Der „Widerrufsbutton“ im neuen § 356a BGB – Handlungsbedarf für Sportvereine?!
Einführung und Hintergrund
Mit der Gesetzesänderung vom 19. Juni 2026 tritt die Reform des Verbrauchervertrags-, Versicherungsvertrags und Behandlungsvertragsrechts in Kraft. Mit dieser Reform gehen einige Gesetzesänderungen einher, wovon besonders eine – wenn auch auf den ersten Blick nicht ersichtlich – auch im Alltag eines Sportvereins eine tragende Rolle spielen kann.
Die Neufassung des Paragrafen § 356a BGB enthält dann für Unternehmer, die Verbraucherverträge online abschließen, die Verpflichtung, dem Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch Nutzung einer Widerrufsfunktion die Möglichkeit zu geben, eine Widerrufserklärung abzugeben. Nach Abgabe des Widerrufs ist dem Verbraucher– auch dies hat der Unternehmer sicher zu stellen – eine unverzügliche Eingangsbestätigung zu senden.
Vereinfacht dargestellt, muss ein Unternehmer bei Onlineabschluss von Verbraucherverträgen einen „Button“ sichtbar machen, mit dem der Verbraucher durch einfaches Anklicken sein Widerrufsrecht ausüben kann. Der Verbraucher soll nicht mehr gezwungen sein, eine separate Widerrufserklärung selbstständig absenden zu müssen. Hintergrund ist, dass sich Verbraucher vom Vertrag (durch die Ausübung des Widerrufsrechts) ebenso leicht lösen können, wie sie ihn abschließen.
Relevanz für Sportvereine
Beim Lesen der vorausgegangenen Zeilen ist vor dem inneren Auge der „Widerrufsbutton“ in sämtlichen gängigen Online-Shops sichtbar, dann schließt sich der Kreis der Verpflichteten für viele.
Beim näheren Hinsehen fällt jedoch auf, dass auch Sportvereine, die ebenfalls unter den Begriff der Unternehmer fallen, von der neuen Regelung betroffen sind bzw. sein können.
Dies ist immer dann der Fall, wenn:
Online-Mitgliedschaften angeboten werden
Kurse oder Trainings digital gebucht werden können
Apps oder Mitgliederportale genutzt werden
Digitale Zusatzleistungen, Sportartikel oder Merchandise verkauft werden
All diese Fälle können unter den Anwendungsbereich des neuen § 356a BGB fallen.
Ein Verein sollte daher in folgenden Fällen prüfen, ob für ihn diesbezüglich die Verpflichtungen gelten.
Online-Beitritt
Schon der reine Antrag auf Mitgliedschaft über ein Online-Portal kann, wenn eine Gegenleistung vorhanden ist, unter die Vorschrift des § 356a BGB fallen und eine Pflicht zur Bereitstellung des Widerrufsbuttons auslösen. In den meisten Fällen ist dies aber lediglich eine körperliche Mitgliedschaft und kein Austausch von Waren und Dienstleistungen, sodass der § 356a BGB keine Anwendung findet.
Buchung von Kursen & Workshops
Ist die Buchung von Kursen und Workshops online möglich, ist hingegen ein Widerrufsbutton bereit zu stellen, da die Kurse und Workshops unter den Begriff der Waren und Dienstleistungen fallen.
Digitale Angebote und Plattformen
Merchandise, digitale Tickets und Dauerkarten sowie Live-Streaming und Vereins-TV, all dies wird über eine Online-Plattform durch Vereine für Verbraucher zur Verfügung gestellt. Bei allem erfolgt der Vertragsschluss ausschließlich über das Fernabsatzgeschäft und eröffnet somit den Anwendungsbereich für den neuen § 356a BGB.
Auch in diesem Fall ist daher ein Widerrufsbutton einzufügen, es sei denn, das Widerrufsrecht ist nach den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich ausgeschlossen, vgl. § 312g Abs. 2 BGB).
Handlungsempfehlung
Der 19.06.2026 naht mit schnellen Schritten, sodass jetzt die Zeit zu handeln ist. Die Neuregelung ist ab diesem Tag zu berücksichtigen und anzuwenden. Es ist – wie bei Einführung der Cookies – mit einer Abmahnwelle zu rechnen, da die Einhaltung der Vorschrift leicht von jeder Person kontrolliert werden kann.
Sportvereine sollten daher jetzt schnell handeln und wie folgt vorgehen:
Website kontrollieren
Wie werden Mitgliedschaftsanträge gestellt?
Gibt es anderweitige Vertragsschlüsse?
Verkauf von Merchandise?
Verkauf von Tickets?
Technische Umsetzung
Was ist zu veranlassen?
Wie ist der Button an welcher Stelle zu implementieren?
Ab wann ist dieser nutzbar?
Einrichten einer automatischen Eingangsbestätigung
Anpassen der rechtlichen Vorschriften
Anpassen der Widerrufsbelehrung
Button auf Website verknüpfen und integrieren
Vereinsinterne Abläufe anpassen
Dokumentation von Vorgängen
Interne Abläufe der Rückabwicklung besprechen
Wer die neuen Vorgaben nicht rechtzeitig umsetzt, setzt sich erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken aus.
Inhalt des Gesetzes und detaillierte Darstellung
Das Wichtigste haben wir oben in Kürze dargestellt. Für diejenigen, die weitere Informationen und Details wissen wollen, erklären wir noch einmal den Inhalt und die Anforderungen, die die Gesetzesänderung mit sich bringt.
Die Gesetzesänderung resultiert aus der europäischen Verbraucherschutzpolitik. Die Reform und insbesondere auch die Einführung des neuen § 356a BGB setzen eine EU-Richtline um, deren Ziel die Vereinfachung der Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen ist. Die Neuregelung des § 356a BGB knüpft dabei an die bestehende europäische Verbraucherschutzpolitik an im Zuge derer in der Vergangenheit schon der „Kündigungsbutton“ gemäß § 312k BGB und der „Jetzt kaufen“- Button ergänzt worden sind.
Der künftige Wortlaut der Neuregelung formuliert nachvollziehbar die Anforderungen, die ein Unternehmer gegenüber dem Verbraucher zu erfüllen hat. Kern der Bestimmung ist, dass der Unternehmer sicher zu stellen hat, dass der Verbraucher seine Widerrufserklärung durch einfaches Anklicken einer Widerrufsfunktion – Widerrufsbutton – ausüben können muss.
Der „Button“ muss während des gesamten Laufs der Widerrufsfrist auf der Benutzeroberfläche sichtbar und ständig verfügbar sein. Dies beinhaltet auch, dass das Ausüben des Widerrufsrechts mittels Widerrufsbutton nicht nur von der Haupt- sondern auch jeder beliebigen Unterseite erfolgen können muss. Dies kann beispielsweise durch einen bereitgestellten Hyperlink erfolgen, mit dem der Verbraucher unmittelbar auf eine Seite gelangt, auf der er seine Widerrufserklärung abgeben kann.
Durch Anklicken des Buttons hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, nicht nur den Widerruf zu erklären, sondern dem Unternehmer auch in oder mit der Widerrufserklärung die zur Identifizierung des Vertrages und der notwendigen Daten des Verbrauchers sowie dessen verwendeten Fernkommunikationsmittel bereitzustellen oder zu bestätigen. Es darf daher nicht nur der Widerruf an sich ermöglicht werden, sondern es muss durch Bereitstellung oder Bestätigung der Informationen – erkennbar sein, welchen Vertrag oder Vertragsteil der Verbraucher widerrufen möchte.
Damit ein Widerrufsrecht durch die Nutzung der elektronischen Widerrufsfunktion nicht versehentlich ausgeübt wird, hat der Unternehmer Sorge zu tragen, dass die Widerrufsabsicht des Verbrauchers nach Anklicken des „Buttons“ noch einmal „bestätigt“ wird.
Im Anschluss hat der Unternehmer dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln.
Details
Autor:
Ariane Bertram
zuletzt aktualisiert:
Juni 2026
Quelle:
§ 356a BGB