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Der „Widerrufsbutton“ im neuen § 356a BGB

Handlungsbedarf für Sportvereine?!

Mit der Gesetzesänderung zum 19. Juni 2026 kommt eine neue Pflicht auf viele Sportvereine zu: der sogenannte Widerrufsbutton (§ 356a BGB).

Was dahinter steckt:
Wer online Verträge mit Verbraucher*innen abschließt, muss künftig eine einfache Widerrufsfunktion anbieten. Der Widerruf soll genauso leicht möglich sein wie der Vertragsabschluss – mit einem klar sichtbaren Button direkt auf der Website. Nach dem Widerruf muss zudem sofort eine Eingangsbestätigung erfolgen.
Das betrifft Vereine immer dann, wenn Angebote online gebucht oder gekauft werden – zum Beispiel Kurse, Workshops, digitale Inhalte, Tickets oder Merchandise.
Wichtig: Der Button muss ständig erreichbar sein, auch über Unterseiten, und der Widerruf darf kein komplizierter Prozess mehr sein.

👉 Fazit:
Vereine sollten jetzt ihre Online-Angebote, Buchungsstrecken und internen Abläufe prüfen.

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