Vorlesen

Beschlussfähigkeit

Sitzungsleitung, Ämterbesetzung

§ 28 Abs. 1 BGB bestimmt, dass bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34 BGB erfolgt. Das gilt allerdings nur in dem Fall, dass die Satzung keine anderen Regelungen vorsieht.

Nach dem Gesetz kann ein Beschluss des Vorstandes nur in einer Vorstandsversammlung gefasst werden. Ohne Versammlung der Vorstandsmitglieder ist ein Beschluss nur dann gültig, wenn alle Mitglieder des Vorstands ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären (§ 32 Abs. 2 BGB). Hier kann die Satzung allerdings eine anders lautende Bestimmung festsetzen.

Geleitet wird die Sitzung des Vorstandes grundsätzlich vom Vorstandsvorsitzenden. Ist dieser verhindert, fällt die Aufgabe seinem Stellvertreter zu. Die Regelungen, die zur Leitung der Mitgliederversammlung Anwendung finden, gelten entsprechend auch für die Leitung der Vorstandssitzung [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 299].

Der Vorstand ist in der Vorstandssitzung beschlussfähig, wenn eine formal gerechte Ladung zur Sitzung erfolgte und mindestens ein Vorstandsmitglied mit Stimmberechtigung erscheint. Denn es ist – soweit die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt – zur Beschlussfähigkeit nicht erforderlich, dass alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Oft enthalten die Satzungen der Vereine aber Regelungen dahingehend, dass zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern des Vorstandes oder eine bestimmte Person notwendig ist [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 245a].

Eine unklare Rechtslage besteht hinsichtlich der Frage, ob es zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes Voraussetzung ist, dass alle Ämter des Vorstandes besetzt sind.

Beispiel: Der Vorstand eines Vereins besteht laut Satzung aus fünf Mitgliedern, zwei Mitglieder treten aus Altersgründen zurück, Nachfolger gibt es noch nicht und die Satzung regelt eine derartige Situation nicht.

Nach einer sowohl in der Rechtsprechung [z.B. BayObLG, 28.03.2003 - 3Z BR 199/02] als auch in der Literatur [z.B. Reichert, 12. Aufl. Rn. 2405] vertretenen Ansicht ist es für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes notwendig, dass alle Ämter des Vorstandes besetzt sind. Daraus resultiert konsequenterweise, dass wenn nicht alle Ämter besetzt sind, der Vorstand überhaupt keine Beschlüsse fassen kann. Es müsste also erst eine Mitgliederversammlung stattfinden, um die freien Vorstandsämter zu besetzen. Eine andere Ansicht ist deshalb der Meinung, dass der Vorstand auch dann wirksame Beschlüsse fassen kann, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind und die Vereinssatzung keine Regelung zu dieser Situation beinhaltet [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 245a]. Aus diesem Grunde ist es sinnvoll und empfehlenswert sowohl zur Klarstellung einer derartigen Situation als auch zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit, in der Satzung dazu eine Regelung zu treffen. 

Jeder Verein braucht einen Vorstand.

Verschaffen Sie sich einen Überblick!

Die aktuellen Qualifizierungsgelegenheiten finden Sie hier!