Viele Sportvereine setzen bei Training, Kursangeboten oder Betreuung auf selbstständig tätige Honorarkräfte. Im Rahmen von Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung kann festgestellt werden, dass eine vermeintlich selbstständige Tätigkeit tatsächlich als abhängige Beschäftigung einzustufen ist („Scheinselbstständigkeit“). Bislang galt eine Übergangsregelung nach § 127 SGB IV, die Vereinen unter bestimmten Voraussetzungen eine zeitlich befristete rechtliche Absicherung bietet.
UPDATE:
Der Gesetzgeber hat beschlossen, die in § 127 SGB IV vorgesehene Frist bis zum 31.12.2027 zu verlängern. Damit wird die sogenannte Schonfrist für Vereine, unter den beschriebenen Voraussetzungen weiterhin übergangsweise auf den Status der Selbstständigkeit zurückgreifen zu können, um ein Jahr verlängert.
Die Verlängerung tritt zum 01.07.2026 in Kraft.
Für Vereine bedeutet das: mehr Planungssicherheit, zugleich bleibt es wichtig, bestehende Vertrags- und Einsatzmodelle regelmäßig zu prüfen.
Zum Artikel “Vorsicht bei Honorarverträgen mit Übungsleitungen”