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Was ist der Vorstand?

Aufteilung der Geschäftsführung

Gegen das Mehrheitsprinzip wird nicht verstoßen, wenn die Geschäftsführung im Vorstand nach Sachgebieten aufgeteilt wird. 
Dies ist bei Großvereinen regelmäßig sogar geboten, um eine rasche Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu gewährleisten.
Die grundsätzlichen Entscheidungen über die Geschäftsführung des Vereins sollten aber dem gesamten Vorstand vorbehalten bleiben.

Ist dies der Fall, ist gegen die Einführung eines geschäftsführenden Vorstandes, der die laufenden Vereinsgeschäfte erledigt, nichts einzuwenden. Die Aufteilung der laufenden Vereinsgeschäfte unter die Mitglieder des Vorstandes kann bereits in der Satzung vorgenommen werden.
Dafür reicht allerdings eine Satzungsbestimmung, wonach der Vorstand aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer besteht, nicht aus.
Vielmehr muß in der Satzung dem einzelnen Vorstandsamt ein genau beschriebenes Aufgabengebiet zugeordnet werden.
Zu empfehlen ist die Aufteilung der laufenden Vereinsgeschäfte unter die Mitglieder des Vorstandes bereits in der Satzung jedoch nicht. Denn dann ist für jede Änderung der einzelnen Zuständigkeiten eine Satzungsänderung erforderlich, zudem wird die Satzung unnötig mit einer ins einzelne gehenden Regelung belastet.

Angebracht ist es vielmehr, den Erlass einer Geschäftsordnung des Vorstandes (siehe "Vorstand des Vereins Geschäftsordnung" und Burhoff, Vereinsrecht, Rn 546) vorzusehen, in der dann die Aufteilung der Geschäftsführung vorgenommen werden kann. Zuständig für den Erlass einer solchen Geschäftsordnung/Vereinsordnung ist, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, regelmäßig die Mitgliederversammlung.
Aus Gründen der Praktikabilität empfiehlt es sich jedoch, die Aufstellung der Geschäftsordnung durch den Vorstand selbst vorzusehen, da dieser dann etwa notwendig werdende Änderungen selbst schnell vornehmen kann.
In der Geschäftsordnung kann auch die Bildung von Unterausschüssen vorgesehen werden, etwa für Personal, Finanzen, zur Vorbereitung von Veranstaltungen usw., in denen Entscheidungen des Vorstandes vorberaten und vorbereitet werden.

Die Geschäftsordnung kann aber nicht die Beschlussfähigkeit des Vorstandes regeln. 
Diese Regelung muß der Satzung vorbehalten bleiben. Wenn eine Aufteilung der Geschäfte auf die einzelnen Vorstandsmitglieder vorgenommen werden soll, muß eine eindeutige und klare Regelung vorgenommen werden. Fehlt diese, trifft die volle Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten weiterhin alle Vorstandsmitglieder (BFH NJW 1998 S. 3374 [für die Erfüllung steuerlicher Pflichten des Vereins]; s. dazu auch Rdn 524). 
Die Aufteilung sollte auf jeden Fall schriftlich erfolgen.

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