Wirtschaftlicher Verein

Der Zweck ist auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet

Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Es handelt sich um einen sogenannten wirtschaftlichen Verein, der seine Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangt (vgl. § 22 BGB). Die Verleihung erfolgt durch das jeweilige Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat.

Der wirtschaftliche Verein spielt in der Praxis eine eher untergeordnete Rolle. Vereine, die die Anerkennung als gemeinnützig anstreben, können nur als Idealverein durch Eintragung im Vereinsregister ihre Rechtsfähigkeit erlangen. Aufgrund der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben darf eine wirtschaftliche Betätigung nicht zum Satzungszweck werden. Dies verbietet der sogenannte Ausschließlichkeitsgrundsatz.

Eine wirtschaftliche Betätigung des Idealvereins wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. Hier greift das sogenannte Nebenzweckprivileg. Danach ist eine wirtschaftliche Betätigung auch des Idealvereins zulässig, wenn diese im Verhältnis zur ideellen Betätigung nur eine untergeordnete Rolle spielt und geeignet ist, die ideellen Zwecke des Vereins zu fördern.

Im Übrigen wenden die Länder die Verleihung als wirtschaftlicher Verein eher restriktiv an und verweisen auf andere Rechtsformen des Handels- bzw. Gesellschaftsrechts (z. B. GmbH, Genossenschaft, AG etc.).

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Details

Autor:
Elmar Lumer

zuletzt aktualisiert:
Juni 2025 

Quelle:
§ 22 BGB