nicht nur einen finanziellen Beitrag zu erbringen hat (vgl. auch Hofmann, Zum Vereinsbeitritt Minderjähriger, Rpfleger 1986 S. 5). Auch ein Betreuter kann an der Vereinsgründung teilnehmen. Wenn er jedoch zur Beitrittserklärung nach § 1903 Abs. 1 BGB der Einwilligung des Betreuers bedarf - sog. Einwilligungsvorbehalt - kann er sich auch nur mit dessen Einwilligung an der Vereinsgründung beteiligen (Stöber, a. a. O.).

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