Verein ohne Rechtspersönlichkeit

Im Gegensatz zum eingetragenen Verein nicht im Vereinsregister eingetragen

Neben dem eingetragenen Verein, dem Idealverein, und dem wirtschaftlichen Verein kennt das BGB noch den Verein ohne Rechtspersönlichkeit (vgl. § 54 BGB). In § 54 Satz 1 BGB in der Fassung bis Ende 2023 hieß es, dass auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, die Vorschriften über die BGB-Gesellschaft Anwendung finden. Eine Definition, was ein nicht rechtsfähiger Verein ist, enthält das Gesetz nicht. Allerdings haben sich Gerichte mit der Frage beschäftigt und festgelegt, dass es sich um einen nicht im Vereinsregister eingetragenen Verein handeln kann, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • es handelt sich um einen Zusammenschluss mehrerer Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks
  • der körperschaftlich organisiert ist
  • nach Außen unter eigenem Namen auftritt
  • eine eigene Kassenführung hat
  • vom Bestand der Mitglieder unabhängig ist.

Auf Grund einer Änderung der Rechtsprechung wird mittlerweile auch der nicht eingetragene Verein als zumindest teilrechtsfähig anzusehen sein. Nach überwiegender Ansicht war der Verweis auf das Recht der BGB-Gesellschaft nicht sachgerecht. Insofern wurde entgegen dem Wortlaut im Gesetz auf den nicht eingetragenen Verein überwiegend das Recht des eingetragenen Vereins angewendet. Wegen der angenommenen Teilrechtsfähigkeit kann auch der nicht eingetragene Verein Träger von Rechten und Pflichten sein, somit auch eigenes Vermögen erwerben. Auch die früher angenommene fehlende Parteifähigkeit (d.h. Partei in einem gerichtlichen Verfahren zu sein) ist nunmehr ausdrücklich im § 50 Absatz 2 der Zivilprozessordnung geregelt. 

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Details

Autor:
Elmar Lumer

zuletzt aktualisiert:
Juni 2025 

Quelle:
§ 54 BGB