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Merkblatt zur Vereinsgründung

Kurz & Knapp – Einen Verein gründen Schritt für Schritt

Wie ein Verein zu gründen ist, regeln in Deutschland Gesetze ganz exakt. Die eine Vereinstätigkeit und insbesondere einen Idealverein betreffenden Gesetze finden sich zum Teil im BGB (privatrechtlicher Teil) und im Vereinsgesetz (öffentlich-rechtlicher Teil). Für einen Verein der als gemeinnützig anerkannt werden soll, ist vor allem das BGB und die Abgabenordnung wichtig.

Nr.

Schritt für Schritt Erklärung

1

Vereinsmitglieder bestimmen
Um einen Verein zu gründen müssen sich mindestens sieben Vereinsmitglieder zusammenfinden, die einen nicht wirtschaftlichen, sondern ausschließlich ideelle Zwecke gemeinsam verfolgen wollen.

2

Erarbeitung der Vereinssatzung und Absprache mit dem zuständigen Finanzamt, ob die Satzung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften entspricht. Abhängig vom jeweiligen Bundesland sollte eine Absprache mit dem zuständigen (Landes)Sportbund und dem Fachverband erfolgen.

3

Zusendung des Satzungsentwurfes an die Gründungsmitglieder. Schriftliche Einberufung der Gründungsversammlung mit Angabe von Ort, Zeit, Tagesordnung.

4

Durchführung der Gründungsversammlung mit Protokollierung der Beschlüsse, Verabschiedung der Satzung, Namensgebung und Wahl des Vereinsvorstands. Unterschriften aller Gründungsmitglieder unter Protokoll und Satzung.

5

Satzung und Protokoll beim Notar einreichen. Der Notar meldet die Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht an.

6

Parallel zu Schritt 5 oder vor der Eintragung beim Finanzamt den Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit stellt, unter Umständen erlangt man dadurch eine Gebührenbefreiung. 

Für den Antrag sind einzureichen:

   - Kopie der Satzung
   - Kopie der Vereinsregistereintragung
   - Formloses Anschreiben

7

Bankkonto eröffnen und Verein bei Finanzamt melden
Der Verein, hier vertreten durch den BGB-Vorstand, muss ein Bankkonto eröffnen und der Verein muss beim Finanzamt angemeldet werden. Dafür ist der Registerauszug nötig.

8

Das Amtsgericht verlangt einen finanziellen Vorschuss für die Bearbeitung. Das Amtsgericht bestätigt nach ca. 4 Wochen die Eintragung in das Vereinsregister.

9

Aufnahmeantrag für die Mitgliedschaft im Sportbund und im zuständigen Fachverband stellen. In welcher Form der Antrag einzureichen ist, hängt von der jeweiligen Organisation ab.

Dazu sind einzureichen:

   - Kopie der Satzung
   - Gemeinnützigkeitsbescheinigung
   - Mitgliedermeldung

Vereinsgründung im Detail

Die folgenden Gründungsformalitäten gelten in diesem Umfang nur für den eingetragenen und damit rechtsfähigen Verein 

Kosten der Vereinsgründung

  • Notargebühr für die Beglaubigung der Anmeldung (etwa 25,00 Euro* zuzüglich Schreib- und Zustellgebühren)
  • Registergebühr für eine Eintragung beim zuständigen Amtsgericht (etwa 50 Euro*)
  • die Bekanntmachung der Eintragung (ca. zwischen 10 bis 30 Euro*)

Weitere Kosten fallen an, wenn man einen Rechtsanwalt mit der Erstellung der Satzung beauftragt. Spätere Eintragungen ins Vereinsregister sind ebenfalls mit Kosten verbunden, etwa, wenn man die einen neuen Vorstand wählt oder eine Satzungsänderung veranlasst.

*Alle Beträge sind vage Richtwerte, welche je nach Umfang der Eintragung stark variieren können.

Gründungsprotokoll

Es ist eine Gründungsversammlung abzuhalten. Es sind mindestens sieben Personen nötig. Minderjährige bedürfen zur Teilnahme der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. 

Auf dieser Gründungsversammlung muss eine schriftliche Satzung beschlossen werden. Die Satzung muss von mindestens sieben Gründungsmitgliedern unterschrieben werden. Auf derselben Versammlung müssen die Organe des Vereins (Vorstand etc.) nach den Vorschriften der gerade beschlossenen Satzung gewählt werden. Über die Wahl muss ein Protokoll angefertigt werden und vom vorher gewählten Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben werden. 

Falls die Mitgliederversammlung (laut Satzung) über die Höhe des Mitgliedsbeitrags beschließen soll, muss die Höhe ebenfalls im Protokoll erfasst werden. 

Das Gründungsprotokoll muss mindestens enthalten: 

  • Ort und Zeitpunkt der Versammlung 
  • Zahl der anwesenden Mitglieder 
  • Tagesordnung 
  • Bezeichnung von Versammlungsleiter und Protokollführer 
  • Feststellung der Beschlussfähigkeit der Mitglieder, d.h. es müssen mindestens sieben Mitglieder anwesend sein 
  • Beschlüsse zu folgenden Tagesordnungspunkten (inkl. Art und zahlenmäßigem Ergebnis von Abstimmungen): 
  • Beratung und Annahme der Satzung 
  • Vorstandswahl 
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, falls nicht in der Satzung festgelegt. 
  • Unterzeichnung des Protokolls gemäß der Satzungsbestimmung 

Hier finden Sie ein Beispiel eines Gründungsversammlungsprotokoll.

Vereinssatzung verabschieden

Für die Erstellung der Satzung ist nicht unbedingt die Hilfe eines Rechtsanwaltes erforderlich. In jedem Falle gehört in eine Satzung:

  • der Vereinsname,
  • der Vereinssitz (meint nur den Ort, keine genaue Adresse),
  • Regelung zur Eintragung des Vereins,
  • Vereinszweck,
  • Regeln für Aus- und Eintritt von Mitgliedern,
  • die vereinbarten Mitgliedsbeiträge,
  • Regeln zur Beurkundung von Beschlüssen (Protokollierung),
  • Regelungen zur Bestimmung des Vorstandes und
  • zur Einberufung der Mitgliederversammlung.

Eine Mustersatzung finden Sie entweder Rechts in den Kästen oder unter "Recht" -> "Satzung".

Die Unterschriften des Vorstands auf der Satzung, dem Wahlprotokoll und dem Protokoll der Gründungsversammlung müssen öffentlich beglaubigt sein; dies geschieht durch persönliches Erscheinen und Vorlage des Personalausweises/ Reisepasses beim Notar. In der Regel reicht danach der Notar eine Anmeldung mit den beglaubigten Unterschriften und Unterlagen beim Registergericht (Amtsgericht) ein. (Die öffentliche Beglaubigung kann in manchen Bundesländern auch kostenfrei z. B. beim Bürgermeister erfolgen.)

Spätere Änderungen in der Vereinssatzung und in der Zusammensetzung des Vorstandes müssen jeweils im Vereinsregister eingetragen werden. Bleibt es beim bisherigen Vorstand, genügt die Übersendung einer Protokollabschrift direkt an das Registergericht (Amtsgericht). Bei Änderungen innerhalb des Vorstands ist die Anmeldung mit der Beglaubigung der Unterschriften über einen Notar notwendig. Verfolgt der Verein gemeinnützige Zwecke, sind Steuererleichterungen möglich. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit muss beim Finanzamt für Körperschaften beantragt werden und kann erfolgen, wenn die Vereinssatzung ausschließlich als steuerbegünstigt anerkannte Zwecke enthält. Für neu gegründete Vereine gibt es einen Feststellungsbescheid nach § 60a als vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit.

Es empfiehlt sich, bereits vor dem Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu prüfen, ob die Satzung diesen gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Dies lässt sich mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes für Körperschaften vorklären. Es sollte auf jeden Fall in der Phase der Satzungsgestaltung und noch vor Stellung des Eintragungsantrages beim Registergericht (Amtsgericht) geschehen. Andernfalls fallen ein zweites Mal Gebühren an. Außerdem ist es ratsam sich während der Erarbeitung der Satzung mit dem zuständigen (Landes)Sportbund und dem Fachverband abzusprechen. Dies ist allerdings nicht in jedem Bundesland so, hier sollten Sie sich vorher erkundigen.

Ein eingetragener Verein kann auch ein Gewerbe betreiben, das beim Ordnungsamt anzumelden ist. In der Regel stellt dies einen so genannten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, das heißt, eine selbstständige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden (z.B. ein Café in einem Jugendzentrum), unter bestimmten Voraussetzungen kann es aber auch ein steuerbegünstigter so genannter Zweckbetrieb sein.

Gemeinnützigkeit vom Finanzamt prüfen lassen

Ein Verein, dessen Satzung einen gemeinnützigen oder sozialen Zweck vorsieht, ist nicht automatisch auch steuerlich als gemeinnützig eingestuft. Die Gemeinnützigkeit und damit die Berechtigung für die Steuerbefreiung prüft erst das zuständige Finanzamt auf Antrag – der Verein muss dabei den Vorgaben der §§ 51 ff. AO entsprechen.

In Abständen von drei Jahren erfolgt durch das Finanzamt immer wieder eine Nachprüfung, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit vorliegen.

Bei angestrebter Gemeinnützigkeit (für Steuerbegünstigungen) sollte die Satzung dem Finanzamt vor Eintragung zur Prüfung vorgelegt werden, um Änderungen noch durchführen zu können.

Für den Antrag auf Gemeinnützigkeit beim Finanzamt sind folgende Dinge einzureichen:

  • Antrag auf Freistellung von der Körperschaftsteuer
  • Satzung
  • Protokoll der Gründungsversammlung
  • Wahlprotokoll
  • Vereinsregisterauszug
  • Beitragsordnung
  • Tätigkeitsbericht

Der gemeinnützige Verein ist verpflichtet, sich beim Finanzamt anzumelden und alle drei Jahre durch Übersendung eines Jahresabschlussberichts – manchmal genügt eine aussagefähige Einnahmen-/Ausgabenrechnung – seine Aktivitäten zu belegen. Ist der Verein steuerpflichtig, sind diese Unterlagen jährlich einzureichen. Haben sich keine Beanstandungen ergeben, so erteilt das Finanzamt einen Steuerfreistellungsbescheid, welcher die amtliche Bestätigung für die Gemeinnützigkeit ist; dies erfolgt in der Regel alle drei Jahre und gilt nur rückwirkend.

Eintragung des Vereins im Vereinsregister

Der „eingetragene Verein“ (e.V.) ist ins Vereinsregister eingetragen und damit amtlich als juristische Person anerkannt. Der Verein kann also in seinem Namen klagen und verklagt werden oder aber auch ins Grundbuch eingetragen werden.

Der Vorstand muss den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht (Registergericht) schriftlich anmelden. Der Antrag muss von allen vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein; dabei sind Name, Sitz und Anschrift des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung und Name, Beruf und Anschrift der Vorstandsmitglieder anzugeben (§ 59 BGB). 

Für den Antrag auf Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht sind folgende Dinge einzureichen:

  • Antrag auf Eintragung ins Vereinsregister
  • Satzung (Original und Kopie)
  • Protokoll der Gründungsversammlung (Original und Kopie)
  • Wahlprotokoll (Original und Kopie)
  • Vorstandsanschriftenliste

Nicht eingetragene Vereine gibt es zwar immer wieder, ihre rechtliche Situation ist allerdings schwierig. In manchen Punkten können sie eingetragenen Vereinen gleichgestellt werden, in anderen Bereichen wiederum oft nicht – insbesondere in Bezug auf die Haftungsregelungen. Im Sinne der Rechtssicherheit für alle Beteiligten sollte also in jedem Fall eine Eintragung ins Vereinsregister angestrebt werden, aber auch ein nicht eingetragener Verein kann als gemeinnützig anerkannt werden.

Häufig gestellte Fragen rund um den Verein und die Vereinsgründung

FAQ's

Das Gesetz sieht vor, dass 10 % der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen können. Die Satzung kann aber von dieser Regel abweichen. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass das vorgesehene Quorum zwischen 10% und 50 % liegt. Ansonsten ist die Satzungsbestimmung unwirksam und es gilt wieder die gesetzliche Regel von 10 %.

Erforderlich ist das nicht. Die Regelungen zur Selbstständigkeit der Jugendabteilung sind nur dann notwendig, wenn es um Zuschüsse für die Jugend geht. Dazu ist eine Satzungsbestimmung erforderlich, aus der hervorgeht, dass die Jugend selbständig ist und über die ihr zufließenden Mittel selbständig verfügt. Weitere Einzelheiten können dann in einer Jugendordnung geregelt werden.

Wenn die Satzung nichts Abweichendes regelt, ist dies unproblematisch zulässig. So kann z.B. ein Verein Mitglied eines anderen Vereins werden; typisches Beispiel hierfür sind Verbände. Genauso kann ein Verein aber auch beispielsweise eine GmbH als Mitglied aufnehmen.

Kinder in einem Alter von bis einschließlich 6 Jahren sind geschäftsunfähig und dürfen daher nie mitstimmen. Für Minderjährige zwischen 7 und einschließlich 17 Jahren gilt Folgendes: Mit Einwilligung der Eltern darf der Minderjährige mitstimmen. Stimmen die Eltern dem Vereinsbeitritt zu, ist in den meisten Fällen anzunehmen, dass sie damit auch mit der Teilnahme ihres Kindes an den Abstimmungen einverstanden sind. Im Regelfall dürfen Minderjährige zwischen 7 und 17 also an Abstimmungen teilnehmen. Will der Verein ganz sicher sein, sollte er sich bei den Eltern vergewissern und sich im Zweifel eine schriftliche Zustimmungserklärung der Eltern vorlegen lassen. Die Satzung kann von der gesetzlichen Regelung abweichen. Denkbar ist beispielsweise, in Anlehnung an das nordrhein-westfälische Kommunalwahlrecht ein Stimmrecht erst ab 16 Jahren zuzulassen. In jedem Fall haben die Eltern von beschränkt Geschäftsfähigen Kindern jederzeit das Recht, eine einmal erteilte Zustimmung zu widerrufen. Das gilt unabhängig davon, was die Satzung regelt.

Wenn dies nicht explizit vereinbart wurde, nicht. Aufgrund Gesetzes steht den Vorstandsmitgliedern nur eine Aufwandsentschädigung zu. Darunter fallen alle im Rahmen der Vorstandstätigkeit angefallenen Auslagen wie Reisekosten, Porto oder Telefonkosten. Eingesetzte Arbeitszeit und –kraft werden ohne spezielle Vereinbarung nicht vergütet.

 

Der Verein haftet für alle Schäden, die der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer vom Verein berufener Vertreter verursacht, soweit die Handlung im Zusammenhang mit der übertragenen Tätigkeit steht. Das gilt im Übrigen nicht nur dann, wenn außenstehenden Dritten ein Schaden zugefügt wurde, sondern auch, wenn ein Vereinsmitglied betroffen ist. Hat also der Vorstand beispielsweise schuldhaft eine Verkehrssicherungspflicht verletzt und kommt dadurch eine Person zu Schaden, hat der Verein den entstandenen Schaden zu ersetzen (z.B. Sachschäden, Arztkosten, Schmerzensgeld etc.). Das gleiche gilt aber auch, wenn der Vorstand andere unerlaubte Handlungen begeht oder vertragliche Pflichten verletzt. Die Haftung des Vereins für das Handeln seiner Vertreter kann also sehr weit gehen. In vielen Fällen ist der Verein allerdings über den Sportversicherungsvertrag der Sporthilfe haftpflichtversichert. 

Voraussetzung hierfür ist, dass die Ausschließungsgründe in der Satzung genau bezeichnet sind. Beispiele sind z.B. "vereinsschädigendes Verhalten" oder "grobe Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen". Zuständig für die Ausschließung ist die Mitgliederversammlung, wenn nicht die Satzung anderes vorsieht, beispielsweise die Zuständigkeit des Vorstands. Für den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds ist aber immer die Mitgliederversammlung zuständig. Wichtig ist auch, dass das Ausschließungsverfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht. Das bedeutet, dass zunächst das in der Satzung oder einer besonderen Verfahrensordnung vorgesehene Verfahren eingehalten wird. In jedem Fall muss dem Betroffenen vor dem Ausschluss die Gelegenheit gegeben werden, zu den ihm gemachten Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Ausschließungsbeschluss muss begründet und protokolliert werden. Der Vereinsausschluss sollte auch immer nur das letzte und äußerste Sanktionsmittel sein.

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