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Vertretungsmacht des Vorstands - Willenserklärungen

Mehrheitsvertretung

Grundsätzlich ist für die Frage der Vertretung des Vereins die Satzung des Vereins maßgeblich. Dort kann dann z.B. geregelt werden wie viele Mitglieder eines mehrgliedrigen Vorstands den Verein wirksam vertreten. Nicht erlaubt ist es allerdings durch die Satzung einzelne Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB komplett von der Vertretung auszuschließen [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 264].

Beispiel: Die Vereinssatzung sieht vor, dass der Verein einen mehrgliedrigen Vorstand hat. Des Weiteren bestimmt die Satzung, dass der Verein stets nur von dem 1. Vorstandsvorsitzenden vertreten wird. Das ist unzulässig.

Findet sich in der Vereinssatzung keine Bestimmung zur Vertretung und besteht der Vorstand aus zwei Personen, müssen diese gemeinschaftlich agieren [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 231]. Wenn der Vorstand aber aus mehr als zwei Personen besteht stellt sich die Frage, ob alle Vorstandsmitglieder zusammen handeln müssen. Hier hilft § 26 Abs. 2 BGB weiter, der besagt, dass in diesem Fall der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten wird. Durch § 26 BGB ist deshalb mittlerweile nun auch die Frage geklärt, ob die Vertretungshandlungen des Vorstands nur dann nach außen Wirksamkeit entfalten, wenn darüber ein gültiger Beschluss des Vorstands existiert [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 262a].

Sind für eine wirksame Vereinsvertretung mehrere Mitglieder des Vorstands nötig, ist es aber nicht erforderlich, dass diese Mitglieder ihren Willen gleichzeitig erklären. Es ist auch möglich, dass ein Vorstandsmitglied beispielsweise einen Vertrag abschließt und die anderen Vorstandsmitglieder diesen Vertrag nachträglich genehmigen. Handelt es sich aber um ein einseitiges Rechtsgeschäft (Beispiele: Rücktritt, Kündigung, Anfechtung) kann dieses durch die anderen Mitglieder des Vorstands nur dann genehmigt werden, wenn derjenige, dem gegenüber die z.B. Kündigung erklärt wurde, die Vertretungsmacht des allein handelnden Vorstandsmitglieds akzeptiert [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 231]. Des Weiteren gibt es noch die Möglichkeit, dass die Mitglieder des Vorstands ein Vorstandsmitglied zur Abgabe von Willenserklärungen bevollmächtigen. Dabei ist bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das nur von einem Vorstandsmitglied durchgeführt wird, darauf zu achten, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegt wird [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 264]. Sonst kann der Gegner der Erklärung das Rechtsgeschäft (z.B. die Kündigung) zurückweisen.

Gemäß § 64 BGB ist die Vertretungsmacht des Vorstands in das Vereinsregister einzutragen.

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