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Pflichten des Vorstands

Geschäftsführungspflichten: Allgemeines

Die sich aus der Geschäftsführung ergebenden Pflichten können je nach der Art des Vereins und seiner Größe unterschiedlich sein. 
Folgende sich aus der Geschäftsführung ergebende Pflichten treffen jedoch jeden Vereinsvorstand:

  • Sorgfaltspflicht
  • Pflicht zur Erhaltung des Vereinsvermögen
  • Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Buchführungspflichten

Darüber hinaus können noch folgende weitere Geschäftsführungspflichten bestehen:
Auf folgende weitere Geschäftsführungspflichten des Vorstandes ist noch hinzuweisen:

  • Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Schweigepflicht über vertrauliche Vorgänge und Mitteilungen.
  • Es besteht außerdem die Pflicht, die Mitgliederversammlung in den durch die Satzung bestimmten Fällen (siehe "Mitgliederversammlung" und dazu auch Burhoff, Vereinsrecht, Rn 159 ff.) einzuberufen sowie dann, wenn das Interesse des Vereins es erfordert (§ 36 BGB).
  • Der Vorstand ist weiterhin verpflichtet, die im Gesetz vorgeschriebenen Anmeldungen zum Vereinsregister vorzunehmen. Das sind insbesondere Satzungsänderungen und Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes.

Der Vorstand hat auf Verlangen dem Registergericht zudem jederzeit eine Bescheinigung über die Zahl der Mitglieder einzureichen (§ 72 BGB). Diese braucht nur die Zahl, nicht aber Namen und Adressen der Mitglieder zu enthalten. Eine vollständige Mitgliederliste kann aber jedes Mitglied vom Vorstand verlangen.

  • Gegenüber der Mitgliederversammlung besteht eine Auskunftspflicht.
  • Es dürfte auch die Pflicht bestehen, bei berechtigtem Interesse Einsicht in eine Mitgliederliste zu gewähren (Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, Rn 336; enger wohl Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn 306 [nur ausnahmsweise]). Diese Verpflichtung wird man dem Vorstand m. E. schon deshalb auferlegen müssen, weil sonst ggf. die Mitglieder kaum von ihrem Minderheitenrecht aus § 37 BGB auf Einberufung der Mitgliederversammlung Gebrauch machen können. Etwaige Ansprüche aus Verletzung einer Geschäftsführungspflicht stehen dem Verein und nicht den Vereinsmitgliedern zu. 
    Andererseits haftet im Außenverhältnis auch nur der Verein gem. § 31 BGB für das Handeln seines Vertretungsorgans (wegen der Einzelheiten siehe Haftung des Vereins und Burhoff, Vereinsrecht, 335 ff.).

Jeder Verein braucht einen Vorstand.

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