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Notvorstand gem. § 29 BGB

Notvorstand: Rechtsstellung

Die Bestellung gibt dem Bestellten die volle Rechtsstellung des fehlenden Vorstandes oder Vorstandsmitglieds.
Die Bestellung bewirkt aber nicht deren Ausscheiden aus ihren Ämtern.
Der Bestellungsbeschluss kann die Vertretungsmacht beschränken (BayObLG NJW-RR 1986 S. 523), z.B. auf die Einberufung und Leitung einer Mitgliederversammlung.
Der Notvorstand kann auch nur für eine bestimmte Zeit bestellt werden.

Nach herrschender Meinung genügt bei vollständigem Wegfall eines mehrgliedrigen Vorstandes mit Gesamtvertretungsmacht die Bestellung einer einzigen Person als "Notvorstand". Dieser ist dann alleinvertretungsberechtigt (KG OLGZ 1968 S. 200, 207 m.w.N.; a.A. Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, Rdn 299).

Die Aufgaben des Notvorstandes gehen, wenn der Bestellungbeschluss die Vertretungsmacht nicht ausdrücklich beschränkt, nicht weiter, als das nach Art und Dringlichkeit erforderlich ist (Stöber, hanbuch zum Vereinsrecht, Rn. 359; RPfleger 1976 S. 357).

Der Notvorstand, der zur Einladung/Durchführung einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstandes gewählt ist, muss auf dieser Mitgliederversammlung nicht (auch) eine Satzungsänderung behandeln (lassen). Ggf. muss der Notvorstand die entsprechenden Fragen/Zuständigkeiten durch einen Beschränkungsantrag beim Amtsgericht klären lassen.

Ist im Bestellungsbeschluss die Amtsdauer nicht befristet, endet sie von selbst mit dem Wegfall des Bestellungsgrundes, also in der Regel mit der Wahl eines Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds durch das zuständige Organ. War die Amtsdauer befristet, so endet die Amtszeit des Notvorstandes mit Zeitablauf auch dann, wenn der Bestellungsgrund noch nicht weggefallen ist. Es kann eine Verlängerung des Amtes durch das Gericht in Betracht kommen. Der Notvorstand kann sein Amt auch niederlegen.
Zur erneuten Bestellung eines Notvorstandes ist dann ein neuer Antrag erforderlich. Das Gericht kann den Notvorstand auf Antrag, aber auch von Amts wegen, abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In Betracht kommt hier insbesondere die Nichterfüllung des Auftrags innerhalb angemessener Zeit. Antragsberechtigt sind insoweit nur Vorstands- und Vereinsmitglieder, nicht aber andere Beteiligte (BayObLG DB 1978 S. 2165).

Der Notvorstand hat keinen Vergütungsanspruch gegen den Staat oder den Antragsteller, sondern gem. § 612 BGB gegen den Verein. 
Dieser Anspruch besteht jedenfalls dann, wenn der Bestellte nicht Mitglied des Vereins ist oder wenn der Vorstand nach der Satzung Anspruch auf Vergütung (nicht nur auf Ersatz seiner Aufwendungen) hat. 
Kein Vergütungsanspruch, sondern nur ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB besteht aber, wenn nach den Umständen eine ehrenamtliche Tätigkeit zu erwarten war (Palandt/Heinrichs, BGB, § 29 Rn 9 m.w.N.), z. B. wenn sich ein Vereinsmitglied bereit erklärt, ein ehrenamtliches Vorstandsamt als Notvorstand zu übernehmen. Das gilt aber nicht, wenn das Gericht einen Notvorstand bestellt, der lediglich aufgrund seines Berufes bereit ist, die Bestellung anzunehmen, z. B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Buchhalter. Einigen sich die Beteiligten nicht über die Vergütung, kann das (Prozess-)Gericht sie festsetzen (h. M.).

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