Fotos und Videos im Vereinsalltag: Was ist erlaubt?

Bilder und Videos sind fester Bestandteil des Vereinslebens. Sobald Personen (Gesichter) aber erkennbar abgebildet sind, handelt es sich um personenbeziehbare Daten. Für jede Verarbeitung benötigen Vereine eine Rechtsgrundlage, etwa eine Einwilligung, ein Vertrag oder ein berechtigtes Interesse.

Beispiel

Ein Mannschaftsfoto der Erwachsenenmannschaft auf der Vereinswebsite kann auf eine (schriftliche) Einwilligung oder ein berechtigtes Interesse gestützt werden, wenn Mitglieder damit rechnen müssen, darüber informiert wurden und ein Widerspruch einfach möglich ist.

DSGVO trifft KUG: So greifen die Regeln ineinander

Zusätzlich zum Datenschutzrecht muss der Verein das Recht am eigenen Bild der Betroffenen beachten. Das bedeutet, das bei erkennbarer Abbildung einer Person nach §§ 22, 23 KUG stets eine (schriftliche) Einwilligung einzuholen ist. Die Einwilligung kann jedoch auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten erteilt werde. Sofern eine Bezahlung für die Abbildung erfolgt ist, liegt darin im Zweifel eine Einwilligung.

Der LSB NRW hat eine “Einverständniserklärung für die Anfertigung und Veröffentlichung von Bild-, Ton- und Filmaufnahmen”. Die Hinweise auf S. 2 benötigt ihr nur, wenn Ihr euch für die datenschutzrechtliche Verarbeitung auf eine Einwilligung anstatt bspw. ein berechtigtes Interesse oder einen Vertrag stützen woll.

Ausnahmen von der Pflicht zur bildrechtlichen Einwilligung liegen insb. in folgenden relevanten Fällen vor:

  • Personen erscheinen nur als Beiwerk einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit,
  • Personen sind Teil einer Versammlung, von Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen.

Das KUG regelt also, ob eine Veröffentlichung bildnisrechtlich zulässig ist. Die DSGVO hingegen regelt die Datenverarbeitung selbst.

Einwilligung & Verträge: Wann sinnvoll, wie einholen?

Die Einwilligung eignet sich z.B. für Portraits, Nahaufnahmen, Werbematerial und insb. wenn Minderjährige betroffen sind. Sie muss freiwillig, für einen bestimmten Zweck, informiert und eindeutig erfolgen. Sie ist jederzeit widerrufbar und der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung. Vereine sollten die Einwilligung schriftlich einholen und aufbewahren.

Sofern ihr ein Image-Video zur Werbung für euren Verein plant, kann sich auch der Abschluss eines sog. Model-Release-Vertrags lohnen - insb. wenn ihr Mitarbeitende abbilden wollt. Hierbei wird den Abgebildeten als Gegenleistung bspw. ein Nutzungsrecht an den von euch erstellten Fotos/Videos eingeräumt. Ein großer Vorteil ist die geänderte Rechtsgrundlage - ihr habt mit dem Vertrag nach Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO eine sehr sichere Rechtsgrundlage. Denn im Gegensatz zur Einwilligung und dem berechtigten Interesse ist diese nicht widerruflich. Eine spätere zeit- und kostenaufwendige Verpixelung einzelner Personen könnt ihr damit verhindern.
 

Beispiel

  • Für ein Image-Video eines Vereins werden Bilder und Videos erstellt. Dazu wird ein Model-Release-Vertrag mit den abgebildeten geschlossen, der dem Verein die langfristige Nutzung einräumt und den abgebildeten eigene Nutzungs- und Verbreitungsrechte einräumt.
  • Für ein Poster mit Einzelportraits der U13 wird eine schriftliche Einwilligung der Sorgeberechtigten mit klarer Zweckbeschreibung und Hinweis auf Widerruf eingeholt.

Berechtigtes Interesse: Geht es auch ohne Einwilligung?

Ja, z.B. wenn die Aufnahme zur Vereinskommunikation erforderlich ist. Wichtig ist dabei, ob die Interessen der Betroffenen überwiegen und ob sie mit einer solchen Nutzung rechnen durften. Dabei sind Zweck, Kontext, Erwartungshaltung und Eingriffsintensität zu beachten. Selbst wenn die Interessen des Vereins überwiegen, besteht jedoch ein Restrisiko, das Bildrechtsinhaber trotz deutlicher Information nicht konkludent in die Veröffentlichung Ihres Bildes eingewilligt haben.

HINWEIS: Besonders sensible Situationen (z.B. Umkleiden, Sanitäranlagen, Verletzungen) scheiden generell aus.

Bei Kindern ist die Abwägung besonders streng, was in der Regel dazu führt, das bei Kindern nur eine Einwilligung durch (beide) Erziehungsberechtigte möglich ist. Der LSB NRW hat eine passende Vorlage “Einverständniserklärung desSorgeberechtigten für die Anfertigung und Veröffentlichung von Bild-, Ton- und Filmaufnahmen von Kindern” erstellt.

Beispiel

Turnierbericht mit Übersichtsaufnahmen der Halle kann möglich sein, wenn nur das Geschehen dokumentiert, Betroffene informiert und Widersprüche beachtet werden.

WICHTIG: Der Verein (insb. Vorstand) muss für jeden Zweck eine Entscheidung treffen, welche Rechtsgrundlage er anwenden will und die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung ergreifen.

Informationspflichten: Klar sagen, was passiert

Bei Erhebung der Daten müssen Betroffene gem. Art. 13 DSGVO informiert werden. Die Information umfasst u.a. die Zwecke, Rechtsgrundlage, Empfänger, Speicherdauer, Rechte (u.a. Widerspruch, Widerruf, Beschwerde) und ggf. Drittlandübermittlungen. Diese müssen einfach und verständlich mitgeteilt werden, eine leicht zugängliche Verlinkung ist ebenfalls möglich. Erfolgt die Verarbeitung auf berechtigtem Interesse, ist dieses klar zu benennen und auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen. Bei Einwilligungen ist über das Widerrufsrecht zu informieren. Der LSB NRW hat eine Vorlage “Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO” veröffentlicht.

Beispiel

Veranstaltungsaushang „Auf dieser Veranstaltung werden Bildaufnahmen für den Bericht in unserer Vereinszeitung getätigt. Die Verarbeitung basiert auf unserem berechtigten Interesse XY gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ein Widerspruch ist jederzeit an foto@verein.de möglich oder sprecht unseren Fotografen einfach darauf an. Alle weiteren Informationen zur Datenverarbeitung findet ihr auf unserer Webseite vereinxy im Footer unter dem Punkt "Datenschutz bei Veranstaltungen“

Sonderfälle: Videoüberwachung & Gesundheitsdaten Videoüberwachung auf dem Vereinsgelände
Videoüberwachung auf dem Vereinsgelände


Eine Videoüberwachung öffentlich und nicht öffentlich zugänglicher Bereiche des Vereins (z. B. Eingangsbereich, Vereinsparkplatz) ist nur in engen Grenzen zulässig, denn Menschen ändern nachweislich Ihr Verhalten wenn Sie sich überwacht fühlen. 

WICHTIG: Ein Eingriff liegt bereits bei Nutzung einer Dummy-Kamera vor, die tatsächlich keine Aufzeichnungen vornimmt! Denn für Betroffene ist die Echtheit und Aufzeichnung regelmäßig nicht nachvollziehbar. Auch in diesem Fall muss der Verein also alle Maßnahmen treffen, als wäre es eine echte Kamera!

Zulässig ist eine Videoüberwachung nur zur Wahrung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke (z.B. Schutz vor häufig aufgetrenem Vandalismus). Sie muss stets verhältnismäßig sein und mit klarer Kennzeichnung erfolgen. Sofern der überwachte Bereich zugleich Arbeitsbereich für eure Angestellten ist, gelten besonders hohe Anforderungen an eure Interesse.

Umsetzung: Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie der Überwachungsumstand sind mittels eines zweistufigen Systems bei Betreten des Vereinsbereichs und ab dem Überwachungsbereich kenntlich zu machen. Eine entsprechende Vorlage der Datenschutzaufsichtsbehörden zur Umsetzung steht zur Verfügung. 

WICHTIG: Bitte beachtet, das eine Speicherung nur für 48h - 72h erfolgen sollte - ohne triftigen Grund sollte anschließend eine automatische Überschreibung der Videodaten erfolgen. Diese technische Einstellung müsst ihr vorab sicherstellen. Es darf zudem KEINE Überwachung von Umkleiden oder Sanitäranlagen erfolgen - egal unter welchen Umständen!

Beispiel

Kamera am Materiallager nach mehrfachem Diebstahl mit 1. Hinweis bei Betreten der Halle und 2. deutlichem Hinweis ab Beginn des Überwachungsbereichs nach obiger Vorlage. Eine automatische Überschreibung der gespeicherten Überwachungsdaten erfolgt durch technische Einstellung alle 72h.

Gesundheitsdaten auf Bildern & Videos

Aufnahmen können Rückschlüsse auf Gesundheit (z. B. Reha-Training) zulassen. Solche besonderen Daten dürfen grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Einwilligung gem. Art. 9 Abs. 2 DSGVO verarbeitet werden, es sei denn, es greift eine spezielle Ausnahme.

Beispiel

Bildbericht oder Videoanalyse mit Abbildung der Verletzung eines Spielers darf nur mit ausdrücklicher, dokumentierter Einwilligung des verletzten Spielers erfolgen.

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Autor:
Sandro Geil

zuletzt aktualisiert:
Februar 2026