Sonderrechte für Mitglieder und Nichtmitglieder

Besondere Rechte können eingeräumt werden

Sonderrechte sind Rechte, die einzelnen Mitgliedern, Mitgliedergruppen oder aber auch Nichtmitgliedern außerhalb der üblichen Mitgliederrechte eingeräumt werden.

Für die Begründung eines Sonderrechts ist stets eine Satzungsgrundlage erforderlich (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl. Rn. 345).

Vereine sollten bedenken, dass Sonderrechte nicht ohne die Zustimmung der betroffenen Mitglieder beeinträchtigt werden können (vgl. § 35 BGB); und zwar weder durch Beschluss der Mitgliederversammlung noch durch Änderung der Satzung. Räumt die Satzung ein Sonderrecht ein und soll dieses abgeschafft werden, hat jedes von der Änderung betroffene Mitglied zuzustimmen.

Beispiel für Sonderrechte

Die Beitragsbefreiung für Vorstandsmitglieder oder Ehrenmitglieder, einen festen Sitz in einem Gremium (z.B. die Zugehörigkeit des Gemeindepfarrers zum Vorstand bei DJK-Vereinen).

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Details

Autor:
Elmar Lumer

zuletzt aktualisiert:
Juni 2025 

Quelle:
Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl. Rn. 345