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Beendigung des Vorstandsamtes

Rücktritt des Vorstandes

Das Vorstandamt kann nicht nur durch Zeitablauf oder Abberufung enden, sondern auch durch Tod, eintretende Geschäftsunfähigkeit und durch das Entfallen von persönlichen Merkmalen und Voraussetzungen, die aufgrund der Satzung für die Bestellung zum Vorstand vorhanden sein mussten (z.B. berufliche Tätigkeiten). Außerdem endet das Amt des Vorstands durch freiwilligen Austritt des Vorstandsmitglieds aus dem Verein oder durch einen Vereinsausschluss. Abweichende Regelungen kann die Satzung treffen [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 272].

Ein Ende findet das Vorstandsamt auch dann, wenn der Vorstand / ein Mitglied des Vorstands seinen Rücktritt erklärt. In der Regel endet dadurch auch ein zwischen dem Verein und dem Vorstandsmitglied geschlossener (Dienst-) Vertrag, da meistens der Rücktritt vom Amt gleichbedeutend ist mit einer Kündigung des (Dienst-) Vertrages [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 274].

Der Rücktritt kann gegenüber dem Organ, das für die Vorstandsbestellung zuständig ist oder gegenüber einem anderen Mitglied des Vorstands erklärt werden. Die Möglichkeit den wirksam erklärten Rücktritt zu widerrufen besteht nicht. Hier hilft nur eine neue Wahl.

Beispiel: Vorstandsmitglied X erklärt, dass er von seinem Amt zurücktritt, wenn die Angelegenheit ABC erledigt worden ist. Danach überlegt sich X, dass er doch lieber sein Amt weiterführen möchte.

Unterschiedlich ist die Frage zu beantworten, wann der Vorstand von seinem Amt zurücktreten kann:

Sind die Mitglieder des Vorstands ehrenamtlich tätig können sie grundsätzlich stets ihr Amt abgeben. Allerdings dürfen sie es nicht dann niederlegen, wenn es „zur Unzeit“ geschehen würde, es sei denn es liegt ein wichtiger Grund vor. Der Verein muss die Zeit haben das Vorstandsamt neu zu besetzen. Tritt der Vorstand ohne wichtigen Grund zur Unzeit zurück – was grundsätzlich wirksam ist -, macht er sich schadensersatzpflichtig. Der Rücktritt vom Amt kann aber dann unwirksam sein, wenn er aus unredlicher Motivation heraus stattfand, z.B. damit der Verein während eines Gerichtsprozesses handlungsunfähig ist [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 316].

Besteht zwischen dem Verein und dem Vorstand ein Anstellungsvertrag kann der Vorstand in der Regel nur dann seinen Rücktritt erklären, wenn ein wichtiger Grund vorhanden ist. Noch nicht durch die Rechtsprechung geklärt ist, ob ein Rücktritt aus wichtigen Grund wirksam ist, wenn noch ein Rechtsstreit zwischen dem Verein und dem Vorstand über die Berechtigung zum Rücktritt herrscht [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 274].

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