Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins haben unterschiedliche Rechte.
Das Vereinsrecht sieht für die Mitglieder eines Vereins verschiedene Rechtearten vor. Es kann zwischen Organschaftsrechten, Werterechten, Schutzrechten und Informationsrechten unterschieden werden. Daneben gibt es allgemeine Rechte und Sonderrechte.
Bei den Organschaftsrechten handelt es sich um die typischen Mitverwaltungsrechte der Mitglieder: das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung, das Rederecht, ggf. Antragsrecht, das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht.
Werterechte
Die Werterechte beinhalten insbesondere das Recht, an den Vereinsangeboten teilnehmen zu dürfen.
Das Teilnahmerecht kann durch Satzung, Ordnungen oder Vereinspraxis eingeschränkt werden.
Beispiele:
- Nutzung der Sportangebote nur in der eigenen Abteilung
- Teilnahme abhängig von begrenztem Angebot oder Anmeldungen
Grundsätzlich kann ein Verein Mitgliedern das Recht auf einen Anteil am Vereinsvermögen bei Auflösung einräumen – aber nur, wenn der Verein nicht gemeinnützig ist.
Bei gemeinnützigen Vereinen ist dies ausgeschlossen.
Schutzrechte
Zu den Schutzrechten gehören z. B.:
- die Möglichkeit des Austritts aus dem Verein (vgl. § 39 BGB)
- das Recht auf Einberufung einer Mitgliederversammlung im Rahmen eines Minderheitenbegehrens (vgl. § 37 BGB)
Informationsrechte
- Mitglieder haben das Recht auf Informationen über wesentliche Vereinsangelegenheiten.
- Das Informationsrecht ist Voraussetzung für fundierte Entscheidungen (z. B. zur Entlastung des Vorstands).
- Meistens besteht dieses Recht nur in der Mitgliederversammlung.
- Außerhalb davon besteht ein Anspruch auf Auskunft nur bei berechtigtem Interesse.
Grundsatz der Gleichbehandlung
Es gilt der Grundsatz, dass alle Mitglieder gleichberechtigt sind und gleich behandelt werden müssen.
Die Satzung kann abweichen, sofern ein sachlicher Grund besteht.
Beispiel:
- Die Satzung unterscheidet zwischen aktiven und passiven Mitgliedern.
- Passiven Mitgliedern kann das Stimmrecht entzogen werden.
- Nicht entzogen werden kann ihnen jedoch das Antragsrecht nach § 37 BGB.

