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Annahme der Vorstandswahl

Anmeldungen beim Vereinsregister

Hat die Mitgliederversammlung oder ein anderes dafür zuständiges Organ den Vereinsvorstand gewählt, ist dieser nicht bereits durch die Beschlussfassung zum Vorstand bestellt. Zur Wirksamkeit der Vorstandswahl ist es erforderlich, dass die gewählten Vorstandsmitglieder die Annahme der Wahl erklären. Dahinter steht einerseits der Grundsatz, dass niemand verpflichtet werden kann die Angelegenheiten Dritter zu besorgen und andererseits der Gedanke, dass mit der Ausübung des Vorstandsamtes jede Menge Pflichten aber auch die Gefahr einer Haftung zusammenhängen [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 251]. Für die Annahme der Wahl ist keine Form vorgeschrieben, es sei denn die Satzung macht andere Vorgaben. Es kann auch schon vorab eine Zustimmung zur Wahl erfolgen. Unterschreibt das gewählte Vorstandsmitglied die Vereinsregisteranmeldung, ist auch darin die Annahme der Wahl zu sehen, denn die Wahlannahme kann stillschweigend erklärt werden [Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn. 413].

Die Wahlannahme kann nicht unter einer Bedingung erklärt werden.

Beispiel: Der zum Vorstandsmitglied gewählte A erklärt, dass er seine Wahl nicht für 2 Jahre, sondern nur für 6 Monate annimmt.

Zur Annahme der Wahl kann selbstverständlich keiner gezwungen werden. Wenn das gewählte Mitglied die Wahl ablehnt, sind neue Wahlen vorzunehmen. Denn durch die Ablehnung wird nicht der Kandidat gewählt, der nach dem eigentlich Gewählten die nächst höchsten Stimmen bekommen hat [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 255], außer die Satzung sieht dies vor [Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn. 415].

Eine Eintragung in das Vereinsregister ist für die Wirksamkeit der Vorstandswahl zwar nicht erforderlich, gleichwohl ist gemäß § 67 Abs. 1 BGB jede Änderung des Vorstands vom Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist auch eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen, beispielsweise das Protokoll über die Versammlung. Wenn das gewählte Vorstandsmitglied bei dieser Anmeldung nicht beteiligt ist, sind dem Vereinsregister Urkunden miteinzureichen, die belegen, dass die Wahl von dem gewählten Mitglied angenommen wurde, z.B. könnte auch hier das Protokoll über die Versammlung die Wahlannahme feststellen. Dieses Protokoll muss der Protokollführer unterschrieben haben. Das Vorstehende gilt auch für den Fall, dass das Mitglied des Vorstands in Abwesenheit gewählt wurde [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 256].  

Für die Anmeldung zum Vereinsregister reicht es bei einem mehrgliedrigen Vorstand aus, wenn die Mitglieder des Vorstands in vertretungsberechtigter Zahl die Anmeldung tätigen. Zu beachten ist bezüglich der Anmeldung von Änderungen noch zweierlei: Erstens müssen nur Veränderungen des Vorstands dem Registergericht gemeldet werden; hierzu zählen nicht Wiederwahlen. Diese können aber mit einem kurzen Schreiben dem Gericht mitgeteilt werden. Zweitens müssen nur Änderungen angemeldet werden, die den Vorstand im Sinne des § 26 BGB betreffen [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 256].

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