FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und wen betrifft es?
Das BFSG ist ein neues Gesetz, das am 28.06.2025 in Kraft tritt und die Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Verbesserung der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zum Ziel hat.
Es betrifft alle "Wirtschaftsakteure", die Verbrauchern Produkte und/oder Dienstleistungen anbieten. Dazu gehören grundsätzlich auch Vereine, wenn sie auf ihren Websites oder in Apps (digitale) Produkte und/oder Dienstleistungen anbieten und nicht nur Informationen bereitstellen. Ob Ihr Verein betroffen ist, hängt davon ab, ob er Hersteller, Importeur oder Händler von Produkten ist oder Dienstleistungen (z. B. Trainingskurse) anbietet.
Für welche Produkte und Dienstleistungen gilt das BFSG?
Das BFSG gilt für Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28.06.2025 in Deutschland in Verkehr gebracht bzw. erbracht werden.
Produkte:
- Hardwaresysteme
- Selbstbedienungsterminals
- Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang für Telekommunikationsdienste oder audiovisuelle Mediendienste
- E-Book-Lesegeräte
Dienstleistungen:
- Telekommunikationsdienste
- Dienstleistungen im elektronischen Verkehr (z. B. Online-Verkauf von Produkten und Dienstleistungen
Gilt das BFSG auch für den Online-Verkauf von Produkten und Dienstleistungen durch Vereine?
Ja, wenn Vereine über ihre Website Produkte und/oder Dienstleistungen online verkaufen, fallen diese Angebote unter das BFSG.
Ausnahmen:
- Die reine Möglichkeit zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen stellt keinen "Verbrauchervertrag" dar und fällt nicht unter das BFSG.
- Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter und Jahresumsatz/Bilanzsumme unter 2 Mio. Euro) sind von den Regelungen des BFSG für Dienstleistungen ausgenommen. Vollzeitmitarbeitende zählen dabei ganz, Teilzeitmitarbeitende nur anteilig und ehrenamtliche Mitarbeiter sind nicht zu berücksichtigen.
Was bedeutet "barrierefrei" im Sinne des BFSG?
Produkte und Dienstleistungen sind "barrierefrei", wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
Welche konkreten Maßnahmen zur Barrierefreiheit sind im BFSG vorgesehen?
Die BFSGV (Verordnung zum BFSG) nennt u.a. folgende Maßnahmen:
- Bereitstellung von Informationen über mehr als einen sensorischen Kanal (z. B. Text und Audio)
- Nutzung angemessener Schriftarten und Kontraste
- Ausreichende Abstände zwischen Buchstaben, Zeilen und Absätzen
- Auffindbarkeit von Informationen
- Bereitstellung von Informationen in verständlicher Weise (leichte Sprache)
Gibt es Ausnahmen von den Regelungen des BFSG?
Ja, für Kleinstunternehmen gibt es Ausnahmen und Erleichterungen. Sie sind von den Regelungen für Dienstleistungen ausgenommen und haben Erleichterungen bei den Dokumentations-, Aufbewahrungs- und Informationspflichten für Produkte.
Auch wenn eine Umsetzung der Vorschriften des BFSG zu grundlegenden Veränderungen des Produkts oder der Dienstleistung oder zu unverhältnismäßigen Belastungen führen würde, sind Ausnahmen möglich.
Wie ist die Ausnahmeregelung bezüglich der 10 Mitarbeiter*innen zu verstehen?
Vereine mit weniger als 10 Mitarbeiter*innen sind vom BFSG ausgenommen. Vollzeitmitarbeitende zählen dabei ganz, Teilzeitmitarbeitende nur anteilig und ehrenamtliche Mitarbeiter sind nicht zu berücksichtigen.
Was passiert, wenn ein Verein die Anforderungen des BFSG nicht erfüllt?
Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen das BFSG drohen Bußgelder, für die der Verein und in Ausnahmefällen auch die Vorstandsmitglieder persönlich haften können.
Was sollten Sportvereine jetzt tun?
Sportvereinen sollten sich frühzeitig mit den Anforderungen des BFSG vertraut machen und die Entwicklung des Gesetzes im Blick behalten, auch wenn sie aktuell (noch) nicht betroffen sind.
Sollte das BFSG für den eigenen Verein relevant sein, ist eine sorgfältige Prüfung der eigenen Online-Angebote erforderlich, um die Anforderungen des Gesetzes umzusetzen
Das BFSG betrifft uns (sehr sicher) nicht - sollen wir trotzdem etwas unternehmen?
Ja! Auch wenn das BFSG ihren Verein nicht betrifft, ist es immer sinnvoll den eigenen Webauftritt auf Barrieren zu überprüfen und diese abzubauen.
Mit der Förderung der Aktion Mensch sowie mit den unten aufgeführten Tipps können Sie die Umgestaltung in die Hand nehmen.

