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Der besondere Vertreter hat dem Verein und Dritten gegenüber dieselbe Stellung wie der Vorstand, wenn die Satzung keine Regelung vorsieht.


Im Rahmen von Neustrukturierungen oder bei wachsenden Vereinen befassen sich immer mehr Vorstände mit der Frage von Abteilungsgründungen und deren Folgen.


In einem Urteil vom 10.11.1998 hat das Landgericht Krefeld eine sicherlich für viele Mehrspartenvereine interessante Entscheidung zur Frage der Selbstständigkeit von Vereinsabteilungen gefällt.


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