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Sportversicherung beim LSB NRW e.V.

Seit dem 1. Januar 2020 ist der Landessportbund NRW (LSB NRW) Versicherungspartner der ARAG und Träger der Versicherung für die Sportvereine in NRW.

Sportversicherung über den Landessportbund NRW

Worum geht es?

Wer sich als Sportler*in eher mit neuen Laufschuh-Modellen oder als Vereinsmitglied mit dem aktuellen Tabellenstand seiner Mannschaft beschäftigt, hat dabei in den meisten Fällen mit  dem Thema „Versicherung“ nichts am Hut. Doch auch Sportler*innen und Sportvereine müssen sich bisweilen mit neuen Entwicklungen in diesem Bereich auseinandersetzen. Zu den aktuellen Veränderungen gehört sicherlich,  dass der Landessportbund NRW seit dem 1. Januar 2020 Versicherungspartner der ARAG und Träger der Versicherung für die Sportvereine in NRW ist.
Im Rahmen des Sportversicherungsvertrages sind die Sportvereine in NRW weiterhin umfassend abgesichert. 

Was ist neu?

Seit dem 1. Januar 2020 ist der Landessportbund NRW (LSB NRW) Versicherungspartner der ARAG und Träger der Versicherung für die Sportvereine in NRW.

Was ist neu?

  • Die jährliche Beitragsrechnung für die Sportversicherung, die VBG- und die GEMA-Pauschale sowie der Mitgliedsbeitrag für die Sporthilfe NRW wird ab sofort vom LSB NRW ausgestellt. Die berechneten Gelder werden direkt an ARAG, VBG, GEMA und Sporthilfe NRW weitergeleitet. Und es bleibt dabei: Die Sportvereine in Nordrhein-Westfalen zahlen auch künftig keinerlei Beiträge an den LSB NRW, da sie keine direkten Mitglieder des LSB NRW sind (sondern die Stadt- bzw. Kreissportbünde und die Fachverbände).
  • Das Versicherungsbüro der ARAG Sportversicherung befindet sich nicht mehr in Lüdenscheid, sondern in direkter Nachbarschaft zum Landessportbund NRW in Duisburg.

Die vier Rechnungskomponenten

Die Rechnung vom Landessportbund NRW beinhaltet pro Vereinsmitglied (gemäß Bestandserhebung zum Stichtag 01.01.2020) und Kalenderjahr die folgenden vier Komponenten:

  • 1,39 € Beitrag für die Sportversicherung (für das Jahr 2020)
  • 0,23 € VBG-Pauschale (für das Jahr 2019)
  • 0,076 € GEMA-Pauschale (für das Jahr 2020)
  • 0,16 € Beitrag für die Sporthilfe NRW e.V. (für das Jahr 2020)

Insgesamt sind das 1,856 € pro Vereinsmitglied und Kalenderjahr.

Beitrag Sportversicherung

Von der Sporthilfe NRW zum Landessportbund NRW

Was in allen anderen Bundesländern die Regel ist, ist seit 1. Januar 2020 auch in Nordrhein-Westfalen angepasst worden. Die Sportversicherung für die Vereine in NRW wird jetzt über den Landessportbund NRW abgewickelt. Bislang war dies Aufgabe der Sporthilfe NRW, die den Sportversicherungsvertrag mit der ARAG seinerzeit unterzeichnet hatte. Die Vereins-verantwortlichen merken den Wechsel kaum: Die jährliche Beitragsrechnung für die Sportversicherung, die VBG- und die GEMA-Pauschale sowie der Mitgliedsbeitrag für die Sporthilfe NRW werden nicht mehr von der Sporthilfe ausgestellt, sondern vom Landessportbund NRW. Die Rechnung wird somit nur einen neuen Absender haben. Von der Arbeit im Hintergrund werden die Vereine nichts bemerken. Im Rahmen des Sportversicherungsvertrages sind die Sportvereine in NRW auch weiterhin umfassend abgesichert.

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Grundsätze der Sportversicherung

Der Landessportbund NRW sieht es als seine Aufgabe an, der organisierten Sportgemeinschaft einen einheitlichen und angemessenen Versicherungsschutz zur Verfügung zu stellen. Damit sollen die mit der Organisation, der Durchführung und dem Betreiben des Sports einhergehenden Risiken

  • für die Vereine, Bünde und Verbände
  • für deren haupt- und ehrenamtliche Funktionsträger*innen
  • für die Vereinsmitglieder

bei allen satzungsgemäßen Tätigkeiten/Aktivitäten weitgehend abdeckt werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der gebotene Versicherungsschutz im Hinblick auf die Beitragsgestaltung vertretbar und finanzierbar sein muss.

Bei der Festlegung des Versicherungsumfangs und der Versicherungsleistungen sind daher die folgenden Grundsätze berücksichtigt worden:

  1. Der Sportversicherungsvertrag kann nur als Beihilfe verstanden werden Er ist - im Rahmen eines breiten Leistungsspektrums - als unterstützende Leistung und Absicherung der Vereine, Bünde und Verbände, deren Funktionsträger und der Mitglieder bei Eintritt von Unfallereignissen und sonstigen Schadenfällen gedacht. Daher

    - kann die individuelle private Vorsorge der einzelnen versicherten Personen durch den Sportversicherungsvertrag nicht ersetzt werden;

    - müssen Leistungen im Rahmen der im Sportversicherungsvertrag enthaltenen Unfallversicherung primär für schwere Unfälle zur Verfügung stehen, während gesundheitliche Schäden geringeren Ausmaßes nicht zu Lasten der Gemeinschaft gehen dürfen.

  1. Entsprechend dem Solidarprinzip muss die Gleichbehandlung aller Mitglieder und Vereine sichergestellt sein. Das bedeutet, dass versicherte Leistungen für alle in gleichem Maße und zu gleichen Konditionen zur Verfügung stehen, unabhängig von der betriebenen Sportart, der Häufigkeit des Trainings, Spielbetriebs oder Wettkampfs etc. Ebenso erfolgt keine Besser- oder Schlechterstellung aufgrund individueller persönlicher Verhältnisse betroffener Personen.
  2. Soweit vertretbar, sollen in bestimmten Fällen Versicherungsleistungen aus der Sportversicherung erst dann erbracht werden, wenn ein Schadenausgleich nicht anderweitig erreicht werden kann (sog. Subsidiarität).

Versicherte Organisationen

Versicherte Veranstaltungen und Unternehmungen

Versicherungsarten

VBG-Pauschale

Die gesetzliche Unfallversicherung ist Bestandteil des Systems der sozialen Sicherheit in Deutschland. Sie gehört zu den fünf Säulen der gesetzlichen Sozialversicherung.

Alle Unternehmen sind unter fachlichen Gesichtspunkten nach Gewerbezweigen und/oder Solidargemeinschaften (Berufsgenossenschaften) geordnet. Für den Sport ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zuständig.

Die Zugehörigkeit zur VBG ist für den Verein und den Vorstand - als dem gesetzlichen Vertreter des Vereins - mit einer Reihe von Rechten und Pflichten verbunden. Dazu gehört u. a. die Befreiung von Schadenersatzansprüchen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten von im Verein Beschäftigten oder für den Verein tätigen Personen. Weiterhin managt die VBG z. B. die gesamte Rehabilitation von der Behandlung im Krankenhaus bis zur Wiedereingliederung am Arbeitsplatz. 

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Wer ist über die VBG-Pauschale versichert?

Was ist versichert?

Welche Leistungen gibt es?

GEMA-Pauschale

Was ist die GEMA?

Auch bildende Künstler*innen oder Musiker*innen haben für ihr geistiges Eigentum ein Recht auf Bezahlung, das ihnen ein Vertrag mit der Verwertungs-Gesellschaft Verwertungsgesellschaft GEMA garantiert.

So sind sportliche und gesellige Veranstaltungen in den meisten Fällen ohne Musik nicht denkbar. Doch wer macht sich schon Gedanken darüber, wie diese Musik bezahlt wird? Es geht hierbei nicht um die Honorierung der Bands oder den Kauf von Tonträgern, sondern um die schöpferische Arbeit der Komponist*innen und Text-Dichter*innen. Um die Rechte der Urheber zu wahren, wurde von den Komponist*innen, Textdichter*innen und Musikverlagen die GEMA gegründet.

Die GEMA ist ein wirtschaftlicher Verein (gem. § 22 BGB), sämtliche Einnahmen fließen nach Abzug der Kosten den Urhebern zu. Der gesetzliche Schutz des Urheberrechtes steht dem/der Schöpfer*in eines Werkes zu Lebzeiten und 70 Jahre nach seinem/ihrem Tod zu. Erst danach erlischt das alleinige Recht des Urhebers an der Verwertung seines Werkes.

Der DOSB und die GEMA

Wegen der Vielfalt der Musikverwendung im sportlichen Bereich hat der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) im Interesse seiner Vereine und Verbände Abkommen mit der GEMA getroffen. Diese Abkommen beinhalten u. a.:

  • durch die Zahlung eines jährlichen Pauschalbetrages vom DOSB an die GEMA erfolgt eine Freistellung von den GEMA-Vergütungen bei bestimmten Veranstaltungen mit musikalischer Umrahmung
  • unter bestimmten Voraussetzungen werden bei Musikaufführungen, die nicht durch den Pauschalbetrag abgegolten sind, sog. Vorzugssätze (d. h. Nachlässe auf die jeweils gültigen Vergütungssätze) gewährt

Der Pauschalbetrag, den der DOSB an die GEMA zahlt, wird von den Landessportbünden auf die Vereine umgelegt.

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Durch den Pauschalvertrag abgegoltene Musiknutzungen

Folgende Musiknutzungen sind durch die Zahlung der Pauschale abgegolten:

a)  Jahres- und Monatsversammlungen

b)  Vortragsabende

c)  Weihnachtsfeiern oder Jahres- bzw. Saisonabschlussfeiern ohne Tanz

d)  Festzüge bei Sportfesten mit Spielmannszügen

e)  Festakte bei offiziellen Gelegenheiten

f)  Totenfeiern

g)  Faschings-veranstaltungen der Jugendabteilungen, an denen nur jugendliche Mitglieder und Kinder, ggf. mit Begleitpersonen (z. B. Eltern), dieser Abteilungen teilnehmen und für die kein Eintritt verlangt wird

h)  Elternabende der Jugendgruppen ohne Tanz

i)  Training und Wettbewerbe solcher Sportdisziplinen, bei denen Musik integrierter Bestandteil ist. Dies gilt ausschließlich bei Wettbewerben von Amateursportlern mit bis zu 1.000 Besuchern.

j)  Wiedergabe von Hörfunksendungen, Fernsehsendungen und Tonträgern ohne Veranstaltungscharakter zur vereinsinternen Nutzung in nicht bewirtschafteten Räumen, die nur Vereinsmitgliedern zugänglich sind. Als bewirtschaftet gelten Räume, wenn hier für eine Erlaubnis (Konzession) erforderlich ist. Ein Raum ist auch dann bewirtschaftet, wenn keine Konzession erforderlich ist, jedoch der Verkauf von Getränken und Speisen stattfindet.

k)  Musiknutzungen auf den Internetseiten der Landessportbünde und Sportvereine, in denen diese über ihre Veranstaltungen berichten

l)  Sport- und Spielfeste, sofern nicht noch erhebliche andere Aktivitäten bestehen. Nicht abgegolten sind hier Shows und Galas mit Eintrittsgeld

m)  Musiknutzungen zur Vorführung einer Sportart (z. B. Aerobic, Jazzdance) anlässlich einer Präsentations-Veranstaltung der Vereinsangebote zur Mitgliederwerbung

n)  Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich bei denen ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen und dafür keine zusätzliche Kursgebühr erhoben wird sowie die Teilnahme am Probetraining (max. 3). Nicht abgegolten sind Kurse, an denen Personen teilnehmen, die nur um den Kurs zu besuchen, eine Mitgliedschaft im Verein eingegangen sind (z. B. befristete Kurzmitgliedschaften bis zu 6 Monaten Dauer). Diese Regelung findet keine Anwendung auf Sportvereine, die lediglich ein Fitnessstudio betreiben, aber keine Fachabteilungen unterhalten

o)  Musiknutzungen bei der Aus- und Fortbildung in Sportbildungswerken und in Bildungswerken der Landessportbünde, wenn Fernseher, Radio und Tonträger ausschließlich zur Schulung eingesetzt werden

p)  Musikalische Umrahmungen bei Sportveranstaltungen (sog. "Pausenmusik"), jedoch ausschließlich bei Amateurveranstaltungen mit bis zu 1.000 Besuchern.

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Mitgliedsbeitrag Sporthilfe NRW

Was ist die Sporthilfe NRW?

Alle Mitgliedsorganisationen des Landessportbundes NRW sind zugleich Mitglieder der Sporthilfe NRW. Gemäß ihrer Satzung betreibt die Sporthilfe NRW die Sportklinik Hellersen und kümmert sich um sportmedizinische Forschung und um die Förderung der Sportunfallprävention. 

Die Sportklinik Hellersen


Häufig gestellte Fragen zur Sportversicherung aus den Vereinen


Ihre Frage an den Landessportbund

Bitte geben Sie Ihre Frage in das nachfolgende Formular ein!

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Versicherungspartner ARAG


Sie wollen einen Schaden melden? 
www.arag-sport.de

LSB-Service-Telefon

0203 7381-800


Beiträge für VBG und GEMA pro Mitglied

2020
VBG: 24 Cent
GEMA: 7,4 Cent

2021
VBG: 25 Cent
GEMA: 7,9 Cent

2022
VBG: 26 Cent
GEMA: 8,2 Cent